{"id":38315,"date":"2014-01-10T11:04:00","date_gmt":"2014-01-10T09:04:00","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38315"},"modified":"2014-02-14T11:05:45","modified_gmt":"2014-02-14T09:05:45","slug":"bfh-verwirft-steuerschuldnerschaft-nach-%c2%a7-13b-ustg-fur-bautrager","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-verwirft-steuerschuldnerschaft-nach-%c2%a7-13b-ustg-fur-bautrager\/","title":{"rendered":"BFH verwirft Steuerschuldnerschaft nach \u00a7 13b UStG f\u00fcr Bautr\u00e4ger"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH verwirft Steuerschuldnerschaft nach \u00a7 13b UStG f\u00fcr Bautr\u00e4ger<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nUnternehmen, die selbst Bauleistungen erbringen, schulden i. d. R. die Umsatzsteuer aus den durch Subunternehmer an sie erbrachten Bauleistungen (Umkehr der Steuerschuldnerschaft; \u00a7 13b UStG). Es war lange Zeit streitig, ob die Vorschrift als solche sowohl den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht als auch deren Auslegung durch die Finanzverwaltung. Nach Ansicht des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) ist die Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar. Allerdings hat er die nationalen Gerichte dazu aufgefordert, f\u00fcr eine praxisgerechte Anwendung der Vorschrift zu sorgen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies nun umgesetzt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nUnklar war, ob ein Bautr\u00e4ger f\u00fcr Bauleistungen, die ein Bauunternehmer an ihn erbracht hat, nach \u00a7 13b UStG Steuerschuldner geworden ist. Der Bautr\u00e4ger betreibt den Erwerb, die Erschlie\u00dfung und Bebauung von Grundst\u00fccken. Er beauftragte den Bauunternehmer als Generalunternehmer mit der Erstellung eines Wohnhauses. In der vom Bauunternehmer erteilten Schlussrechnung wurde keine Umsatzsteuer ausgewiesen, sondern auf die Steuerschuldnerschaft des Bautr\u00e4gers hingewiesen. In seiner Umsatzsteuererkl\u00e4rung gab der Bautr\u00e4ger jedoch an, er habe keine nachhaltigen Bauleistungen erbracht und schulde deshalb die Umsatzsteuer nicht. Dem hielt das Finanzamt entgegen, der Bautr\u00e4ger habe sich mit dem Bauunternehmer dar\u00fcber geeinigt, dass er, der Bautr\u00e4ger, die Umsatzsteuer schulde. Im \u00dcbrigen sei es nicht erforderlich, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den empfangenen und den erbrachten Leistungen bestehe. Das Finanzgericht wies die Klage ab.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer BFH vertritt die Auffassung, dass der Subunternehmer bzw. Auftragnehmer nicht erkennen k\u00f6nne, ob der Auftraggeber nachhaltig Bauleistungen erbringe. Es sei f\u00fcr ihn lediglich m\u00f6glich, zu erkennen, ob die eigene Bauleistung vom Auftraggeber seinerseits zur Erbringung einer Bauleistung verwendet werde. Nur dann wird der Auftraggeber zum Steuerschuldner.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Auslegung der Vorschrift durch den BFH soll einer praktikableren Handhabung dienen. Dies ist grunds\u00e4tzlich positiv zu bewerten, ob sich tats\u00e4chlich eine Vereinfachung ergibt, wird sich zeigen. Fakt ist jedoch, dass die Auslegung der Vorschrift durch die Finanzverwaltung nun in wesentlichen Punkten \u00fcberholt ist. So kommt es nicht mehr darauf an, in welchem Umfang der Auftraggeber selbst Bauleistungen erbringt (10 %-Grenze), sondern alleine darauf, ob die bezogene Bauleistung vom Auftraggeber selbst zur Erbringung einer Bauleistung verwendet wird (&#8222;rein \u2013 raus&#8220;). Bautr\u00e4ger unterliegen daher nicht mehr der Regelung, da sie keine Bauleistungen erbringen, sondern im Gegensatz zu Generalunternehmern Grundst\u00fccke liefern. Es ist zu hoffen, dass das BMF nun z\u00fcgig auf das Urteil reagiert, damit Klarheit herrscht, wie nun in der Praxis konkret verfahren werden muss. Im Zweifel sollten die betroffenen Unternehmen diesbez\u00fcglich steuerlichen Rat einholen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH verwirft Steuerschuldnerschaft nach \u00a7 13b UStG f\u00fcr Bautr\u00e4ger Kernaussage Unternehmen, die selbst Bauleistungen erbringen, schulden i. d. R. die Umsatzsteuer aus den durch Subunternehmer an sie erbrachten Bauleistungen (Umkehr der Steuerschuldnerschaft; \u00a7 13b UStG). 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