{"id":38316,"date":"2014-01-10T11:04:18","date_gmt":"2014-01-10T09:04:18","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38316"},"modified":"2014-02-14T11:06:45","modified_gmt":"2014-02-14T09:06:45","slug":"auch-falsch-ausgestellte-kleinbetragsrechnungen-losen-umsatzsteuer-aus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/auch-falsch-ausgestellte-kleinbetragsrechnungen-losen-umsatzsteuer-aus\/","title":{"rendered":"Auch falsch ausgestellte Kleinbetragsrechnungen l\u00f6sen Umsatzsteuer aus"},"content":{"rendered":"<p><strong>Auch falsch ausgestellte Kleinbetragsrechnungen l\u00f6sen Umsatzsteuer aus<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nWer Umsatzsteuer unberechtigt oder unrichtig in Rechnung stellt, schuldet diese. Auch falsch ausgef\u00fcllte Quittungsbl\u00f6cke k\u00f6nnen hier zum Verh\u00e4ngnis werden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nEin Kleinunternehmer hatte Quittungen \u00fcber die von ihm erbrachten Leistungen ausgestellt. In diese hatte er den Bruttobetrag und den Steuersatz, damals noch 16 %, eingetragen. Die im Quittungsblock enthaltenen Felder zum Netto- und Steuerbetrag f\u00fcllte er hingegen nicht aus. Nach \u00dcberpr\u00fcfung der Quittungen vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Quittungen Kleinbetragsrechnungen (derzeit: Rechnungen bis 150 EUR) darstellten, in denen die Umsatzsteuer unberechtigt ausgewiesen sei. Es setzte daher Umsatzsteuer fest. Hiergegen klagte der Kleinunternehmer und gewann. Nach Ansicht des Finanzgerichts lag kein unberechtigter Ausweis von Umsatzsteuer vor, da kein Steuerbetrag ausgewiesen sei; allerdings ging es nun vor den Bundesfinanzhof (BFH).<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nEntgegen der Vorinstanz kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Dabei legt der BFH die zugrundeliegende Vorschrift, die den Ausweis eines Steuerbetrages fordert, bewusst \u00fcber ihren Wortlaut hinaus aus. Er orientiert sich hierbei am Zweck der Vorschrift, der Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens entgegenzuwirken. Denn die Quittungen enthielten alle notwendigen Angaben (u. a. Bruttobetrag und Steuersatz), um als Kleinbetragsrechnungen anerkannt zu werden. Es besteht daher das Risiko, dass der Empf\u00e4nger der Quittungen hieraus den Vorsteuerabzug geltend macht.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Auslegung des BFH d\u00fcrfte zutreffend sein. Wer auch immer Rechnungen oder \u00e4hnliche Dokumente ausstellt, muss sich dar\u00fcber im Klaren sein, dass er Umsatzsteuer schuldet, wenn er dem Empf\u00e4nger den Vorsteuerabzug erm\u00f6glicht. Entscheidend ist allein die m\u00f6gliche Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens. Ob diese tats\u00e4chlich eingetreten ist, weil z. B. dem Empf\u00e4nger bekannt war, dass der Aussteller der Quittungen Kleinunternehmer ist, ist hierbei vollkommen unerheblich. Privatleute, Kleinunternehmer oder Unternehmer mit steuerfreien Ums\u00e4tzen, z. B. \u00c4rzte, sollten daher Rechnungen, Quittungen o. \u00e4. mit der notwendigen Sorgfalt ausf\u00fcllen bzw. nicht alles ausf\u00fcllen was ihnen in die Quere kommt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auch falsch ausgestellte Kleinbetragsrechnungen l\u00f6sen Umsatzsteuer aus Kernaussage Wer Umsatzsteuer unberechtigt oder unrichtig in Rechnung stellt, schuldet diese. 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