{"id":38320,"date":"2014-01-10T11:07:05","date_gmt":"2014-01-10T09:07:05","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38320"},"modified":"2014-02-14T11:12:42","modified_gmt":"2014-02-14T09:12:42","slug":"wann-fallt-ein-einkommensteuererstattungsanspruch-in-die-insolvenzmasse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wann-fallt-ein-einkommensteuererstattungsanspruch-in-die-insolvenzmasse\/","title":{"rendered":"Wann f\u00e4llt ein Einkommensteuererstattungsanspruch in die Insolvenzmasse?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Wann f\u00e4llt ein Einkommensteuererstattungsanspruch in die Insolvenzmasse?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nVermehrt werden selbst\u00e4ndige oder freiberufliche T\u00e4tigkeiten f\u00fcr nat\u00fcrliche Personen im laufenden Insolvenzverfahren durch den Verwalter freigegeben, der hiermit auf seine Verwaltung- und Verf\u00fcgungsbefugnis hinsichtlich der o. g. T\u00e4tigkeit des Schuldners verzichtet. S\u00e4mtliche Einnahmen hieraus geh\u00f6ren dann nicht mehr zur Insolvenzmasse; ebenso verh\u00e4lt es sich mit dem Einkommensteuererstattungsanspruch.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen des Schuldners, der einen gewerblichen Dienstleistungsbetrieb unterhielt. Die vorgenannte selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit gab der Kl\u00e4ger im Jahr 2009 uneingeschr\u00e4nkt aus der Insolvenzmasse frei. Das beklagte Finanzamt setzte f\u00fcr das Jahr 2010 Einkommensteuervorauszahlungen gegen\u00fcber dem Insolvenzschuldner fest, der diese Vorauszahlungen aus seinem insolvenzfreien Verm\u00f6gen leistete. Im Jahr 2011 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer f\u00fcr 2010 auf Null fest und rechnete den Erstattungsanspruch mit den Einkommensteuerr\u00fcckst\u00e4nden des Schuldners aus dem Jahr 2009 auf. Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, dass der Erstattungsanspruch zur Insolvenzmasse geh\u00f6re. Die hiergegen gerichtet Klage blieb vor dem Finanzgericht erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer Erstattungsanspruch geh\u00f6rt zum insolvenzfreien Verm\u00f6gen und ist durch Aufrechnung mit Steuerschulden aus 2009 erloschen. Durch die uneingeschr\u00e4nkte Freigabe des Kl\u00e4gers sind alle Forderungen und Verbindlichkeiten, die durch die selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit des Schuldners veranlasst sind, freigegeben. Hierzu geh\u00f6ren auch die Steuern, die auf die durch eine freigegebene T\u00e4tigkeit erzielten Ums\u00e4tze und Gewinne entfallen, und daher \u2013 im Gegenzug \u2013 zugleich auch die Steuererstattungsanspr\u00fcche, die sich durch eine \u00dcberzahlung der durch die insolvenzfreie T\u00e4tigkeit ausgel\u00f6sten Steuern ergeben. F\u00fcr den Bereich der Umsatzsteuer hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits mehrfach entschieden, dass ein durch eine freigegebene T\u00e4tigkeit erworbener Umsatzsteuerverg\u00fctungsanspruch nicht in die Insolvenzmasse f\u00e4llt und vom Finanzamt mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden verrechnet werden kann. Nichts anderes kann im Rahmen der Einkommensteuer gelten. Die Revision zum BFH ist zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDas Gericht f\u00fchrt zutreffend aus, dass es nicht richtig sein kann, dass der Insolvenzschuldner die aus der freigegebenen T\u00e4tigkeit festgesetzten Steuern aus seinem eigenen (insolvenzfreien) Verm\u00f6gen bezahlen muss, er diese im Fall einer \u00dcberzahlung jedoch nicht wieder zur\u00fcckerh\u00e4lt, sondern die \u00fcberzahlten Betr\u00e4ge der Insolvenzmasse zu Gute kommen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wann f\u00e4llt ein Einkommensteuererstattungsanspruch in die Insolvenzmasse? 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