{"id":38322,"date":"2014-01-10T11:07:50","date_gmt":"2014-01-10T09:07:50","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38322"},"modified":"2014-02-14T11:20:10","modified_gmt":"2014-02-14T09:20:10","slug":"zum-einlagekonto-bei-regiebetrieben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zum-einlagekonto-bei-regiebetrieben\/","title":{"rendered":"Zum Einlagekonto bei Regiebetrieben"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zum Einlagekonto bei Regiebetrieben<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nBei einem als Regiebetrieb gef\u00fchrten Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts sind in H\u00f6he eines nach handelsrechtlichen Grunds\u00e4tzen ermittelten Jahresfehlbetrags Einlagen der Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft anzunehmen und unmittelbar dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben. Dies gilt auch, wenn der Betrieb bilanziert und der Fehlbetrag durch blo\u00dfe Buchverluste (z. B. durch Abschreibungen) entstanden ist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nIm Streitfall ging es um den Bestand des steuerlichen Einlagekontos eines als Regiebetrieb gef\u00fchrten B\u00e4derbetriebs gewerblicher Art (BgA), der seinen Gewinn durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich ermittelte. Zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rte die Beteiligung an einer GmbH. Die GmbH sch\u00fcttete ihre nach Verlustverrechnung verbleibenden Gewinne regelm\u00e4\u00dfig an den Betrieb gewerblicher Art aus. Das Finanzamt nahm j\u00e4hrlich in H\u00f6he der Aussch\u00fcttungen Abschreibungen auf den Wert der Beteiligung vor und beurteilte die damit verbundenen Verm\u00f6gensminderungen als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung, die in den ersten Jahren \u2013 mangels anderer R\u00fccklagen \u2013 zu Minderungen des steuerlichen Einlagekontos f\u00fchrten. Die sich insgesamt beim Betrieb ergebenden Jahresfehlbetr\u00e4ge rechnete das Finanzamt dabei jedoch nicht dem Einlagekonto zu. In Folge dieser Berechnungsmethode \u00fcberstieg die verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung schlie\u00dflich das zum 31.12.2004 festgestellte steuerliche Einlagekonto, so dass vom Finanzamt insoweit eine kapitalertragsteuerpflichtige Leistung des Betriebs angenommen wurde. Um die hieraus erfolgte Haftungsinanspruchnahme der Stadt ging es in dem Verfahren. Das Finanzgericht hatte der Klage bereits zum Teil stattgegeben. Es war der Meinung, der Zugang zum steuerlichen Einlagekonto umfasse auch Buchverluste, selbst wenn der Haushalt der Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft dadurch nicht belastet werde.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nMa\u00dfgeblich f\u00fcr die Zuf\u00fchrungen zum Einlagekonto ist laut Bundesfinanzhof (BFH) nicht das steuerbilanzielle, sondern der nach handelsrechtlichen Grunds\u00e4tzen ermittelte Jahresfehlbetrag. Es ginge bei der Besteuerung des Kapitalertrags des BgA ohne eigene Rechtspers\u00f6nlichkeit um die Erfassung von Vorg\u00e4ngen, die bei Kapitalgesellschaften als Gewinnaussch\u00fcttungen anzusehen w\u00e4ren. Im Unterschied zum Eigenbetrieb bleibt der Regiebetrieb Teil der unmittelbaren Verwaltung. Demgem\u00e4\u00df flie\u00dfen Einnahmen der Regiebetriebe \u2013 anders als bei Eigenbetrieben \u2013 unmittelbar in den Haushalt und Ausgaben werden unmittelbar aus dem Haushalt der Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft bestritten. Bei Regiebetrieben ist daher ein bilanzieller Verlustvortrag nicht m\u00f6glich ist, sondern der Verlust gilt im Entstehungsjahr als durch Einlagen der Gemeinde ausgeglichen und f\u00fchrt deshalb zu einem entsprechenden Zugang im Einlagekonto.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDas Urteil best\u00e4tigt die bisherige Rechtsprechung zum steuerlichen Einlagekonto und hat insofern klarstellenden Charakter. Bei Regiebetrieben ist darauf zu achten, in Verlustjahren die (fiktiven) Ausgleichszahlungen des Tr\u00e4gers als Zuf\u00fchrung zum steuerlichen Einlagekonto zu erkl\u00e4ren. Ansonsten droht in Gewinnjahren ggf. zus\u00e4tzliche Kapitalertragsteuer, weil eine kapitalertragsteuerfreie R\u00fcckzahlung von Einlagen anhand des steuerlichen Einlagekontos nicht belegt werden kann. Die H\u00f6he des Verlustausgleichs bzw. Jahresverlustes soll ausdr\u00fccklich nach handelsrechtlichen Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung ermittelt werden. In der Praxis wird man abw\u00e4gen m\u00fcssen, ob es sich lohnt, deshalb neben der Einnahme\u00fcberschussrechnung oder Steuerbilanz noch eine handelsrechtliche Schattenrechnungen (z. B. zur Abzinsung langfristiger R\u00fcckstellungen) anzustellen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum Einlagekonto bei Regiebetrieben Kernaussage Bei einem als Regiebetrieb gef\u00fchrten Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts sind in H\u00f6he eines nach handelsrechtlichen Grunds\u00e4tzen ermittelten Jahresfehlbetrags Einlagen der Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft anzunehmen und unmittelbar dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben. Dies gilt auch, wenn der Betrieb bilanziert und der Fehlbetrag durch blo\u00dfe Buchverluste (z. 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