{"id":38328,"date":"2014-01-10T11:18:12","date_gmt":"2014-01-10T09:18:12","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38328"},"modified":"2014-02-14T11:53:26","modified_gmt":"2014-02-14T09:53:26","slug":"festsetzung-unbezahlter-umsatzsteuervorauszahlungen-als-masseverbindlichkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/festsetzung-unbezahlter-umsatzsteuervorauszahlungen-als-masseverbindlichkeit\/","title":{"rendered":"Festsetzung unbezahlter Umsatzsteuervorauszahlungen als Masseverbindlichkeit"},"content":{"rendered":"<p><strong>Festsetzung unbezahlter Umsatzsteuervorauszahlungen als Masseverbindlichkeit<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nVerbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis, die mit Zustimmung eines vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters begr\u00fcndet worden sind, gelten nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. F\u00fcr die &#8222;Zustimmung&#8220; reicht es aus, wenn sich der vorl\u00e4ufige Insolvenzverwalter mit der Fortf\u00fchrung der Umsatzt\u00e4tigkeit im Insolvenzverfahren aktiv oder konkludent einverstanden erkl\u00e4rt hat.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger wurde im Oktober 2011 zum sog. &#8222;schwachen&#8220; vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter einer Kommanditgesellschaft (KG) bestellt und f\u00fchrte den Gesch\u00e4ftsbetrieb zun\u00e4chst fort. F\u00fcr die Monate Oktober und November 2011 reichte die KG Umsatzsteuer-Voranmeldungen beim beklagten Finanzamt ein. Zahlungen auf die Umsatzsteuer erfolgten nicht. Zum 31.12.2011 wurde der Gesch\u00e4ftsbetrieb eingestellt, das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet und der Kl\u00e4ger zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen abweichend von den Voranmeldungen gegen\u00fcber dem Insolvenzverwalter fest. Die Steuerfestsetzungen wurden mit einem Leistungsgebot verbunden. Der Kl\u00e4ger ist u. a. der Auffassung, dass hinsichtlich der geforderten Betr\u00e4ge keine Masseverbindlichkeiten im Sinne der Insolvenzordnung begr\u00fcndet worden seien.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas Finanzgericht (FG) gab dem Finanzamt Recht und wies die Klage ab. Die streitigen Umsatzsteuer-Vorauszahlungen Oktober und November 2011 sind wie Masseverbindlichkeiten zu behandeln, denn sie sind mit Zustimmung des Kl\u00e4gers als &#8222;schwachen&#8220; vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters begr\u00fcndet worden. Ausreichend ist, dass sich der Insolvenzverwalter mit der Fortf\u00fchrung der Umsatzt\u00e4tigkeit im Insolvenzer\u00f6ffnungsverfahren aktiv oder konkludent einverstanden erkl\u00e4rt. Der vorl\u00e4ufige Insolvenzverwalter stimmt demnach nicht mehr zu, sobald er Umsatzgesch\u00e4ften des Schuldners widerspricht. Das Finanzamt ist zudem berechtigt, die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger festzusetzen. Die Insolvenzmasse betreffende Steuerbescheide k\u00f6nnen n\u00e4mlich nicht mehr durch Bekanntgabe an den Insolvenzschuldner wirksam werden, weil dieser durch die Verfahrenser\u00f6ffnung seine Verf\u00fcgungsrechte verloren hat.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nWie die Geltendmachung von solchen Steuerforderungen die insolvenzrechtlich als Masseverbindlichkeiten gelten, durch das Finanzamt in der Praxis zu erfolgen hat, ist h\u00f6chstrichterlich bislang noch nicht entschieden. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) ist daher zugelassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Festsetzung unbezahlter Umsatzsteuervorauszahlungen als Masseverbindlichkeit Kernaussage Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis, die mit Zustimmung eines vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters begr\u00fcndet worden sind, gelten nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. F\u00fcr die &#8222;Zustimmung&#8220; reicht es aus, wenn sich der vorl\u00e4ufige Insolvenzverwalter mit der Fortf\u00fchrung der Umsatzt\u00e4tigkeit im Insolvenzverfahren aktiv oder konkludent einverstanden erkl\u00e4rt hat. 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