{"id":38335,"date":"2014-01-10T11:21:02","date_gmt":"2014-01-10T09:21:02","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38335"},"modified":"2014-02-14T12:17:19","modified_gmt":"2014-02-14T10:17:19","slug":"wann-ist-eine-prufungsanordnung-mangels-bestimmtheit-nichtig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wann-ist-eine-prufungsanordnung-mangels-bestimmtheit-nichtig\/","title":{"rendered":"Wann ist eine Pr\u00fcfungsanordnung mangels Bestimmtheit nichtig?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Wann ist eine Pr\u00fcfungsanordnung mangels Bestimmtheit nichtig?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nDie Anordnung f\u00fcr eine Betriebspr\u00fcfung ist hinreichend begr\u00fcndet, wenn sie die f\u00fcr die Ermessensaus\u00fcbung auch des beauftragenden Finanzamts ma\u00dfgebenden Erw\u00e4gungen enth\u00e4lt. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied k\u00fcrzlich, dass eine Pr\u00fcfungsanordnung nicht wegen fehlender Bestimmtheit nichtig ist, wenn f\u00fcr den Steuerpflichtigen der Regelungsgehalt nicht ernsthaft zweifelhaft sein kann. Das vor\u00fcbergehende Bestehen von 2 Pr\u00fcfungsanordnungen, die sich inhaltlich nicht widersprechen, f\u00fchrt ebenfalls nicht zu deren Nichtigkeit.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nIm November 2009 bat das beklagte Finanzamt das Wohnsitzfinanzamt des Kl\u00e4gers, um die Befugnis zum Erlass einer Pr\u00fcfungsanordnung und Durchf\u00fchrung der anschlie\u00dfenden Au\u00dfenpr\u00fcfung. Begr\u00fcndet wurde dies damit, dass bei dem betreffenden Konzern eine Au\u00dfenpr\u00fcfung durchgef\u00fchrt werde (Pr\u00fcfungszeitraum 2001 bis 2004). Zum Konzernbereich geh\u00f6re &#8222;nachstehendes Unternehmen: Eheleute A und B&#8220; (darunter der Kl\u00e4ger). Es sei zweckm\u00e4\u00dfig, dieses Unternehmen nicht vom Wohnsitzfinanzamt aus zu pr\u00fcfen, weil sich dort nicht die Buchf\u00fchrung und die Auskunftspersonen bef\u00e4nden. Es drohe die Verj\u00e4hrung des Pr\u00fcfungszeitraums 2002. Noch im November 2009 teilte das Wohnsitzfinanzamt dem beklagte Finanzamt mit, es \u00fcbertrage ihm die Befugnis zur Anordnung und Durchf\u00fchrung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung beim Kl\u00e4ger. Der Pr\u00fcfungszeitraum solle die Jahre 2001 bis 2004 betreffen. Zuvor hatte das Finanzgericht eine Pr\u00fcfungsanordnung des beklagten Finanzamts aus dem Jahr 2006 f\u00fcr die Jahre 2001 bis 2004 mangels \u00f6rtlicher Zust\u00e4ndigkeit des beklagten Finanzamts aufgehoben. Die Nichtzulassungsbeschwerde dagegen blieb erfolglos. Mit Pr\u00fcfungsanordnung vom 1.12.2009 ordnete das beklagte Finanzamt gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger die Durchf\u00fchrung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung an, gab als Pr\u00fcfungsgegenstand &#8222;Einkommensteuer einschlie\u00dflich gesonderter Feststellungen und Umsatzsteuer 2002-2004&#8220; an und f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung u. a. aus, das beklagte Finanzamt sei vom Wohnsitzfinanzamt mit der Pr\u00fcfung beauftragt worden; die Pr\u00fcfung erfolge im Zusammenhang mit der laufenden Au\u00dfenpr\u00fcfung der Firmengruppe Z und umfasse nicht die Sachverhalte (Tat im prozessualen Sinn), welche durch die Einleitung des Steuerstrafverfahrens vom 6.3.2009 abgedeckt w\u00fcrden. Der Einleitung des Steuerstrafverfahrens ging eine Selbstanzeige des Kl\u00e4gers voraus, die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen ausl\u00e4ndischer Herkunft betraf. W\u00e4hrend das Finanzgericht der hiergegen gerichteten Klage noch stattgab und die Pr\u00fcfungsanordnung des beklagten Finanzamts vom 1.12.2009 aufhob, wies der BFH die Klage endg\u00fcltig ab.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nF\u00fcr die Besteuerung des Kl\u00e4gers zust\u00e4ndig war zun\u00e4chst das Wohnsitzfinanzamt. Durch innerdienstliches Schreiben vom November 2009 hatte dieses das beklagte Finanzamt mit der Durchf\u00fchrung der Au\u00dfenpr\u00fcfung bei dem Kl\u00e4ger beauftragt. Dem Auftrag lag eine Ermessensentscheidung der beauftragenden Finanzbeh\u00f6rde zugrunde. Die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Ermessensentscheidung setzt voraus, dass sie mit Gr\u00fcnden versehen ist, die die Ermessenserw\u00e4gungen der Beh\u00f6rde erkennen l\u00e4sst. Die angefochtene Pr\u00fcfungsanordnung enth\u00e4lt die f\u00fcr die Ermessensaus\u00fcbung des Wohnsitzfinanzamts ma\u00dfgebenden Erw\u00e4gungen: der Steuerpflichtige (der Kl\u00e4ger), der Pr\u00fcfungsumfang (Einkommensteuer und gesonderte Feststellungen sowie Umsatzsteuer 2002 bis 2004) und die tragenden Ermessenserw\u00e4gungen f\u00fcr die Auftragspr\u00fcfung (einheitliche Pr\u00fcfung des Konzerns). Eine Nichtigkeit der Pr\u00fcfungsanordnung schied ersichtlich aus: Die streitige Pr\u00fcfungsanordnung vom 1.12.2009 sollte &#8222;neben die Pr\u00fcfungsanordnung vom 11.12.2006&#8220; treten, die vom Finanzgericht mangels Zust\u00e4ndigkeit des beklagten Finanzamts aufgehoben worden war. Zwar ist das Urteil erst mit BFH-Beschluss, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Finanzamts zur\u00fcckgewiesen worden ist, rechtskr\u00e4ftig geworden. Das vor\u00fcbergehende gleichzeitige Bestehen beider Pr\u00fcfungsanordnungen f\u00fchrt jedoch nicht zur Nichtigkeit der streitgegenst\u00e4ndlichen Pr\u00fcfungsanordnung, da sich die beiden Anordnungen in ihrem Regelungsgehalt hinsichtlich des Pr\u00fcfungszeitraums (2002 bis 2004), des Steuerpflichtigen (dem Kl\u00e4ger) und der zu pr\u00fcfenden Steuerarten (Einkommensteuer einschlie\u00dflich gesonderter Feststellungen und Umsatzsteuer) nicht widersprachen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Pr\u00fcfungsanordnung war auch nicht wegen fehlender Bestimmtheit nichtig. Ma\u00dfgeblich ist der objektive Erkl\u00e4rungsinhalt der Pr\u00fcfungsanordnung aus der Sicht des Empf\u00e4ngers. Denn f\u00fcr den Kl\u00e4ger konnte der Regelungsgehalt der Pr\u00fcfungsanordnung vom 1.12.2009 nicht ernsthaft zweifelhaft sein. Pr\u00fcfungsgegenstand war Einkommensteuer einschlie\u00dflich gesonderter Feststellungen und Umsatzsteuer 2002 bis 2004 mit Ausnahme der &#8222;Sachverhalte, welche durch die Einleitung des Steuerstrafverfahrens vom 6.3.2009 abgedeckt&#8220; wurden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wann ist eine Pr\u00fcfungsanordnung mangels Bestimmtheit nichtig? Kernaussage Die Anordnung f\u00fcr eine Betriebspr\u00fcfung ist hinreichend begr\u00fcndet, wenn sie die f\u00fcr die Ermessensaus\u00fcbung auch des beauftragenden Finanzamts ma\u00dfgebenden Erw\u00e4gungen enth\u00e4lt. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied k\u00fcrzlich, dass eine Pr\u00fcfungsanordnung nicht wegen fehlender Bestimmtheit nichtig ist, wenn f\u00fcr den Steuerpflichtigen der Regelungsgehalt nicht ernsthaft zweifelhaft sein kann. Das &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wann-ist-eine-prufungsanordnung-mangels-bestimmtheit-nichtig\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Wann ist eine Pr\u00fcfungsanordnung mangels Bestimmtheit nichtig?<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[3550],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38335"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=38335"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38335\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=38335"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=38335"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=38335"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}