{"id":38336,"date":"2014-01-10T11:21:11","date_gmt":"2014-01-10T09:21:11","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38336"},"modified":"2014-02-14T12:18:08","modified_gmt":"2014-02-14T10:18:08","slug":"betriebsprufung-uber-11-jahre-kann-rechtmasig-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/betriebsprufung-uber-11-jahre-kann-rechtmasig-sein\/","title":{"rendered":"Betriebspr\u00fcfung \u00fcber 11 Jahre kann rechtm\u00e4\u00dfig sein"},"content":{"rendered":"<p><strong>Betriebspr\u00fcfung \u00fcber 11 Jahre kann rechtm\u00e4\u00dfig sein<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nF\u00fcr den Erlass einer Pr\u00fcfungsanordnung f\u00fcr einen Zeitraum von elf Jahren ist ma\u00dfgeblich, ob der Verdacht einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit besteht.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Beteiligten streiten \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Anordnung einer steuerlichen Au\u00dfenpr\u00fcfung. Die Kl\u00e4gerin ist eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR), an der die Beteiligten zu je 50 % beteiligt sind. Die Kl\u00e4gerin betreibt seit 1995 ein Restaurant. Einer der Gesellschafter ist nicht in das operative Tagesgesch\u00e4ft des Restaurants eingebunden. Der andere Gesellschafter gab am 8.2.2011 eine Selbstanzeige beim beklagten Finanzamt ab. In dieser erkl\u00e4rte er f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 2000 bis 2009 Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen von insgesamt \u00fcber 130.000 EUR nach. Im M\u00e4rz 2011 zeigte die Kl\u00e4gerin dem Finanzamt an, dass der anzeigende Gesellschafter j\u00e4hrlich ca. 24.000 EUR an Trinkgeldern erzielt habe und diese steuerfrei behandelt worden seien. Im August 2009 ordnete das Finanzamt \u2013 ohne weitere Begr\u00fcndung \u2013 eine steuerliche Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 2000 \u2013 2010 bei der GbR an. Anschlie\u00dfend wurden strafrechtliche Ermittlungen gegen den Gesellschafter eingeleitet. Die GbR legte gegen die Pr\u00fcfungsanordnung Einspruch ein und machte geltend, dass der Pr\u00fcfungszeitraum regelm\u00e4\u00dfig nur 3 zusammenh\u00e4ngende Besteuerungszeitr\u00e4ume umfassen d\u00fcrfe. Gegen die Einspruchsablehnung, in der das Finanzamt zur Begr\u00fcndung des Pr\u00fcfungsumfangs auf den Verdacht einer Steuerstraftat hinwies, erhob die GbR Klage beim Finanzgericht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas Finanzgericht wies die Klage ab. Die Pr\u00fcfungsanordnung war rechtm\u00e4\u00dfig. Zun\u00e4chst war sie ausreichend begr\u00fcndet, da bei Gewerbetreibenden der Hinweis auf die gesetzliche Zul\u00e4ssigkeit einer Au\u00dfenpr\u00fcfung (\u00a7 193 Abs. 1 AO) gen\u00fcgt und auch Gr\u00fcnde zur Abweichung vom Regel-Pr\u00fcfungsumfang nachgeschoben wurden. Weiter war die Pr\u00fcfungsanordnung auch in der Sache nicht zu beanstanden. F\u00fcr den Erlass einer mehr als 3 Besteuerungszeitr\u00e4ume umfassenden Pr\u00fcfungsanordnung ist insoweit nicht entscheidend, ob eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit begangen oder nicht begangen wurde. Ma\u00dfgeblich ist nur, ob der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit besteht. Dies ist vorliegend bereits aufgrund der Einleitung der Strafverfahren der Fall.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Entscheidung zeigt, dass in speziellen F\u00e4llen der Regelpr\u00fcfungszeitraum erheblich \u00fcberschritten werden kann. Im \u00dcbrigen verdeutlicht die Entscheidung, dass auch nach Einleitung eines Strafverfahrens Ermittlungen im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung erfolgen k\u00f6nnen. Es besteht keine sich gegenseitig ausschlie\u00dfende Zust\u00e4ndigkeit von Au\u00dfenpr\u00fcfung und Steuerfahndung (vgl. \u00a7 393 AO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Betriebspr\u00fcfung \u00fcber 11 Jahre kann rechtm\u00e4\u00dfig sein Kernaussage F\u00fcr den Erlass einer Pr\u00fcfungsanordnung f\u00fcr einen Zeitraum von elf Jahren ist ma\u00dfgeblich, ob der Verdacht einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit besteht. Sachverhalt Die Beteiligten streiten \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Anordnung einer steuerlichen Au\u00dfenpr\u00fcfung. 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