{"id":38347,"date":"2014-01-10T12:20:18","date_gmt":"2014-01-10T10:20:18","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38347"},"modified":"2014-02-14T12:21:25","modified_gmt":"2014-02-14T10:21:25","slug":"gewerbesteuer-messbetrag-schachtelprivileg-und-besitzzeitanrechnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gewerbesteuer-messbetrag-schachtelprivileg-und-besitzzeitanrechnung\/","title":{"rendered":"Gewerbesteuer-Messbetrag: Schachtelprivileg und Besitzzeitanrechnung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gewerbesteuer-Messbetrag: Schachtelprivileg und Besitzzeitanrechnung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nDas Umwandlungsteuergesetz (UmwStG) behandelt in \u00a7 23 die steuerlichen Auswirkungen bei der \u00fcbernehmenden Gesellschaft, wenn diese eingebrachtes Betriebsverm\u00f6gen mit einem unter dem gemeinen Wert liegenden Wert ansetzt. Die dort angeordnete &#8222;entsprechende&#8220; Anwendung bedeutet, dass eine Besitzzeitanrechnung bei der \u00fcbernehmenden Gesellschaft auch f\u00fcr vorher im Privatverm\u00f6gen gehaltene Anteile erfolgt (\u00a7 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG). In der Folge ist dies auch bei den Hinzurechnungs- und K\u00fcrzungsbetr\u00e4gen im Rahmen der Ermittlung des Gewinns aus einem Gewerbebetrieb zu beachten (\u00a7 8 Nr. 5, \u00a7 9 Nr. 2a GewStG).<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nKl\u00e4gerin ist die eine GmbH, die wiederum nur einen alleinigen Gesellschafter hat. Im Dezember 2009 wurde eine Stammkapitalerh\u00f6hung um 25.000 EUR beschlossen. Der neue Gesch\u00e4ftsanteil wurde vom Alleingesellschafter \u00fcbernommen; er leistete daf\u00fcr 100 % seiner im Privatverm\u00f6gen gehaltenen Beteiligung an der GmbH. Die Beteiligung wurde zum Buchwert angesetzt und als qualifizierter Anteilstausch behandelt. Die anschlie\u00dfend beschlossene Gewinnaussch\u00fcttung wurde zu 95 % als steuerfrei behandelt. Entsprechend erging ein Gewerbesteuermessbescheid. Infolge einer Au\u00dfenpr\u00fcfung im Jahr 2011 erging ein ge\u00e4nderter Gewerbesteuermessbescheid, da die Voraussetzungen des Schachtelprivilegs nicht erf\u00fcllt worden seien. Hiergegen klagte die GmbH.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas Finanzgericht K\u00f6ln gab der Klage statt. Die Revision wurde aber aufgrund der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung zugelassen. Zu Unrecht hatte die Steuerbeh\u00f6rde zum Gewerbeertrag der Kl\u00e4gerin die Gewinnaussch\u00fcttung hinzugerechnet. Die in \u00a7 23 Abs. 1 UmwStG angeordnete &#8222;entsprechende&#8220; Anwendung bedeutet, dass in \u00a7 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG eine Besitzzeitanrechnung auch f\u00fcr vorher im Privatverm\u00f6gen gehaltene Anteile erfolgt. In der Folge ist dies auch bei \u00a7 8 Nr. 5 bzw. \u00a7 9 Nr. 2a GewStG (Hinzurechnungen bzw. K\u00fcrzungen) zu beachten. H\u00e4tte der Alleingesellschafter die Beteiligung nicht im Privat-, sondern im Betriebsverm\u00f6gen gehalten, w\u00e4re die dann teilweise steuerfreie Gewinnaussch\u00fcttung nicht bei der Gewerbesteuer erh\u00f6hend ber\u00fccksichtigt worden. Diese &#8222;g\u00fcnstige Position&#8220; darf nicht durch einen Anteilstausch verloren gehen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nEs bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof (BFH) letztinstanzlich entscheiden wird. Die Rechtsprechung der Finanzgerichte ist zur Besitzzeitanrechnung f\u00fcr im Privatverm\u00f6gen gehaltener Anteile bisher uneinheitlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gewerbesteuer-Messbetrag: Schachtelprivileg und Besitzzeitanrechnung Kernaussage Das Umwandlungsteuergesetz (UmwStG) behandelt in \u00a7 23 die steuerlichen Auswirkungen bei der \u00fcbernehmenden Gesellschaft, wenn diese eingebrachtes Betriebsverm\u00f6gen mit einem unter dem gemeinen Wert liegenden Wert ansetzt. 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