{"id":38352,"date":"2014-02-16T13:11:26","date_gmt":"2014-02-16T11:11:26","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38352"},"modified":"2023-08-25T10:28:22","modified_gmt":"2023-08-25T08:28:22","slug":"neuregelungen-zum-kirchensteuerabzugs-verfahren-steuerberater-sind-gefordert","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/neuregelungen-zum-kirchensteuerabzugs-verfahren-steuerberater-sind-gefordert\/","title":{"rendered":"Neuregelungen zum Kirchensteuerabzugs-verfahren &#8211; Steuerberater sind gefordert!"},"content":{"rendered":"<p>Seit Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer im Jahre 2009 setzt der Kirchensteuereinbehalt bspw. durch Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute ein aktives Mitwirken der Steuerpflichtigen voraus. Nur auf schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen k\u00f6nnen die Banken die auf die Kapitalertragsteuer entfallende Kirchensteuer einbehalten. Legt der kirchensteuerpflichtige Anleger seiner Bank keinen entsprechenden Antrag vor, hat er die erhobene Kapitalertragsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres regelm\u00e4\u00dfig zum Zweck der Kirchensteuerveranlagung gegen\u00fcber seinem Wohnsitzfinanzamt zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>Antragsverfahren wird zum Auslaufmodell<\/strong><br \/>\nMit Wirkung zum 01.01.2015 wird dieses Antragsverfahren &#8211; infolge gesetzlicher Anpassungen der \u00a7\u00a7 51a, 52a EStG &#8211; abgeschafft und ein automatisierter Datenabruf \u00fcber das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern (BZSt) eingef\u00fchrt. Mit dem gesetzgeberischen Ziel, eine effizientere Durchf\u00fchrung des Abzugsverfahrens zu erreichen, stehen sodann die Kirchensteuerabzugsverpflichteten (insb. Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie Versicherungen) in der Verantwortung, die Kirchensteuerpflicht der Empf\u00e4nger der Kapitalertr\u00e4ge zu ermitteln.<\/p>\n<p><strong>Steuerberater als erster Ansprechpartner f\u00fcr viele Unternehmen<\/strong><br \/>\nDer automatisierte Datenabruf gilt k\u00fcnftig f\u00fcr alle zum Steuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten, so dass bspw. auch aussch\u00fcttende Kapitalgesellschaften f\u00fcr die Ermittlung der Kirchensteuerpflicht ihrer Kapitalertragsempf\u00e4nger verantwortlich sind. F\u00fcr diese Unternehmen wird im weiteren Verlauf des neu geregelten Verfahrens der Steuerberater als zentraler Ansprech- und Sparringspartner gefragt sein.<\/p>\n<p><strong>Vorarbeiten zum automatisierten Datenabruf sind in vollem Gange &#8211; Darstellung anhand der Regelabfrage 2014\/2015<\/strong><br \/>\nDamit die notwendigen Informationen ab 2015 zur Umsetzung vorliegen, starten die Vorbereitungen &#8211; entsprechend dem gesetzlich festgeschriebenen Zeitplan &#8211; bereits zu Beginn dieses Jahres.<\/p>\n<p>Die auf der Homepage des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) ver\u00f6ffentlichte Grafik vermittelt einen \u00dcberblick zum aktuellen Zeitplan 2014\/2015.<\/p>\n<p>Insbesondere Banken und Sparkassen benachrichtigen ihre Kunden bereits jetzt &#8211; bspw. mittels Kontoauszugsinformation &#8211; \u00fcber das neue Verfahren und weisen auf die bevorstehende Datenabfrage sowie die M\u00f6glichkeit zum Widerspruch gegen\u00fcber dem BZSt hin. M\u00f6chte der Kirchensteuerpflichtige grunds\u00e4tzlich nicht, dass das BZSt Daten zu seiner Religionszugeh\u00f6rigkeit auf Anfrage an kirchensteuerabzugsverpflichtete Institutionen \u00fcbermittelt, kann er bis sp\u00e4testens 30.06.2014 von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und direkt beim BZSt einen sog. Sperrvermerk setzen lassen. Sperrvermerke, die nach diesem Ausschlusstermin veranlasst werden, k\u00f6nnen erst im Folgejahr ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Im Zeitraum vom 01.09.2014 bis 31.10.2014 m\u00fcssen die zum Kirchensteuerabzug Verpflichteten dann beim BZSt den Religionsstatus der Schuldner per 31.08.2014 (Stichtag) abfragen. Die Mitteilung des Merkmals erfolgt verschl\u00fcsselt als sechsstellige Kennziffer, anhand derer die Kirchensteuer \u00fcber die Finanzbeh\u00f6rden direkt an die berechtigte Religionsgemeinschaft weitergeleitet werden kann. Geh\u00f6rt der Schuldner der Kapitalertragsteuer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an bzw. hat er der Daten\u00fcbermittlung rechtzeitig &#8211; sp\u00e4testens zwei Monate vor Datenabfrage &#8211; widersprochen (Sperrvermerk), \u00fcbermittelt das BZSt einen sog. Nullwert.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fall der Eintragung eines Sperrvermerks sind die Kapitalertragsempf\u00e4nger verpflichtet &#8211; sofern im Veranlagungszeitraum Kapitalertragsteuer einbehalten wurde -, eine Steuererkl\u00e4rung beim zust\u00e4ndigen Finanzamt einzureichen und die Kirchensteuer nachzuerkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>Aktuelle Herausforderung f\u00fcr den Berufsstand der Steuerberater<\/strong><br \/>\nDa der automatisierte Datenabruf nunmehr f\u00fcr alle zum Steuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten gilt, sind zuk\u00fcnftig nicht l\u00e4nger nur die inl\u00e4ndischen Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungen in das Kirchensteuerabzugsverfahren involviert. Auch f\u00fcr andere Schuldner von Kapitalertr\u00e4gen (bspw. aussch\u00fcttende Kapitalgesellschaften) ist der automatisierte Datenabruf infolge der gesetzlichen Neuregelung verpflichtend.<\/p>\n<p>Es ist davon auszugehen, dass sich gerade diese betroffenen Gesellschaften zur weiteren Unterst\u00fctzung &#8211; sowohl als ersten Ansprechpartner als auch zur Umsetzung des Datenabrufs &#8211; regelm\u00e4\u00dfig an ihren steuerlichen Berater wenden werden. Um dieser Aufgabe nachkommen zu k\u00f6nnen, m\u00fcssen folglich &#8211; neben den betroffenen Gesellschaften &#8211; auch die Steuerberater die M\u00f6glichkeit haben, die beim BZSt hinterlegten Daten auf eine m\u00f6glichst einfache und unb\u00fcrokratische Weise abrufen und nutzen zu k\u00f6nnen. Infolge des aufgezeigten gesetzlich festgeschriebenen Zeitplans gilt es, die M\u00f6glichkeiten der Darstellung des Datenabrufs durch den Berufsstand kurzfristig zu pr\u00fcfen und umzusetzen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat sich hierzu bereits schriftlich an das BZSt sowie das BMF gewandt.<\/p>\n<p>www.dstv.de<\/p>\n<p id=\"seitenquelle\">Quelle:\u00a0Deutscher Steuerberaterverband e.V.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer im Jahre 2009 setzt der Kirchensteuereinbehalt bspw. durch Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute ein aktives Mitwirken der Steuerpflichtigen voraus. Nur auf schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen k\u00f6nnen die Banken die auf die Kapitalertragsteuer entfallende Kirchensteuer einbehalten. 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