{"id":38431,"date":"2014-02-16T13:50:52","date_gmt":"2014-02-16T11:50:52","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38431"},"modified":"2014-02-16T13:50:52","modified_gmt":"2014-02-16T11:50:52","slug":"aufteilbarkeit-der-kosten-fur-ein-hausliches-arbeitszimmer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aufteilbarkeit-der-kosten-fur-ein-hausliches-arbeitszimmer\/","title":{"rendered":"Aufteilbarkeit der Kosten f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer?"},"content":{"rendered":"<p>K\u00f6nnen Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn der jeweilige Raum (nahezu) ausschlie\u00dflich f\u00fcr betriebliche\/berufliche Zwecke genutzt wird und k\u00f6nnen diese Aufwendungen entsprechend der jeweiligen Nutzung aufgeteilt werden? Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 21.11.2013 IX R 23\/12 diese Rechtsfragen dem Gro\u00dfen Senat des BFH zur Entscheidung vorgelegt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens bewohnt ein Einfamilienhaus, in dem sich auch ein &#8211; mit einem Schreibtisch, B\u00fcroschr\u00e4nken, Regalen sowie einem Computer ausgestattetes &#8211; sog. &#8222;h\u00e4usliches&#8220; Arbeitszimmer befindet. Von seinem Arbeitszimmer aus verwaltet der Kl\u00e4ger zwei in seinem Eigentum stehende vermietete Mehrfamilienh\u00e4user. Die Kosten f\u00fcr das Arbeitszimmer machte der Kl\u00e4ger bei seinen Eink\u00fcnften aus der Vermietung der Mehrfamilienh\u00e4user geltend. Das Finanzamt hat die Kosten nicht zum Abzug zugelassen, da sog. gemischte Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer nach der gesetzlichen Regelung in \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht abgezogen werden d\u00fcrften.<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hat der Kl\u00e4ger nachweislich das Arbeitszimmer zu 60 % zur Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung genutzt. Das FG hat daher entschieden, dass der Kl\u00e4ger 60 % des von ihm geltend gemachten Aufwands als Werbungskosten geltend machen kann. Es wendet damit die Rechtsprechung des Gro\u00dfen Senats aus dem Jahr 2009 (Beschluss vom 21.09.2009 GrS 1\/06), wonach f\u00fcr Aufwendungen, die sowohl beruflich\/betriebliche als auch privat veranlasste Teile enthalten (gemischte Aufwendungen), kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot normiert ist, auch auf das h\u00e4usliche Arbeitszimmer an.<\/p>\n<p>Der vorlegende IX. Senat folgt dem. Er geht davon aus, dass Aufwendungen f\u00fcr abgeschlossene h\u00e4usliche Arbeitszimmer, die (in zeitlicher Hinsicht) nur teilweise beruflich bzw. betrieblich genutzt werden, aufzuteilen sind. Der danach (anteilig) steuerlich zu ber\u00fccksichtigende Aufwand ist nach Ma\u00dfgabe der Regelung des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG abzugsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Der Gro\u00dfe Senat tritt nur zusammen, wenn er von einem Senat des BFH angerufen wird. Dies ist vor allem der Fall, wenn der vorlegende Senat in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Senats abweichen will. Dar\u00fcber hinaus ist &#8211; ohne dass eine Abweichung von einem anderen Senat vorliegt &#8211; eine Vorlage auch m\u00f6glich, wenn eine grunds\u00e4tzliche Rechtsfrage zu kl\u00e4ren ist. Der Gro\u00dfe Senat hat elf Mitglieder und trifft eine f\u00fcr den vorlegenden Senat verbindliche Entscheidung.<\/p>\n<p id=\"ueberschrift3\">BFH, Pressemitteilung Nr. 10\/14 vom 04.02.2014 zum Beschluss IX R 23\/12 vom 21.11.2013<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>K\u00f6nnen Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn der jeweilige Raum (nahezu) ausschlie\u00dflich f\u00fcr betriebliche\/berufliche Zwecke genutzt wird und k\u00f6nnen diese Aufwendungen entsprechend der jeweiligen Nutzung aufgeteilt werden? Der IX. 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