{"id":38434,"date":"2014-02-16T13:52:24","date_gmt":"2014-02-16T11:52:24","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38434"},"modified":"2014-02-16T13:52:24","modified_gmt":"2014-02-16T11:52:24","slug":"einschrankung-der-pflicht-zur-vorfinanzierung-von-umsatzsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einschrankung-der-pflicht-zur-vorfinanzierung-von-umsatzsteuer\/","title":{"rendered":"Einschr\u00e4nkung der Pflicht zur Vorfinanzierung von Umsatzsteuer"},"content":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 24. Oktober 2013 V R 31\/12 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Unternehmer nicht verpflichtet sind, Umsatzsteuer \u00fcber mehrere Jahre vorzufinanzieren.<\/p>\n<p>Umsatzsteuerrechtlich m\u00fcssen Unternehmer im Rahmen der sog. Sollbesteuerung ihre Leistungen bereits f\u00fcr den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung versteuern. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob der Unternehmer zu diesem Zeitpunkt die ihm zustehende Verg\u00fctung &#8211; bestehend aus Entgelt und Steuerbetrag &#8211; bereits vereinnahmt hat. Die Vorfinanzierung der Umsatzsteuer entf\u00e4llt nach \u00a7 17 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erst dann, wenn der Unternehmer seinen Entgeltanspruch nicht durchsetzen kann. Anders ist es bei der sog. Istbesteuerung. Dort werden solche Liquidit\u00e4tsnachteile von vornherein dadurch vermieden, dass der Steueranspruch erst f\u00fcr den Voranmeldungszeitraum der Entgeltvereinnahmung entsteht. Zur Istbesteuerung sind allerdings nur kleinere Unternehmen und nicht bilanzierende Freiberufler berechtigt.<\/p>\n<p>Der Streitfall betraf einen Bauunternehmer, f\u00fcr dessen Leistungen Gew\u00e4hrleistungsfristen von zwei bis f\u00fcnf Jahre bestanden. Die Kunden waren vertraglich bis zum Ablauf der Gew\u00e4hrleistungsfrist zu einem Sicherungseinbehalt von 5 bis 10 % der Verg\u00fctung berechtigt. Der Kl\u00e4ger h\u00e4tte den Einbehalt nur durch Bankb\u00fcrgschaft abwenden k\u00f6nnen, war aber nicht in der Lage, entsprechende B\u00fcrgschaften beizubringen. Das Finanzamt und das Finanzgericht sahen den Kl\u00e4ger im Rahmen der Sollbesteuerung als verpflichtet an, seine Leistung auch im Umfang des Sicherungseinbehalts zu versteuern. Eine Uneinbringlichkeit liege entsprechend bisheriger Rechtsprechung nicht vor, da die Kunden keine M\u00e4ngelanspr\u00fcche geltend gemacht h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Dem folgt der BFH nicht. Der Unternehmer soll mit der Umsatzsteuer als indirekter Steuer nicht belastet werden. Mit diesem Charakter der Umsatzsteuer ist eine Vorfinanzierung f\u00fcr einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht zu vereinbaren. Dar\u00fcber hinaus sieht es der BFH als erforderlich an, im Verh\u00e4ltnis von Soll- und Istbesteuerung den Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren. Daher ist von einer Steuerberichtigung nach \u00a7 17 UStG bereits f\u00fcr den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung auszugehen.<\/p>\n<p id=\"ueberschrift3\">BFH, Pressemitteilung Nr. 9\/14 vom 04.02.2014 zum Urteil V R 31\/12 vom 24.10.2013<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 24. Oktober 2013 V R 31\/12 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Unternehmer nicht verpflichtet sind, Umsatzsteuer \u00fcber mehrere Jahre vorzufinanzieren. Umsatzsteuerrechtlich m\u00fcssen Unternehmer im Rahmen der sog. Sollbesteuerung ihre Leistungen bereits f\u00fcr den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung versteuern. 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