{"id":38486,"date":"2014-02-16T14:12:00","date_gmt":"2014-02-16T12:12:00","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38486"},"modified":"2014-02-16T14:12:00","modified_gmt":"2014-02-16T12:12:00","slug":"irrefuhrende-rechtsbehelfsbelehrung-der-familienkassen-setzt-einspruchsfrist-nicht-in-gang","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/irrefuhrende-rechtsbehelfsbelehrung-der-familienkassen-setzt-einspruchsfrist-nicht-in-gang\/","title":{"rendered":"Irref\u00fchrende Rechtsbehelfsbelehrung der Familienkassen setzt Einspruchsfrist nicht in Gang"},"content":{"rendered":"<p>Der 3. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat in einem am 14.02.2014 ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 9. Januar 2014 (Az. 3 K 742\/13 Kg, AO) entschieden, dass eine von den Familienkassen vielfach verwendete Rechtsbehelfsbelehrung irref\u00fchrend ist und daher die Einspruchsfrist von einem Monat nicht in Gang setzt. Ein Einspruch kann in einem solchen Fall in einer Frist von einem Jahr seit Bekanntgabe des Bescheides eingelegt werden.<\/p>\n<p>Im Streitfall hatte die Familienkasse im M\u00e4rz 2011 vom Kl\u00e4ger Kindergeld in H\u00f6he von 5.484 Euro zur\u00fcckgefordert. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Kl\u00e4ger darauf hinwies, dass er binnen eines Monats Einspruch gegen den Bescheid einlegen kann. Angef\u00fcgt war zudem folgender Hinweis: &#8222;Wenn Sie mit der oben aufgef\u00fchrten Forderung grunds\u00e4tzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an Ihre zust\u00e4ndige Familienkasse. Bei Fragen zur R\u00fcckzahlung wenden Sie sich bitte unverz\u00fcglich an das regionale Forderungsmanagement&#8230;&#8220;.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger meldete sich erst im August 2011 bei der Familienkasse, nachdem er eine Mahnung erhalten hatte. Die Familienkasse war der Auffassung, der Einspruch des Kl\u00e4gers sei versp\u00e4tet und damit unzul\u00e4ssig. Dem ist der 3. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster jetzt entgegen getreten. Er erachtet die Rechtsbehelfsbelehrung der Familienkasse als irref\u00fchrend. Die erg\u00e4nzenden Hinweise in unmittelbarem Anschluss an die Rechtsbehelfsbelehrung f\u00fchrten zur Mehrdeutigkeit der Belehrung selbst. Hierdurch sei die M\u00f6glichkeit des Kl\u00e4gers, den Inhalt der Belehrung richtig zu verstehen und rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist Einspruch einzulegen, beeintr\u00e4chtigt, denn die Erg\u00e4nzung verkehre die zuvor erteilte Rechtsbehelfsbelehrung in ihr Gegenteil. Die Belehrung sei mithin fehlerhaft und der Einspruch gem. \u00a7 356 Abs. 2 AO innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Bescheides zul\u00e4ssig. Der 3. Senat sah den Einspruch des Kl\u00e4gers als zul\u00e4ssig und die Klage als begr\u00fcndet an.<\/p>\n<p>Auch eine weitere Entscheidung des 3. Senates vom gleichen Tag (Az. 3 K 3794\/13 Kg) betrifft die Rechte der Kindergeldberechtigten. Der Senat hat klargestellt, dass die Familienkasse vor einer Entscheidung \u00fcber einen Einspruch, den sie wegen Versp\u00e4tung f\u00fcr unzul\u00e4ssig h\u00e4lt, rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hren muss. Dies sei erforderlich, um dem Betroffenen die M\u00f6glichkeit zu geben, die Fristberechnung zu \u00fcberpr\u00fcfen bzw. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Verwerfe die Familienkasse &#8211; wie im Streitfall &#8211; den aus ihrer Sicht versp\u00e4teten Einspruch ohne vorherige Anh\u00f6rung als unzul\u00e4ssig, versto\u00dfe sie gegen den Anspruch des Betroffenen auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs (Art. 103 Abs. 1 GG). Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar und f\u00fchre zur Aufhebung der Einspruchsentscheidung.<\/p>\n<p id=\"seitenquelle\">Quelle: FG M\u00fcnster, Pressemitteilung vom 14.02.2014 zum Urteil 3 K 742\/13 vom 09.01.2014<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 3. 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