{"id":38503,"date":"2014-02-01T10:21:17","date_gmt":"2014-02-01T08:21:17","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38503"},"modified":"2014-02-17T10:24:27","modified_gmt":"2014-02-17T08:24:27","slug":"keine-regelmasige-arbeitsstatte-bei-vorubergehender-versetzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-regelmasige-arbeitsstatte-bei-vorubergehender-versetzung\/","title":{"rendered":"Keine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte bei vor\u00fcbergehender Versetzung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Keine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte bei vor\u00fcbergehender Versetzung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><br \/>\nMit dem ab 2014 geltenden Reisekostenrecht wurde der Begriff der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte durch die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte abgel\u00f6st. Das neue Recht bietet zus\u00e4tzliche Gestaltungsm\u00f6glichkeiten und definiert Begriffe, die bis dahin gesetzlich unbestimmt waren und die Gerichte besch\u00e4ftigt haben. F\u00fcr Altf\u00e4lle hilft das aber nicht weiter, so dass sich der Bundesfinanzhof (BFH) immer noch mit der &#8222;regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte&#8220; auseinandersetzen muss. In diesem Fall ging es um eine 3-j\u00e4hrige Abordnung eines Beamten und die Frage, ob dieser in dem Zeitraum Reisekosten geltend machen konnte.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nEin Finanzbeamter wurde von seinem Finanzamt f\u00fcr einen Zeitraum von &#8222;l\u00e4ngstens 3 Jahren&#8220; an die Landesfinanzschule Niedersachsen abgeordnet. Im Nachhinein dauerte die Abordnung einige Monate l\u00e4nger an, bevor der Beamte wieder an seinem Finanzamt mit der Absicht einer dauerhaften Versetzung t\u00e4tig wurde. In den Steuererkl\u00e4rungen der letzten beiden Jahre der Finanzschult\u00e4tigkeit beantragte der Beamte f\u00fcr die Fahrten zun\u00e4chst die Entfernungspauschale und sp\u00e4ter im Einspruchsverfahren den Ansatz von Reisekosten. Dies wurde ihm vom Finanzamt mit der Begr\u00fcndung verwehrt, dass er sich auf die dauerhafte T\u00e4tigkeit an der Schule h\u00e4tte einrichten k\u00f6nnen. Das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht st\u00fctzte die Ansicht der Verwaltung, weil der Beamte \u00fcber mehrere Veranlagungszeitr\u00e4ume hinweg fortdauernd und immer wieder an einer Einrichtung des Arbeitgebers t\u00e4tig wurde.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDie Revision des Finanzbeamten vor dem BFH hatte Erfolg. Nach Auffassung des Senats wird auch eine vor\u00fcbergehende T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte nicht durch blo\u00dfen Zeitablauf zur regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte. Das gelte nur bei einer dauerhaften Zuordnung. Daf\u00fcr seien die der Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit zugrundeliegenden Vereinbarungen zu untersuchen und aus damaliger Sicht zu beurteilen, ob der Arbeitnehmer voraussichtlich an seine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte zur\u00fcckkehren werde. Denn anders als ab 2014 sehe das bis dahin geltende Recht keine zeitliche Obergrenze vor.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nAb dem 1.1.2014 gilt eine Grenze von 48 Monaten, nach der eine dauerhafte Zuordnung gesetzlich unterstellt wird. Hierunter fallen auch Abordnungen, die bereits zu diesem Zeitpunkt angetreten sind. In solchen F\u00e4llen war zu empfehlen, dass der Arbeitgeber bis zu Beginn des Jahres eine Prognose zu treffen und zu dokumentieren hatte, falls das nicht bereits zu Beginn der T\u00e4tigkeit erfolgt war. Das Bundesfinanzministerium (BMF) bietet laut aktuellem Schreiben durchaus Gestaltungsm\u00f6glichkeiten, denn eine so genannte Kettenabordnung ist keine dauerhafte Zuordnung, wenn die einzelne Abordnung jeweils einen Zeitraum von weniger als 48 Monaten umfasst.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Keine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte bei vor\u00fcbergehender Versetzung Kernproblem Mit dem ab 2014 geltenden Reisekostenrecht wurde der Begriff der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsst\u00e4tte durch die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte abgel\u00f6st. Das neue Recht bietet zus\u00e4tzliche Gestaltungsm\u00f6glichkeiten und definiert Begriffe, die bis dahin gesetzlich unbestimmt waren und die Gerichte besch\u00e4ftigt haben. 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