{"id":38517,"date":"2014-02-01T11:02:57","date_gmt":"2014-02-01T09:02:57","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38517"},"modified":"2014-02-17T11:21:22","modified_gmt":"2014-02-17T09:21:22","slug":"kein-kindergeld-mehr-nach-abgeschlossenem-erststudium","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-kindergeld-mehr-nach-abgeschlossenem-erststudium\/","title":{"rendered":"Kein Kindergeld mehr nach abgeschlossenem Erststudium"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kein Kindergeld mehr nach abgeschlossenem Erststudium<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nDas Kindergeld wird in Deutschland im Regelfall als Steuerverg\u00fctung nach dem Einkommensteuergesetz gezahlt. Es betr\u00e4gt in Deutschland seit Januar 2010 f\u00fcr das erste und zweite Kind jeweils 184 EUR monatlich; anspruchsberechtigt sind grunds\u00e4tzlich die Eltern. Hierzu hat das Finanzgericht D\u00fcsseldorf k\u00fcrzlich entschieden, dass f\u00fcr ein vollj\u00e4hriges Kind, welches sein Erststudium mit dem Bachelor-Studium abgeschlossen hat und das w\u00e4hrend des Promotionsstudiums einer Erwerbst\u00e4tigkeit mit einer regelm\u00e4\u00dfigen w\u00f6chentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden nachgeht, kein Kindergeld gezahlt wird. Die gesetzliche Bestimmung ist insoweit verfassungsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Parteien stritten um die Gew\u00e4hrung von Kindergeld. Der Sohn des Kl\u00e4gers hatte sein Bachelorstudium und seinen Masterstudiengang abgeschlossen und befand sich in einem als Zweitstudium anzusehenden Promotionsstudium. Zus\u00e4tzlich war er an der Universit\u00e4t als wissenschaftlicher Assistent t\u00e4tig. Diese T\u00e4tigkeit ist in Bayern auf die H\u00e4lfte der w\u00f6chentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbesch\u00e4ftigten (40,10 Stunden), d. h. auf 20,05 Stunden beschr\u00e4nkt. Mit der Begr\u00fcndung, der Sohn des Kl\u00e4gers gehe nach abgeschlossenem Erststudium einer Besch\u00e4ftigung mit mehr als 20 Wochenstunden nach, versagte die Familienkasse die Gew\u00e4hrung des Kindergelds ab 2012. Hiergegen wandte sich der klagende Vater und argumentierte, das Gesetz spreche vom &#8222;Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums&#8220;. Das Wort &#8222;und&#8220; bedeute also, dass eine Erwerbst\u00e4tigkeit nur dann zur Versagung des Kindergeld f\u00fchren k\u00f6nne, wenn das Kind beides, d. h. eine Berufsausbildung und ein Studium beendet habe, was bei seinem Sohn aber nicht vorliege.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas Finanzgericht D\u00fcsseldorf gab der Familienkasse Recht und bejahte den Wegfall des Kindergeldanspruchs. Der Sohn des Kl\u00e4gers konnte ein abgeschlossenes Erststudium vorweisen und arbeitete w\u00e4hrend des Zweit(Promotions)studiums regelm\u00e4\u00dfig \u2013 also nicht nur ausnahmsweise \u2013 w\u00f6chentlich mehr als 20 Stunden als wissenschaftlicher Assistent. Das Einkommensteuergesetz stelle ausdr\u00fccklich auf die regelm\u00e4\u00dfige tarifliche Arbeitszeit ab, so die Richter. Dass diese regelm\u00e4\u00dfige w\u00f6chentliche Arbeitszeit im konkreten Fall 20,05 Stunden betrug und folglich lediglich minimal \u00fcber der sch\u00e4dlichen Grenze von 20 Wochenstunden lag, rechtfertigte f\u00fcr das Finanzgericht keine andere Beurteilung. Aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut folge, dass auch bei geringf\u00fcgiger \u00dcberschreitung der 20-Stunden-Grenze eine Abrundung nach unten nicht m\u00f6glich sei: w\u00e4hle der Gesetzgeber durch Pauschalierung eine Grenze, sei diese von der Familienkasse zu beachten und k\u00f6nne nicht durch Billigkeitsspielr\u00e4ume erweitert werden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDas Finanzgericht h\u00e4lt die Gesetzesbestimmung f\u00fcr verfassungsgem\u00e4\u00df. Selbst wenn es aufgrund der gesetzlichen Pauschalierung und Typisierung im Einzelfall zu steuersystematisch nicht gerechtfertigten Zahlungen von Kindergeld kommen sollte, sei die damit verbundene Ungleichbehandlung durch den Grundsatz der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt. Das besondere Pech des Kl\u00e4gers war hier, dass sein Sohn in Bayern studierte, denn h\u00e4tte der Sachverhalt in einem anderen Bundesland gespielt, in dem die tarifliche Wochenarbeitszeit genau oder weniger als 40 Stunden betr\u00e4gt, w\u00e4re dem Kl\u00e4ger das Kindergeld gew\u00e4hrt worden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kein Kindergeld mehr nach abgeschlossenem Erststudium Kernaussage Das Kindergeld wird in Deutschland im Regelfall als Steuerverg\u00fctung nach dem Einkommensteuergesetz gezahlt. Es betr\u00e4gt in Deutschland seit Januar 2010 f\u00fcr das erste und zweite Kind jeweils 184 EUR monatlich; anspruchsberechtigt sind grunds\u00e4tzlich die Eltern. 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