{"id":38522,"date":"2014-02-01T11:31:38","date_gmt":"2014-02-01T09:31:38","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38522"},"modified":"2014-02-17T11:37:35","modified_gmt":"2014-02-17T09:37:35","slug":"verauserungskosten-bei-spekulationsgewinn-nicht-vollumfanglich-abziehbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verauserungskosten-bei-spekulationsgewinn-nicht-vollumfanglich-abziehbar\/","title":{"rendered":"Ver\u00e4u\u00dferungskosten bei Spekulationsgewinn nicht vollumf\u00e4nglich abziehbar"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ver\u00e4u\u00dferungskosten bei Spekulationsgewinn nicht vollumf\u00e4nglich abziehbar<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><br \/>\nDie Spekulationsfrist f\u00fcr den Verkauf von Grundst\u00fccken des Privatverm\u00f6gens wurde zu Beginn des Jahres 1999 von 10 auf 2 Jahre vermindert, woraufhin das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die r\u00fcckwirkende Verl\u00e4ngerung als teilweise verfassungswidrig eingestuft hat. In der Folge m\u00fcssen Steuerpflichtige, die ein Grundst\u00fcck mehr als 2 Jahre vor der Gesetzesverk\u00fcndung am 31.3.1999 erworben und innerhalb der neuen 10-j\u00e4hrigen Spekulationsfrist nach diesem Datum wieder ver\u00e4u\u00dfert haben, ihren Spekulationsgewinn nur insoweit versteuern, wie er auf den Zeitraum nach dem 31.3.1999 entf\u00e4llt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Erleichterung einer Aufteilung eine Verwaltungsanweisung erlassen, in der grunds\u00e4tzlich von einer zeitanteiligen Aufteilung des Wertzuwachses w\u00e4hrend der Besitzzeit ausgegangen werden kann. Abweichend hiervon ist auch eine Aufteilung nach tats\u00e4chlichen Wertverh\u00e4ltnissen m\u00f6glich. Zur Ber\u00fccksichtigung von Ver\u00e4u\u00dferungskosten bemerkt das BMF in seinem Schreiben ausdr\u00fccklich, dass es einer anteiligen Zuordnung der Ver\u00e4u\u00dferungskosten nicht bedarf. Im Umkehrschluss kann das bedeuten, dass die Werbungskosten in voller H\u00f6he abzugsf\u00e4hig sind, auch wenn das z. B. wegen geringer Besitzzeit im Zeitraum der Steuerpflicht zu einem steuerlichen Verlust f\u00fchrt (der tats\u00e4chlich nicht entstanden ist). Ob das sein kann, war Streitgegenstand eines Verfahrens vor dem Finanzgericht (FG) K\u00f6ln.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nEine Grundst\u00fccks-GbR erzielte im Jahr 2000 beim Verkauf eines 1991 erworbenen Grundst\u00fccks vor Abzug von Kosten einen Spekulationsgewinn von 60.000 DM, von dem 6.000 DM steuerpflichtig waren. Die Ver\u00e4u\u00dferungskosten f\u00fcr Makler, Vorf\u00e4lligkeitsgeb\u00fchr und Grundbuch von 20.000 DM zog das Finanzamt anteilig mit 2.000 DM ab und ermittelte einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn von 4.000 DM. Die GbR dagegen bezog sich im Klageverfahren vor dem FG auf die Verwaltungsanweisung und begehrte den vollen Ansatz der Kosten und damit einen Verlust von 14.000 DM.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas FG vertrat die Auffassung des Finanzamts mit der Folge einer quotalen Aufteilung der Ver\u00e4u\u00dferungskosten. Der Meinung der Grundst\u00fccksgesellschaft wollte sich das Gericht nicht anschlie\u00dfen, weil dies im Ergebnis die Umdeutung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in eine Subventionsregel zur Folge gehabt h\u00e4tte. Ein Anspruch darauf lie\u00dfe sich aber weder aus dem Urteil noch dem daraufhin ergangenen BMF-Schreiben herleiten. Zudem verwiesen die Richter in ihrer Begr\u00fcndung auf das Korrespondenzprinzip bei der Abgrenzung von Ausgaben, die teilweise mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Revision wurde wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Sache durch das FG zugelassen. Wenn diese beim BFH anh\u00e4ngig wird, sollten betroffene Steuerpflichtige die Verfahren offenhalten, wenngleich eine andere Entscheidung aus M\u00fcnchen eher \u00fcberraschen w\u00fcrde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ver\u00e4u\u00dferungskosten bei Spekulationsgewinn nicht vollumf\u00e4nglich abziehbar Kernproblem Die Spekulationsfrist f\u00fcr den Verkauf von Grundst\u00fccken des Privatverm\u00f6gens wurde zu Beginn des Jahres 1999 von 10 auf 2 Jahre vermindert, woraufhin das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die r\u00fcckwirkende Verl\u00e4ngerung als teilweise verfassungswidrig eingestuft hat. 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