{"id":38525,"date":"2014-02-01T11:38:45","date_gmt":"2014-02-01T09:38:45","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38525"},"modified":"2014-02-17T11:42:00","modified_gmt":"2014-02-17T09:42:00","slug":"offenbare-unrichtigkeit-von-amts-wegen-zu-berichtigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/offenbare-unrichtigkeit-von-amts-wegen-zu-berichtigen\/","title":{"rendered":"Offenbare Unrichtigkeit: von Amts wegen zu berichtigen?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Offenbare Unrichtigkeit: von Amts wegen zu berichtigen?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nErstellt ein Steuerpflichtiger seine Umsatzsteuererkl\u00e4rung vollst\u00e4ndige und normgem\u00e4\u00df und wird dementsprechend erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df veranlagt, kann es passieren, dass der Steuerpflichtige vergisst, seine geleisteten Umsatzsteuerzahlungen in der Einnahme\u00fcberschussrechnung als Betriebsausgaben abzuziehen. \u00dcbernimmt das Finanzamt im Rahmen der Veranlagung dieses Vers\u00e4umnis, stellt dies eine von Amts wegen zu korrigierende offenbare Unrichtigkeit dar.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nEin Steuerpflichtiger vers\u00e4umte in seinen Einnahme\u00fcberschussrechnungen, die zuvor in den jeweiligen Umsatzsteuererkl\u00e4rungen angegebenen und erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df veranlagten Umsatzsteuervorauszahlen als Betriebsausgabe abzuziehen. Hingegen wies er die Vorsteuerbetr\u00e4ge vollst\u00e4ndig und zutreffend auf der Einnahmeseite aus. Das Finanzamt \u00fcbernahm seine erkl\u00e4rten Eink\u00fcnfte und erlie\u00df auf dieser Grundlage Bescheide, die bestandskr\u00e4ftig wurden. Als der Steuerpflichtige eine \u00c4nderung nach den Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) beantragte, wies das Finanzamt seinen Antrag wegen Unanwendbarkeit dieser Rechtnorm und gleichzeitiger Bestandskraft der Einkommensteuerbescheide zur\u00fcck. Vor dem Finanzgericht unterlag der Steuerpflichtige ebenfalls und ging bis zum Bundesfinanzhof (BFH).<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nVor dem BFH hatte der Steuerpflichtige schlie\u00dflich Erfolg. Die Richter hoben das Urteil auf und verwiesen die Klage an das Finanzgericht zur\u00fcck. Eine offenbare Unrichtigkeit kann seitens des Kl\u00e4gers (als \u00dcbernahmefehler des Finanzamts) oder seitens des zust\u00e4ndigen Finanzamts auftreten und liegt nach der Abgabenordung, wenn sie f\u00fcr jeden unvoreingenommenen Dritten eindeutig und klar erkennbar ist. Auslegungs- oder Verst\u00e4ndnisfehler werden von der Norm ausgeschlossen. Ein solcher Fehler liegt im obigen Fall aber keineswegs vor, da der Steuerpflichtige die Umsatzsteuererkl\u00e4rung sinngem\u00e4\u00df und zutreffend erkl\u00e4rte. Das Finanzamt setze die Umsatzsteuererkl\u00e4rungen regelm\u00e4\u00dfig mit den entsprechenden Umsatzsteuerzahlungen fest, sodass hier eine mangelnde Sachaufkl\u00e4rung ausgeschlossen werden musste.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nOffenbare Unrichtigkeiten k\u00f6nnen auch nach eingetretener Bestandskraft der Bescheide ge\u00e4ndert werden und sind bei berechtigtem Interesse der Beteiligten zu berichtigen. Der BFH sah hier bei den Angaben des Steuerpflichtigen ein mechanisches Versehen als gegeben an, welche sich das Finanzamt zu eigen gemacht hatte. Folglich blieb die \u00c4nderung als notwendige Konsequenz.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Offenbare Unrichtigkeit: von Amts wegen zu berichtigen? 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