{"id":38527,"date":"2014-02-01T11:42:19","date_gmt":"2014-02-01T09:42:19","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38527"},"modified":"2014-02-17T11:43:36","modified_gmt":"2014-02-17T09:43:36","slug":"nettolohnvereinbarung-est-nachzahlung-nicht-auf-bruttobetrag-hochzurechnen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nettolohnvereinbarung-est-nachzahlung-nicht-auf-bruttobetrag-hochzurechnen\/","title":{"rendered":"Nettolohnvereinbarung: ESt-Nachzahlung nicht auf Bruttobetrag hochzurechnen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Nettolohnvereinbarung: ESt-Nachzahlung nicht auf Bruttobetrag hochzurechnen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nTrifft ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber eine Nettolohnvereinbarung, so ist eine Einkommensteuernachzahlung durch den Arbeitgeber nicht auf einen Bruttobetrag hochzurechnen. Denn durch die arbeitgeberseitige Nachzahlung flie\u00dft dem steuerpflichtigen Arbeitnehmer lediglich ein Bruttoarbeitslohn in eben dieser H\u00f6he zu.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger, ein japanischer Staatsangeh\u00f6riger, war aufgrund einer Entsendungsvereinbarung als Angestellter in Deutschland t\u00e4tig. Er traf mit seinem Arbeitgeber eine Nettolohnvereinbarung. Danach zahlte dieser den Nettolohn aus und \u00fcbernahm die darauf anfallenden Steuern. Im Rahmen von Veranlagungen anfallende Einkommensteuererstattungen wurden vom beklagten Finanzamt an den Arbeitgeber abgef\u00fchrt. Kam es zu Nachzahlungen, wurden diese vom Arbeitgeber erbracht. Zwischen den Beteiligten kam es in der Folgezeit zum Streit dar\u00fcber, ob die als Arbeitslohn zu erfassenden Einkommensteuernachzahlungen durch den Arbeitgeber den Brutto- oder Nettolohn des Kl\u00e4gers erh\u00f6hen. Mit seiner Klage wendete sich der Kl\u00e4ger gegen die Handhabung des Finanzamts, das den Nachzahlungsbetrag auf einen Bruttolohn hochrechnete.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat der Klage stattgegeben. Nach der Rechtsprechung sei ein Einkommensteuererstattungsanspruch, den der Arbeitnehmer im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung an seinen Arbeitgeber abgetreten habe, im Rahmen des Lohnsteuereinbehalts nur durch einen Abzug vom laufenden Bruttoarbeitslohn und nicht durch Verminderung des laufenden Nettolohns zu ber\u00fccksichtigen. Denn bei den Steuererstattungen handele es sich um R\u00fcckzahlungen von \u00fcberzahltem Arbeitslohn. Diese Grunds\u00e4tze seien auf den Streitfall \u00fcbertragbar. Bei Bestehen einer Nettolohnvereinbarung, die sich \u2013 wie im Streitfall \u2013 ausschlie\u00dflich auf die \u00dcbernahme der Lohnsteuer auf Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit beziehe, sei es nicht zul\u00e4ssig, auf die vom Arbeitgeber getragene Lohnsteuer, die bereits Teil des Bruttoarbeitslohns sei, nochmals eine Steuer zu berechnen. Denn die an die Finanzverwaltung abgef\u00fchrte Lohnsteuer stelle keinen Sachbezug dar, f\u00fcr den noch zus\u00e4tzlich Lohnsteuer zu erheben sei, sondern sie sei bereits Teil des der Besteuerung unterliegenden Bruttoarbeitslohns.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDas letzte Wort wird nun vermutlich der Bundesfinanzhof (BFH) haben; die D\u00fcsseldorfer Finanzrichter lie\u00dfen die die Revision zu.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nettolohnvereinbarung: ESt-Nachzahlung nicht auf Bruttobetrag hochzurechnen Kernaussage Trifft ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber eine Nettolohnvereinbarung, so ist eine Einkommensteuernachzahlung durch den Arbeitgeber nicht auf einen Bruttobetrag hochzurechnen. Denn durch die arbeitgeberseitige Nachzahlung flie\u00dft dem steuerpflichtigen Arbeitnehmer lediglich ein Bruttoarbeitslohn in eben dieser H\u00f6he zu. 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