{"id":38534,"date":"2014-02-01T12:15:23","date_gmt":"2014-02-01T10:15:23","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38534"},"modified":"2014-02-17T12:16:49","modified_gmt":"2014-02-17T10:16:49","slug":"rucknahme-von-antragen-auf-aufteilung-der-steuerschuld","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/rucknahme-von-antragen-auf-aufteilung-der-steuerschuld\/","title":{"rendered":"R\u00fccknahme von Antr\u00e4gen auf Aufteilung der Steuerschuld"},"content":{"rendered":"<p><strong>R\u00fccknahme von Antr\u00e4gen auf Aufteilung der Steuerschuld<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nAufteilungsantr\u00e4ge stellen ein unwiederholbares und unwiderrufliches verwaltungsrechtliches Gestaltungsrecht zur Beschr\u00e4nkung der Vollstreckung dar. Ein gestellter Antrag kann nur vor Erlass des Aufteilungsbescheids zur\u00fcckgenommen werden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nEin in Trennung lebendes Ehepaar gab eine gemeinsame Steuererkl\u00e4rung mit Antrag auf Zusammenveranlagung ab. Das Finanzamt erlie\u00df den Steuerbescheid, aus dem sich eine Nachforderung in H\u00f6he von 1.100 EUR ergab. Gegen die Festsetzung der Einkommensteuer legten die Steuerpflichtigen keinen Rechtsbehelf ein. Der Ehemann beantragte nach Erteilung des Bescheids die Aufteilung der Steuerschuld. Das Finanzamt erlie\u00df daraufhin einen Aufteilungsbescheid, wonach dem Steuerpflichtigen eine Steuerschuld in H\u00f6he von 2.500 EUR und seiner Gattin eine Erstattung in H\u00f6he von 1.400 EUR zuzurechnen waren. Der Steuerpflichtige legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein und nahm gleichzeitig den Aufteilungsantrag zur\u00fcck.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDen eingelegten Rechtsbehelf wies das Finanzamt als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Auch die anschlie\u00dfende Klage vor dem Finanzgericht Niedersachsen war erfolglos. Zu Recht habe das Finanzamt eine Aufhebung des Aufteilungsbescheids abgelehnt. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufteilungsbescheid ge\u00e4ndert werden kann, sei abschlie\u00dfend in der Abgabenordnung (hier: \u00a7 280 Abs. 1 AO) geregelt. Hierbei handele es sich gegen\u00fcber den weiteren Vorschriften (\u00a7\u00a7 130 ff. AO und \u00a7\u00a7 172 ff. AO) um eine speziellere Vorschrift. Dies bedeute, dass ein Aufteilungsbescheid ausschlie\u00dflich nach \u00a7 280 Abs. 1 AO berichtigt werden k\u00f6nne. Diese Voraussetzungen seien nicht erf\u00fcllt gewesen, da der Bescheid weder auf unrichtigen Angaben beruht, noch sich die r\u00fcckst\u00e4ndige Steuer nach Erteilung des Bescheids ge\u00e4ndert h\u00e4tte. Dem Finanzamt war auch keine offenbare Unrichtigkeit (\u00a7 129 AO) unterlaufen. Die M\u00f6glichkeit der Antragsr\u00fccknahme sei in den Vorschriften \u00fcber die Aufteilung der Steuerschuld schlichtweg nicht vorgesehen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDas Antragswahlrecht ist nach einmaliger Aus\u00fcbung verwirkt. Steuerpflichtige sollten daher vor Stellung eines Antrags sehr genau pr\u00fcfen, ob dadurch die gew\u00fcnschten steuerlichen Folgen eintreten. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen, da bislang ungekl\u00e4rt ist, ob ein Antrag auf Beschr\u00e4nkung der Vollstreckung \u00a7\u00a7 268 ff. AO) nach Ergehen des Aufteilungsbescheids zur\u00fcckgenommen werden kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R\u00fccknahme von Antr\u00e4gen auf Aufteilung der Steuerschuld Kernaussage Aufteilungsantr\u00e4ge stellen ein unwiederholbares und unwiderrufliches verwaltungsrechtliches Gestaltungsrecht zur Beschr\u00e4nkung der Vollstreckung dar. Ein gestellter Antrag kann nur vor Erlass des Aufteilungsbescheids zur\u00fcckgenommen werden. Sachverhalt Ein in Trennung lebendes Ehepaar gab eine gemeinsame Steuererkl\u00e4rung mit Antrag auf Zusammenveranlagung ab. 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