{"id":38541,"date":"2014-02-01T10:25:36","date_gmt":"2014-02-01T08:25:36","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38541"},"modified":"2014-02-20T10:38:53","modified_gmt":"2014-02-20T08:38:53","slug":"pflichten-des-anwalts-bei-uberwachung-von-validierungsfristen-fur-patente","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/pflichten-des-anwalts-bei-uberwachung-von-validierungsfristen-fur-patente\/","title":{"rendered":"Pflichten des Anwalts bei \u00dcberwachung von Validierungsfristen f\u00fcr Patente"},"content":{"rendered":"<p><strong>Pflichten des Anwalts bei \u00dcberwachung von Validierungsfristen f\u00fcr Patente<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nDurch allgemeine interne Anweisungen muss ein Rechtsanwalt sicherstellen, dass sein B\u00fcropersonal nicht eigenm\u00e4chtig im Fristenkalender eingetragene Fristen \u00e4ndert oder l\u00f6scht, was insbesondere f\u00fcr den Fall gilt, dass eine au\u00dfergew\u00f6hnliche Verfahrensgestaltung Anlass zur Pr\u00fcfung gibt, ob die bereits eingetragenen Fristen ma\u00dfgeblich bleiben oder nicht. Diese f\u00fcr Rechtsmittelfristen entwickelten Ma\u00dfst\u00e4be gelten auch f\u00fcr eine Frist zur Validierung eines Patents. Hierf\u00fcr reicht es nicht aus, wenn der Rechtsanwalt seine mit der Frist\u00fcberwachung betrauten Mitarbeiter der Kanzlei anweist, alle erkennbaren Probleme und Fragen mit dem verantwortlichen Anwalt zu kl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Inhaberin eines in der Verfahrenssprache Englisch erteilten europ\u00e4ischen Patents wurde mit Schreiben vom 20.12.2006 vom Deutsche Patent- und Markenamt darauf hingewiesen, dass binnen 3 Monaten eine deutsche \u00dcbersetzung einzureichen und eine Ver\u00f6ffentlichungsgeb\u00fchr in H\u00f6he von 150,00 EUR zu entrichten sei. Das Patentamt stellte mit Bescheid vom 19.9.2007 fest, dass die Wirkungen des europ\u00e4ischen Patents f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland als von Anfang an nicht eingetreten gelten, weil die genannten Erfordernisse nicht erf\u00fcllt worden waren. Daraufhin reichte die Patentinhaberin am 26.11.2007 beim Patentamt eine deutsche \u00dcbersetzung der Patentschrift ein und entrichtete die verlangte Geb\u00fchr. Sie beantragte au\u00dferdem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antrag wurde vom Patentamt zur\u00fcckgewiesen. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nEs gelang der Patentinhaberin nicht, glaubhaft zu machen, dass die Frist ohne Verschulden ihrer inl\u00e4ndischen Vertreter vers\u00e4umt worden war. Die Berechnung einfacher und in seinem B\u00fcro gel\u00e4ufiger Fristen darf ein Rechts- oder Patentanwalt zwar einem gut ausgebildeten, als zuverl\u00e4ssig erprobten und sorgf\u00e4ltig \u00fcberwachten Mitarbeiter \u00fcberlassen. Durch geeignete organisatorische Ma\u00dfnahmen ist jedoch sicherzustellen, dass die Fristen zuverl\u00e4ssig festgehalten und kontrolliert werden. Unerl\u00e4sslich sind in diesem Zusammenhang eindeutige Anweisungen an das B\u00fcropersonal, die Festlegung klarer Zust\u00e4ndigkeiten und die zumindest stichprobenartige Kontrolle des Angestellten. Der Anwalt muss durch allgemeine Anweisungen sicherstellen, dass sein B\u00fcropersonal nicht eigenm\u00e4chtig im Fristenkalender eingetragene Fristen \u00e4ndert oder l\u00f6scht. Dies gilt insbesondere f\u00fcr den Fall, dass eine au\u00dfergew\u00f6hnliche Verfahrensgestaltung Anlass zur Pr\u00fcfung gibt, ob die bereits eingetragenen Fristen ma\u00dfgeblich bleiben oder nicht. Diese f\u00fcr Rechtsmittelfristen entwickelten Ma\u00dfst\u00e4be gelten auch f\u00fcr eine Frist zur Validierung eines Patents. Die Tatsache, dass es in patentrechtlichen Verfahren viele zu beachtenden Fristen geben k\u00f6nne und ein Patentanwalt zahlreiche Patente betreue, rechtfertige keine andere Beurteilung und keine Abmilderung der Sorgfaltspflichten, so das Patentgericht. Eine Anweisung, alle erkennbaren Probleme und Fragen mit dem verantwortlichen Anwalt zu kl\u00e4ren, gen\u00fcge diesen Anforderungen nicht. Es sei unklar, unter welchen Voraussetzungen eine Vorlage an den Anwalt zwingend erforderlich sei. Damit werde dem mit der \u00dcberwachung der Fristen betrauten Mitarbeiter erm\u00f6glicht, eine Frist ohne R\u00fccksprache zu l\u00f6schen, ohne Vorgabe klarer und im Einzelfall zweifelsfrei zu beurteilender Kriterien. Angesichts der weitreichenden Folgen einer unberechtigten Friststreichung, sei dies nicht ausreichend. Da der Umstand, dass es in der Kanzlei bisher zu keinem Fristvers\u00e4umnis trotz langj\u00e4hriger und umfangreicher T\u00e4tigkeit gekommen war, keinen Beleg f\u00fcr eine ausreichende Kanzleiorganisation darstellt, wurde er vom Gericht nicht ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Anforderungen der Rechtsprechung an organisatorische Ma\u00dfnahmen, die sicherstellen, dass Fristen durch B\u00fcropersonal zuverl\u00e4ssig festgehalten und kontrolliert werden, sind sehr hoch. Bei der Ausgestaltung der Ma\u00dfnahmen ist insbesondere darauf zu achten, dass den mit der Fristenkontrolle betrauten Mitarbeitern kein Ermessenspielraum einger\u00e4umt wird, wann Fristen zu l\u00f6schen sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Pflichten des Anwalts bei \u00dcberwachung von Validierungsfristen f\u00fcr Patente Kernaussage Durch allgemeine interne Anweisungen muss ein Rechtsanwalt sicherstellen, dass sein B\u00fcropersonal nicht eigenm\u00e4chtig im Fristenkalender eingetragene Fristen \u00e4ndert oder l\u00f6scht, was insbesondere f\u00fcr den Fall gilt, dass eine au\u00dfergew\u00f6hnliche Verfahrensgestaltung Anlass zur Pr\u00fcfung gibt, ob die bereits eingetragenen Fristen ma\u00dfgeblich bleiben oder nicht. 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