{"id":38545,"date":"2014-02-01T10:43:33","date_gmt":"2014-02-01T08:43:33","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38545"},"modified":"2014-02-20T11:04:37","modified_gmt":"2014-02-20T09:04:37","slug":"verlangerung-der-festsetzungsverjahrung-bei-unrichtiger-est-erklarung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verlangerung-der-festsetzungsverjahrung-bei-unrichtiger-est-erklarung\/","title":{"rendered":"Verl\u00e4ngerung der Festsetzungsverj\u00e4hrung bei unrichtiger ESt-Erkl\u00e4rung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Verl\u00e4ngerung der Festsetzungsverj\u00e4hrung bei unrichtiger ESt-Erkl\u00e4rung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nVon Steuerberatern erstellte Einkommensteuererkl\u00e4rungen, die leichtfertig fehlerhaft sind, f\u00fchren weder f\u00fcr den Steuerberater noch f\u00fcr den Mandanten zu einer leichtfertigen Steuerverk\u00fcrzung. Die Festsetzungsfrist verl\u00e4ngert sich folglich nicht.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nEin Arzt hatte seinen Steuerberater mit der Erstellung seiner Gewinnermittlung und Einkommensteuererkl\u00e4rung beauftragt. Aufgrund eines leichtfertigen Fehlers wurde der Verlust aus einer Beteiligung des Arztes an einer Laborgemeinschaft sowohl in der Steuererkl\u00e4rung als auch der Einkommensteuerfestsetzung jeweils doppelt ber\u00fccksichtigt. Die Beh\u00f6rde setzte die Einkommensteuer f\u00fcr 1996 im Mai 1998 erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df fest. Das Finanzamt stellte diesen Fehler im Jahr 2006 bei einer Au\u00dfenpr\u00fcfung fest und erlie\u00df nach Ablauf der regul\u00e4ren Festsetzungsfrist einen ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer BFH hat den \u00c4nderungsbescheid aufgehoben, da zum Zeitpunkt seines Erlasses die regul\u00e4re Festsetzungsfrist von 4 Jahren bereits abgelaufen war. Die Voraussetzung der Verl\u00e4ngerung auf 5 Jahre wegen leichtfertiger Steuerverk\u00fcrzung (\u00a7 169 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 AO) h\u00e4tten nicht vorgelegen. Weder dem Steuerberater k\u00f6nne ein schuldhaftes Handeln vorgeworfen werden, da die Erkl\u00e4rung durch den Steuerpflichtigen und nicht durch ihn selbst eingereicht wurde, noch dem Mandaten selbst. Dieser war seiner Pflicht zur gewissenhaften und ihm zumutbaren Pr\u00fcfung nachgekommen. Der Fehler war auch nicht auf den ersten Blick erkennbar. Ein Steuerpflichtiger darf im Regelfall darauf vertrauen, dass sein Steuerberater die Erkl\u00e4rung richtig und vollst\u00e4ndig erstellt, wenn er alle Unterlagen vollst\u00e4ndig einreicht. Zur Pr\u00fcfung aller Einzelheiten ist der Mandant nicht verpflichtet.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDas leichtfertige Handeln des Steuerberaters kann dem Mandanten nicht nach straf- oder steuerrechtlichen Grunds\u00e4tzen zugerechnet werden. Die Aufgabenteilung zwischen Steuerpflichtigem und Steuerberater kann sehr wohl dazu f\u00fchren, dass die regul\u00e4re Festsetzungsfrist von 4 Jahren bei objektiv unrichtigen Angaben weiterhin Bestand hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verl\u00e4ngerung der Festsetzungsverj\u00e4hrung bei unrichtiger ESt-Erkl\u00e4rung Kernaussage Von Steuerberatern erstellte Einkommensteuererkl\u00e4rungen, die leichtfertig fehlerhaft sind, f\u00fchren weder f\u00fcr den Steuerberater noch f\u00fcr den Mandanten zu einer leichtfertigen Steuerverk\u00fcrzung. Die Festsetzungsfrist verl\u00e4ngert sich folglich nicht. Sachverhalt Ein Arzt hatte seinen Steuerberater mit der Erstellung seiner Gewinnermittlung und Einkommensteuererkl\u00e4rung beauftragt. 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