{"id":38558,"date":"2014-02-01T12:08:08","date_gmt":"2014-02-01T10:08:08","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38558"},"modified":"2014-02-20T12:09:19","modified_gmt":"2014-02-20T10:09:19","slug":"begrunden-windkraftrader-zweigniederlassungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/begrunden-windkraftrader-zweigniederlassungen\/","title":{"rendered":"Begr\u00fcnden Windkraftr\u00e4der Zweigniederlassungen?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Begr\u00fcnden Windkraftr\u00e4der Zweigniederlassungen?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nErbringt ein im Ausland ans\u00e4ssiges Unternehmen Werklieferungen oder sonstige Leistungen an ein in Deutschland ans\u00e4ssiges Unternehmen, so schuldet das Unternehmen, das die Leistung empf\u00e4ngt, die Umsatzsteuer hieraus. Dies klingt zun\u00e4chst einfach, die ersten Probleme stellen sich in der Praxis aber schon, wenn zu kl\u00e4ren ist, ob der Leistende im Inland ans\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin mit Satzungssitz in Deutschland betrieb Windkraftanlagen in Deutschland. Die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin sa\u00dfen in D\u00e4nemark. Die Kl\u00e4gerin hatte weder ein eigenes B\u00fcro noch Personal. Die Gesch\u00e4fte wurden von einer GmbH gef\u00fchrt, mit der ein Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag bestand. Deren Gesch\u00e4ftsanschrift war identisch mit der der Kl\u00e4gerin in Deutschland. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Kl\u00e4gerin nicht in Deutschland ans\u00e4ssig sei. Die Gesch\u00e4ftsleitung befinde sich in D\u00e4nemark und unter der Gesch\u00e4ftsadresse firmiere die gesch\u00e4ftsf\u00fchrende GmbH. Rechtsfolge war, dass nicht mehr die Kl\u00e4gerin Steuerschuldnerin war, sondern der Energieversorger, der den Strom abnahm. Die Kl\u00e4gerin schuldete die Umsatzsteuer dennoch, da diese nun als unberechtigt ausgewiesen behandelt wurde. Ebenso wurde der Kl\u00e4gerin der Vorsteuerabzug versagt, da dieser im Rahmen des Vorsteuerverg\u00fctungsverfahrens h\u00e4tte geltend gemacht werden m\u00fcssen. Die Kl\u00e4gerin argumentierte dagegen, dass die Windkraftanlagen als inl\u00e4ndische Zweigniederlassungen zu werten seien. Dem widersprach das Finanzamt, da dies einen Mindestbestand an Personal erfordere, der hier nicht gegeben sei.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas Finanzgericht M\u00fcnster gab der Kl\u00e4gerin Recht. Demnach sind die Windkraftr\u00e4der als Zweigniederlassungen zu behandeln. Das Gericht verwies zur Begr\u00fcndung auf die unionsrechtlichen Vorgaben. Diese fordern f\u00fcr die Annahme einer festen Niederlassung einen hinreichenden Grad an Best\u00e4ndigkeit sowie eine Struktur, die es von der personellen und technischen Ausstattung her erm\u00f6glicht, Dienstleistungen zu erbringen. Das Fehlen der personellen Ausstattung hielt das Finanzgericht f\u00fcr unbeachtlich, da dies durch die \u00fcberdurchschnittlich stark ausgepr\u00e4gte sachliche Ausstattung kompensiert werde.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nIst die (Nicht-)Ans\u00e4ssigkeit eines Unternehmens zu pr\u00fcfen, so sind die Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) zu beachten, die nicht identisch sind mit dem Begriff der Betriebsst\u00e4tte im Ertragsteuerrecht. Bestehende Zweifel sollten ausger\u00e4umt werden, denn die Risiken, die eine Fehlbeurteilung f\u00fcr beide Vertragspartner nach sich zieht, sind erheblich, wie der Fall zeigt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Begr\u00fcnden Windkraftr\u00e4der Zweigniederlassungen? Kernaussage Erbringt ein im Ausland ans\u00e4ssiges Unternehmen Werklieferungen oder sonstige Leistungen an ein in Deutschland ans\u00e4ssiges Unternehmen, so schuldet das Unternehmen, das die Leistung empf\u00e4ngt, die Umsatzsteuer hieraus. 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