{"id":38563,"date":"2014-02-01T12:23:06","date_gmt":"2014-02-01T10:23:06","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38563"},"modified":"2014-02-20T13:04:15","modified_gmt":"2014-02-20T11:04:15","slug":"kleinunternehmer-option-zur-umsatzsteuer-durch-umsatzsteuererklarung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kleinunternehmer-option-zur-umsatzsteuer-durch-umsatzsteuererklarung\/","title":{"rendered":"Kleinunternehmer: Option zur Umsatzsteuer durch Umsatzsteuererkl\u00e4rung?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kleinunternehmer: Option zur Umsatzsteuer durch Umsatzsteuererkl\u00e4rung?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nVon Kleinunternehmern, die bestimmte Umsatzgrenzen nicht \u00fcberschreiten, wird keine Umsatzsteuer erhoben. Im Gegenzug d\u00fcrfen sie auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Um diesen zu erreichen, k\u00f6nnen sie zur Umsatzsteuer optieren, sind dann aber 5 Jahre hieran gebunden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer klagende Kleinunternehmer nahm irrt\u00fcmlich an, dass er die ma\u00dfgebliche Umsatzgrenze von 17.500 EUR \u00fcberschritten habe und gab daraufhin eine Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2006 ab. In dieser deklarierte er die Umsatzsteuer; die Zeilen mit den Angaben zur Besteuerung der Kleinunternehmer f\u00fcllte er dagegen nicht aus. Nachdem die Veranlagung des Jahres 2006 bestandskr\u00e4ftig geworden war, fiel dem Kl\u00e4ger der Irrtum auf. Er beantragte daraufhin, f\u00fcr die Folgejahre wiederum als Kleinunternehmer behandelt zu werden, da die Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung keine Option zur Umsatzbesteuerung darstelle.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nEntgegen der Vorinstanz, vertritt der Bundesfinanzhof (BFH) die Ansicht, dass die Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung mit darin enthaltener Berechnung der Umsatzsteuer als konkludente Option zur Regelbesteuerung gewertet werden kann. Allerdings kommt es auf die Umst\u00e4nde des Einzelfalles an, ob die Erkl\u00e4rung zweifelsfrei als Option zu verstehen ist. Verbleiben Zweifel, so muss das Finanzamt diese durch Befragung des Kleinunternehmers ausr\u00e4umen, ansonsten kann ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung nicht angenommen werden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDer BFH hat den Fall an die Vorinstanz zur\u00fcck verwiesen, da unklar war, ob das Finanzamt tats\u00e4chlich die Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung als Option werten durfte. Dem k\u00f6nnte entgegenstehen, dass das Finanzamt auch ohne Option davon ausging, dass der Kl\u00e4ger in 2006 der Regelbesteuerung unterliegen w\u00fcrde. Denn ein Aktenvermerk des Finanzamts wies darauf hin, dass der Kl\u00e4ger in 2005 die ma\u00dfgebliche Umsatzgrenze \u00fcberschritten habe, so dass in 2006 dem Kl\u00e4ger gar keine Option mehr offen stehen w\u00fcrde. Sollte die Vorinstanz die Option best\u00e4tigen, so wird der Kl\u00e4ger 5 Jahre an die Regelbesteuerung gebunden sein. Denn die R\u00fccknahme der Option nach Bestandskraft des Bescheids f\u00fcr 2006 ist wirkungslos. Dies gilt auch dann, wenn der Kl\u00e4ger diese nur irrt\u00fcmlich erkl\u00e4rt hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kleinunternehmer: Option zur Umsatzsteuer durch Umsatzsteuererkl\u00e4rung? Kernaussage Von Kleinunternehmern, die bestimmte Umsatzgrenzen nicht \u00fcberschreiten, wird keine Umsatzsteuer erhoben. Im Gegenzug d\u00fcrfen sie auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Um diesen zu erreichen, k\u00f6nnen sie zur Umsatzsteuer optieren, sind dann aber 5 Jahre hieran gebunden. 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