{"id":38566,"date":"2014-02-01T11:57:22","date_gmt":"2014-02-01T09:57:22","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38566"},"modified":"2014-02-21T12:09:27","modified_gmt":"2014-02-21T10:09:27","slug":"festsetzung-von-verzogerungsgeld-verhaltnismasigkeit-bei-entschliesungsermessen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/festsetzung-von-verzogerungsgeld-verhaltnismasigkeit-bei-entschliesungsermessen\/","title":{"rendered":"Festsetzung von Verz\u00f6gerungsgeld: Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit bei Entschlie\u00dfungsermessen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Festsetzung von Verz\u00f6gerungsgeld: Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit bei Entschlie\u00dfungsermessen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nEin so genanntes Verz\u00f6gerungsgeld kann insbesondere dann festgesetzt werden, wenn Steuerpflichtige ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung nicht nachkommen oder ihre Buchhaltung ohne Genehmigung ins Ausland verlegen. Das Verz\u00f6gerungsgeld kann zwischen 2.500 EUR und 250.000 EUR betragen. Ein von einer Finanzbeh\u00f6rde festgesetztes Verz\u00f6gerungsgeld in H\u00f6he von mindestens 2.500 EUR darf nach Ansicht des Finanzgerichts Schleswig-Holstein nur bei Vorliegen mehrerer gewichtiger Gr\u00fcnde auferlegt werden. Andernfalls ist das Entschlie\u00dfungsermessen zu Gunsten des Steuerpflichtigen auszu\u00fcben.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nIm Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung legte der Pr\u00fcfer dem Steuerpflichtigen und seinem Steuerberater auf, Unterlagen innerhalb von 14 Tagen zu beschaffen. Der Zeitrahmen erstreckte sich \u00fcber den Jahreswechsel und war wegen erh\u00f6hter Auslastung des Steuerberaters nebst Einspannung in die Betriebspr\u00fcfung nicht einzuhalten. Dies teilte der Steuerberater unmittelbar mit, woraufhin er eine Fristverl\u00e4ngerung von weiteren zw\u00f6lf Tagen nebst Androhung eines Verz\u00f6gerungsgeldes erhielt. Der Steuerberater \u00e4u\u00dferte dar\u00fcber in einem Antwortschreiben seine Verwunderung. Sowohl die Mitarbeiter seines B\u00fcros als auch der Mandant selbst seien bislang stets h\u00f6chst kooperativ gegen\u00fcber dem Finanzamt gewesen und h\u00e4tten ferner pers\u00f6nliche Unterst\u00fctzung im Rahmen der Betriebspr\u00fcfung angeboten. 9 Tage nach Verstreichen der endg\u00fcltigen Frist des Pr\u00fcfers reichte der Steuerberater die angeforderten Unterlagen ein. Bereits 5 Tage zuvor setzte das Finanzamt ein Verz\u00f6gerungsgeld in H\u00f6he von 2.500 EUR fest. Hiergegen klagte der Steuerberater und gewann.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit sei im Hinblick auf die beachtliche Sanktionsuntergrenze in H\u00f6he von 2.500 EUR nicht beachtet worden, urteilten die Richter. Im Streitfall seien zwar alle formellen Voraussetzungen erf\u00fcllt gewesen, die Aus\u00fcbung des Entschlie\u00dfungsermessen sei aber nicht nachvollziehbar. Lediglich die Nichteinhaltung der Frist wurde als Begr\u00fcndung angef\u00fchrt, was indes nicht der versch\u00e4rften gesetzlichen Begr\u00fcndungspflicht gen\u00fcgte. Nicht jeder Versp\u00e4tungsfall rechtfertige die Sanktion. Vielmehr sei zus\u00e4tzlich auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die Dauer der Frist\u00fcberschreitung, die Gr\u00fcnde und das Ausma\u00df der Pflichtverletzung\/en sowie die Beeintr\u00e4chtigung der Au\u00dfenpr\u00fcfung abzustellen. Im Streitfall h\u00e4tte das Finanzamt erl\u00e4utern m\u00fcssen, warum es gerade hier durch die kurze Frist\u00fcberschreitung zu einer nicht hinnehmbaren Verz\u00f6gerung gekommen w\u00e4re.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nVerz\u00f6gerungsgelder d\u00fcrfen lediglich dann festgesetzt werden, wenn die Schwere der Schuld des Steuerpflichtigen die Festsetzung in H\u00f6he von mindestens 2.500 EUR rechtfertigt. Das Finanzamt muss dies zudem begr\u00fcnden. Andernfalls kann sich der Steuerpflichtige bei zeitnaher Einreichung der Unterlagen und nachvollziehbaren Verz\u00f6gerungsgr\u00fcnden gegen die Festsetzung von Verz\u00f6gerungsgeldern wehren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Festsetzung von Verz\u00f6gerungsgeld: Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit bei Entschlie\u00dfungsermessen Kernaussage Ein so genanntes Verz\u00f6gerungsgeld kann insbesondere dann festgesetzt werden, wenn Steuerpflichtige ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung nicht nachkommen oder ihre Buchhaltung ohne Genehmigung ins Ausland verlegen. Das Verz\u00f6gerungsgeld kann zwischen 2.500 EUR und 250.000 EUR betragen. 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