{"id":38573,"date":"2014-02-01T12:14:22","date_gmt":"2014-02-01T10:14:22","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38573"},"modified":"2014-02-21T12:18:58","modified_gmt":"2014-02-21T10:18:58","slug":"voraussetzungen-einer-organisatorischen-eingliederung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/voraussetzungen-einer-organisatorischen-eingliederung\/","title":{"rendered":"Voraussetzungen einer organisatorischen Eingliederung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Voraussetzungen einer organisatorischen Eingliederung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nDie umsatzsteuerliche Organschaft ist gekennzeichnet durch ein \u00dcber- und Unterordnungsverh\u00e4ltnis der beteiligten Gesellschaften, n\u00e4mlich der beherrschenden Gesellschaft (Organtr\u00e4ger) und der beherrschten juristischen Person (Organgesellschaft). Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft sind die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in den Organtr\u00e4ger. In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht M\u00fcnchen nun als weitere Voraussetzung festgelegt, dass der Organtr\u00e4ger die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung beherrschen muss.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nStreitig ist, ob zwischen der Kl\u00e4gerin (eine Verwaltungs-GmbH) und einem Verein (e. V.) eine umsatzsteuerliche Organschaft besteht und damit die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerleistungen der Kl\u00e4gerin nicht umsatzsteuerbar sind. Die An der klagenden GmbH besa\u00df ein Verein, der eine Kinderkrippe, einen Kindergarten sowie eine Grund- und Hauptschule betrieb, 88 % der Anteile. Nach erfolgter Anteils\u00fcbertragung wurde die GmbH zum Vorstand des Vereins gew\u00e4hlt. Die bisherigen 3 leitenden Angestellten des Vereins wurden zu einzelvertretungsberechtigten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der GmbH bestellt. Nach der Vereinssatzung konnte der Vorstand nur aus wichtigem Grund durch Beschluss des Verwaltungsrats und der Mitgliederversammlung abberufen werden. In einer Vereinbarung zwischen dem Verein und der GmbH wurde festgehalten, dass f\u00fcr bestimmte Rechtsgesch\u00e4fte der GmbH eine vorherige Zustimmung durch den Verwaltungsrat des Vereins n\u00f6tig sei. Die vom Verein an die GmbH gezahlte Verg\u00fctung f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung wurde von der GmbH nicht der Umsatzsteuer unterworfen, da wegen eines angenommenen Organschaftsverh\u00e4ltnisses von einem nicht steuerbaren Innenumsatz ausgegangen wurde. Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung war das Finanzamt allerdings der Meinung, dass es sich um steuerbare und steuerpflichtige Ums\u00e4tze handle. Eine Organschaft scheitere an der organisatorischen Eingliederung der GmbH in den Verein, da diese die Gesch\u00e4fte des Vereins eigenverantwortlich f\u00fchre. Hiergegen wandte sich die GmbH und unterlag.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nEs fehlte hier an der organisatorischen Eingliederung. Diese besteht zwischen 2 K\u00f6rperschaften regelm\u00e4\u00dfig bei einer Personenidentit\u00e4t in den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsorganen beider Gesellschaften. Vorliegend verf\u00fcgte der Verein im Hinblick auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerleistungen der GmbH nicht \u00fcber eine beherrschende Stellung und insbesondere nicht \u00fcber die von der Rechtsprechung geforderte besondere Einwirkungsm\u00f6glichkeit. Zwar bestand zwischen den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsorganen der GmbH und des Vereins eine Personenidentit\u00e4t, weil die 3 leitenden Vereins-Angestellten auch die einzelvertretungsberechtigten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH waren. Gleichwohl begr\u00fcndete diese Konstellation keine organisatorische Eingliederung der GmbH, da der Verein hier seinen Willen gerade nicht gegen\u00fcber der GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung durchsetzen konnte. Denn die GmbH war nach der Vereinssatzung der einzelvertretungsberechtigte Vorstand des Vereins und konnte nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Damit bestand kein umfassendes Weisungsrecht des Vereins gegen\u00fcber der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der GmbH, da diese als gesch\u00e4ftsf\u00fchrendes Organ den Willen des Vereins bildete und daher nicht gleichzeitig dessen Willen unterworfen sein konnte.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Besonderheit des Streitfalls lag darin, dass der Wille des Vereins immer identisch mit dem Willen der GmbH war, weshalb der Verein die GmbH durch die Art und Weise der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung gerade nicht beherrschen konnte. Vielmehr war aus diesem Grunde auch nicht erkennbar, ob der Verein oder die GmbH als herrschendes oder abh\u00e4ngiges Unternehmen anzusehen war. Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Voraussetzungen einer organisatorischen Eingliederung Kernaussage Die umsatzsteuerliche Organschaft ist gekennzeichnet durch ein \u00dcber- und Unterordnungsverh\u00e4ltnis der beteiligten Gesellschaften, n\u00e4mlich der beherrschenden Gesellschaft (Organtr\u00e4ger) und der beherrschten juristischen Person (Organgesellschaft). Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft sind die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in den Organtr\u00e4ger. 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