{"id":38576,"date":"2014-02-01T12:20:32","date_gmt":"2014-02-01T10:20:32","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38576"},"modified":"2014-02-21T12:27:32","modified_gmt":"2014-02-21T10:27:32","slug":"strom-widerruf-von-versorgererlaubnis-ist-keine-gewerbeuntersagung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/strom-widerruf-von-versorgererlaubnis-ist-keine-gewerbeuntersagung\/","title":{"rendered":"Strom: Widerruf von Versorgererlaubnis ist keine Gewerbeuntersagung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Strom: Widerruf von Versorgererlaubnis ist keine Gewerbeuntersagung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nAuch wenn der Widerruf einer Versorgererlaubnis eine wesentliche Grundlage f\u00fcr die konkrete Gewerbeaus\u00fcbung eines Stromversorgers betrifft, stellt dies keine Gewerbeuntersagung oder eine ihr gleichzustellenden Ma\u00dfnahme dar. So entschied im Sommer 2013 das Finanzgericht Hamburg.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Finanzrichter hatten \u00fcber einen Eilantrag eines als Stromversorger t\u00e4tigen Unternehmens zu entscheiden: Das Hauptzollamt (HZA) hatte wegen Bedenken gegen die steuerliche Zuverl\u00e4ssigkeit des Versorgers dessen Stromerzeugererlaubnis widerrufen. Mit dem Widerruf untersagte es die Nutzung der Erlaubnis und forderte das Stromversorgerunternehmen zur unverz\u00fcglichen R\u00fcckgabe der erteilten Erlaubnisscheine auf. Das Unternehmen legte hiergegen Einspruch ein, \u00fcber den noch nicht entschieden wurde, und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der Widerrufsverf\u00fcgung. Der Antrag blieb erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nNach Ansicht des Finanzgerichts war der Widerruf bereits wegen Fehlens des Jahresabschlusses 2011 gerechtfertigt. Wegen wiederholter und massiver Verletzung der Anzeigepflichten best\u00fcnden zudem Bedenken gegen die steuerliche Zuverl\u00e4ssigkeit des Versorgerunternehmens, vor allem habe es das HZA weder \u00fcber die Lieferung von Strom auch an Kunden ohne Erlaubnisschein informiert noch \u00fcber die erheblichen Erh\u00f6hungen der gelieferten Strommengen. Der Stromsteueranspruch sei konkret gef\u00e4hrdet, zumal das Unternehmen hohe Steuerbetr\u00e4ge schulde und den Strom nicht kostendeckend ver\u00e4u\u00dfere. Dass die Unternehmensgruppe, zu der das Versorgerunternehmen geh\u00f6re, insgesamt Gewinne erziele, sei unerheblich. Vielmehr verst\u00e4rke der Umstand, dass Aufwendungen und Ertr\u00e4ge in unterschiedlichen Gesellschaften anfielen, die Gef\u00e4hrdungsprognose. Schlie\u00dflich f\u00fchre der Widerruf auch nicht zu einer unbilligen H\u00e4rte; eine Existenzbedrohung war von dem Unternehmen nicht hinreichend dargelegt worden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Vollziehung des Widerrufs war auch nicht infolge der Einspruchseinlegung gehemmt, so die Richter. Zwar bestimmt die Abgabenordnung (AO), dass die Einlegung eines Einspruchs, der sich gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsaus\u00fcbung richtet, ausnahmsweise die Vollziehung eines Bescheids hemmt. Indes ist der Widerruf einer Stromversorgererlaubnis keine Gewerbeuntersagung, auch wenn der Verlust der Erlaubnis beim Betroffenen existenzbedrohende Probleme verursachen kann. Letztlich ist die T\u00e4tigkeit eines Versorgers durch den Widerruf nur insoweit betroffen, als ihm \u2013 zur Vermeidung einer Gef\u00e4hrdung der Steuerbelange \u2013 die Vorteile des im Stromsteuergesetz geregelten Steueranmeldungssystems nicht mehr gew\u00e4hrt werden, und er wieder zur sofortigen Steueranmeldung und -entrichtung verpflichtet ist. Zwischenzeitlich hat auch der Bundesfinanzhof (BFH) dem Finanzgericht Recht gegeben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Strom: Widerruf von Versorgererlaubnis ist keine Gewerbeuntersagung Kernaussage Auch wenn der Widerruf einer Versorgererlaubnis eine wesentliche Grundlage f\u00fcr die konkrete Gewerbeaus\u00fcbung eines Stromversorgers betrifft, stellt dies keine Gewerbeuntersagung oder eine ihr gleichzustellenden Ma\u00dfnahme dar. So entschied im Sommer 2013 das Finanzgericht Hamburg. 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