{"id":38578,"date":"2014-02-01T12:27:53","date_gmt":"2014-02-01T10:27:53","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38578"},"modified":"2014-02-21T12:33:09","modified_gmt":"2014-02-21T10:33:09","slug":"steuerliche-trennung-von-nebeneinander-ausgeubter-gewerblicher-und-freiberuflicher-tatigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerliche-trennung-von-nebeneinander-ausgeubter-gewerblicher-und-freiberuflicher-tatigkeit\/","title":{"rendered":"Steuerliche Trennung von nebeneinander ausge\u00fcbter gewerblicher und freiberuflicher T\u00e4tigkeit"},"content":{"rendered":"<p><strong>Steuerliche Trennung von nebeneinander ausge\u00fcbter gewerblicher und freiberuflicher T\u00e4tigkeit<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nGewerbliche (als Praxisbetreiber) und freiberufliche T\u00e4tigkeiten (als Behandelnder mit Mitarbeitern) eines Krankengymnasten, die nebeneinander ausge\u00fcbt werden, sind steuerliche getrennt zu behandeln, wenn dies nach dem Patientenstamm problemlos m\u00f6glich ist oder der T\u00e4tigkeitsumfang gesch\u00e4tzt werden kann.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Kl\u00e4gerin betreibt seit 2001 eine eigene Praxis f\u00fcr Krankengymnastik. Sie besch\u00e4ftigte in den Streitjahren jeweils 4 bis 5 festangestellte Mitarbeiter, die jeweils 20 bis 30 Wochenstunden t\u00e4tig waren. Im Jahr 2007 kam es in der Praxis zu einer erheblichen Auftragszunahme, die von der Kl\u00e4gerin mit ihren angestellten Mitarbeitern alleine nicht zu bew\u00e4ltigen war, so dass die Kl\u00e4gerin in den Streitjahren 2007 bis 2009 zus\u00e4tzlich jeweils 3 bis 4 Honorarkr\u00e4fte besch\u00e4ftigte. Die Praxis verf\u00fcgte in den Streitjahren \u00fcber 4 zugelassene Behandlungsr\u00e4ume, wovon ein Raum ausschlie\u00dflich von der Kl\u00e4gerin genutzt wurde. Das Finanzamt behandelte die gesamten Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus ihrer Praxis als gewerbliche Eink\u00fcnfte. Es war der Ansicht, dass nach dem Umfang der Fremdleistungen \u2013 Gesamtumsatz rd. 300.000 EUR; Aufwand f\u00fcr Honorarkr\u00e4fte 100.000 EUR; Personalkosten \u00fcber 50.000 EUR \u2013 keine eigenverantwortliche T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin mehr vorliege. Da somit weit \u00fcber die H\u00e4lfte der Leistungen nicht unmittelbar von der Kl\u00e4gerin erbracht w\u00fcrden, k\u00f6nne nicht mehr davon gesprochen werden, dass s\u00e4mtliche Leistungen den vom Bundesfinanzhof (BFH) geforderten &#8222;Stempel der Pers\u00f6nlichkeit&#8220; der Kl\u00e4gerin tr\u00fcgen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDie hiergegen erhobene Klage war nur teilweise erfolgreich. Im Urteil f\u00fchrt das Finanzgericht Hamburg aus, dass eine aufgrund eigener Fachkenntnisse eigenverantwortlich ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit eines Krankengymnasten nur vorliege, wenn er \u2013 hinausgehend \u00fcber Erstgespr\u00e4ch, gelegentliche Kontrollen und Abrechnungskontrolle \u2013 bei jedem einzelnen Patienten auf die Behandlung Einfluss nehme und dazu jeweils selbst zumindest die Anamnese und zwischenzeitliche Kontrollen durchf\u00fchre. Allerdings k\u00f6nne ein Krankengymnast nebeneinander sowohl eine gewerbliche (als Praxisinhaber) als auch und eine freiberufliche T\u00e4tigkeit (als selbst Behandelnder) aus\u00fcben. Die T\u00e4tigkeiten seien steuerlich getrennt zu behandeln, wenn eine Trennung z. B. nach den einzelnen behandelten Patienten ohne besondere Schwierigkeiten m\u00f6glich sei oder der Umfang der T\u00e4tigkeit anhand bekannter Daten gesch\u00e4tzt werden k\u00f6nne. In dem entschiedenen Fall kam das Gericht unter W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde zu dem Ergebnis, dass in den Streitjahren jeweils ein freiberuflicher Anteil von 25 % des Gesamtgewinns als am wahrscheinlichsten anzunehmen sei.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nGegen das Urteil des Finanzgericht Hamburg wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt, der nun das letzte Wort in dieser Sache hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuerliche Trennung von nebeneinander ausge\u00fcbter gewerblicher und freiberuflicher T\u00e4tigkeit Kernaussage Gewerbliche (als Praxisbetreiber) und freiberufliche T\u00e4tigkeiten (als Behandelnder mit Mitarbeitern) eines Krankengymnasten, die nebeneinander ausge\u00fcbt werden, sind steuerliche getrennt zu behandeln, wenn dies nach dem Patientenstamm problemlos m\u00f6glich ist oder der T\u00e4tigkeitsumfang gesch\u00e4tzt werden kann. 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