{"id":38589,"date":"2014-02-01T12:47:18","date_gmt":"2014-02-01T10:47:18","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38589"},"modified":"2014-02-21T12:48:27","modified_gmt":"2014-02-21T10:48:27","slug":"2014-lohnsteuerliche-behandlung-von-unentgeltlichen-oder-verbilligten-mahlzeiten-von-arbeitnehmern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/2014-lohnsteuerliche-behandlung-von-unentgeltlichen-oder-verbilligten-mahlzeiten-von-arbeitnehmern\/","title":{"rendered":"2014: Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten von Arbeitnehmern"},"content":{"rendered":"<p><strong>2014: Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten von Arbeitnehmern<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><br \/>\nEine vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer w\u00e4hrend einer beruflich veranlassten Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit unentgeltlich oder verbilligt zur Verf\u00fcgung gestellte &#8222;\u00fcbliche&#8220; Mahlzeit stellt Arbeitslohn dar und wird mit einem amtlichen Sachbezugswert besteuert. Die Mahlzeit ist dann vom Arbeitgeber veranlasst, wenn er Tag und Ort der Mahlzeitengestellung bestimmt. Davon ist auszugehen, wenn die Verpflegungskosten im Hinblick auf die beruflich veranlasste Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit dienst- oder arbeitsrechtlich erstattet werden und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist. Der Rechnungsausweis auf den Arbeitgeber ist im Fall einer sog. umsatzsteuerlichen Kleinbetragsrechnung von bis zu 150 EUR entbehrlich, soweit diese dem Arbeitgeber im Original vorliegt. Die f\u00fcr die Besteuerung ma\u00dfgeblichen Betr\u00e4ge werden j\u00e4hrlich in der Sozialversicherungsentgeltverordnung neu festgelegt.<\/p>\n<p><strong>Neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF)\u00a0<\/strong><br \/>\nNach Mitteilung des BMF betragen die Sachbezugswerte f\u00fcr ab dem Kalenderjahr 2014 gew\u00e4hrte &#8222;\u00fcbliche&#8220; Mahlzeiten f\u00fcr ein Mittag- oder Abendessen jeweils 3 EUR (2013: 2,93 EUR) und ein Fr\u00fchst\u00fcck 1,63 EUR (2013: 1,60 EUR). Die \u00dcblichkeit einer Mahlzeit ist ab dem Jahr 2014 gesetzlich geregelt. Hierf\u00fcr gilt eine H\u00f6chstgrenze von 60 EUR; bis zum Jahr 2013 galt durch Verwaltungsanweisung ein Betrag von bis zu 40 EUR noch als \u00fcblich. Die zur Mahlzeit eingenommenen Getr\u00e4nke sind bei der Pr\u00fcfung einzubeziehen. Mahlzeiten von \u00fcber 60 EUR d\u00fcrfen nicht mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt werden, denn hierbei unterstellt die Finanzverwaltung ein &#8222;Belohnungsessen&#8220;, das mit dem tats\u00e4chlichen Preis als Arbeitslohn angesetzt wird.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie neuen Sachbezugswerte sind ab dem Jahr 2014 anzusetzen. Eine Besteuerung als Arbeitslohn hat jedoch zu unterbleiben, wenn der Arbeitnehmer anl\u00e4sslich einer beruflich veranlassten Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit eine Verpflegungspauschale beanspruchen kann, z. B. bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte oder einer mehrt\u00e4tigen Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit mit \u00dcbernachtung. Im Gegenzug sind die Verpflegungspauschalen des Arbeitnehmers entsprechend zu k\u00fcrzen, und zwar f\u00fcr ein Mittag- oder Abendessen um jeweils 40 % und ein Fr\u00fchst\u00fcck um 20 % der zustehenden Verpflegungspauschale. Nicht zum Arbeitslohn geh\u00f6ren Mahlzeiten, die im ganz \u00fcberwiegenden Interesse des Arbeitgebers abgegeben werden, z. B. anl\u00e4sslich einer gesch\u00e4ftlich veranlassten Bewirtung oder bei herk\u00f6mmlichen Betriebsveranstaltungen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>2014: Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten von Arbeitnehmern Kernproblem Eine vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer w\u00e4hrend einer beruflich veranlassten Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit unentgeltlich oder verbilligt zur Verf\u00fcgung gestellte &#8222;\u00fcbliche&#8220; Mahlzeit stellt Arbeitslohn dar und wird mit einem amtlichen Sachbezugswert besteuert. Die Mahlzeit ist dann vom Arbeitgeber veranlasst, wenn er Tag und Ort der Mahlzeitengestellung bestimmt. 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