{"id":38591,"date":"2014-02-01T12:48:38","date_gmt":"2014-02-01T10:48:38","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38591"},"modified":"2014-02-21T12:49:26","modified_gmt":"2014-02-21T10:49:26","slug":"ausgewogene-altersstruktur-im-insolvenzverfahren-kein-agg-verstos","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ausgewogene-altersstruktur-im-insolvenzverfahren-kein-agg-verstos\/","title":{"rendered":"Ausgewogene Altersstruktur im Insolvenzverfahren: kein AGG-Versto\u00df"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ausgewogene Altersstruktur im Insolvenzverfahren: kein AGG-Versto\u00df<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nAuch in der Insolvenz ist eine K\u00fcndigung nur dann wirksam, wenn die Sozialauswahl beachtet und der Betriebsrat ordnungsgem\u00e4\u00df beteiligt wurde. Die Sozialauswahl beschr\u00e4nkt sich auf die Kriterien Alter, Betriebszugeh\u00f6rigkeit und Unterhaltsverpflichtungen und kann vom Arbeitsgericht auch nur auf grobe Fehlerhaftigkeit \u00fcberpr\u00fcft werden. Die Sozialauswahl ist nur dann grob fehlerhaft, wenn sie jede Ausgewogenheit vermissen l\u00e4sst. Nach der ausdr\u00fccklichen insolvenzrechtlichen Regelung (125 Abs. 1 Nr. 2 InsO) ist die Sozialauswahl nicht grob fehlerhaft, wenn dadurch eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird. Deshalb kann der Insolvenzverwalter insbesondere solche Arbeitnehmer von der K\u00fcndigung ausnehmen, die er zur Erhaltung oder Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur braucht. Diese im Insolvenzverfahren er\u00f6ffnete M\u00f6glichkeit der Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur durch Bildung von Altersgruppen verletzt das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung nicht; dies entschied aktuell das Bundesarbeitsgericht (BAG).<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer 1960 geborene Kl\u00e4ger war bei dem Schuldnerunternehmen seit 1998 als Produktionsmitarbeiter besch\u00e4ftigt. Am 1.4.2011 wurde \u00fcber das Verm\u00f6gen des Unternehmens das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser schloss am selben Tag mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste, auf der sich auch der Name des Kl\u00e4gers befand. Die Sozialauswahl wurde nach Altersgruppen vorgenommen. In der von K\u00fcndigungen ausgenommenen Altersgruppe 1 waren alle bis zu 44-j\u00e4hrigen Arbeitnehmer zusammengefasst. Das Durchschnittsalter aller Arbeitnehmer lag bei 51 Jahren. Mit Schreiben vom 1.4.2011 k\u00fcndigte der beklagte Insolvenzverwalter das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit dem Kl\u00e4ger zum 31.7.2011. Am 5.4.2011 ging der Betrieb auf ein weiteres Unternehmen \u00fcber. Mit seiner Klage wandte sich der Kl\u00e4ger gegen die K\u00fcndigung und verlangt seine Weiterbesch\u00e4ftigung bei dem \u00fcbernehmenden Unternehmen. Er meinte, die Sozialauswahl sei grob fehlerhaft.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision des Kl\u00e4gers hat das BAG den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Unterinstanz zur\u00fcckverwiesen. Die Darlegungen des beklagten Insolvenzverwalters lie\u00dfen nicht erkennen, dass die Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur durch die vorgenommene Altersgruppenbildung sanierungsbedingt erforderlich war. Die streitenden Parteien werden nun Gelegenheit zur Erg\u00e4nzung ihres Vortrags haben, denn bei einer Sozialauswahl ohne Altersgruppenbildung w\u00e4re die Auswahl bezogen auf den Kl\u00e4ger grob fehlerhaft.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur durch Bildung von Altersgruppen ist grunds\u00e4tzlich durch das legitime Ziel der Sanierung eines insolventen Unternehmens gerechtfertigt. Dennoch m\u00fcssen die Arbeitsgerichte pr\u00fcfen, ob die Altersgruppenbildung im konkreten Interessenausgleich auch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gerechtfertigt ist. Der k\u00fcndigende Insolvenzverwalter ist darlegungs- und beweispflichtig f\u00fcr die sanierungsbedingte Erforderlichkeit der Altersgruppenbildung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ausgewogene Altersstruktur im Insolvenzverfahren: kein AGG-Versto\u00df Kernaussage Auch in der Insolvenz ist eine K\u00fcndigung nur dann wirksam, wenn die Sozialauswahl beachtet und der Betriebsrat ordnungsgem\u00e4\u00df beteiligt wurde. Die Sozialauswahl beschr\u00e4nkt sich auf die Kriterien Alter, Betriebszugeh\u00f6rigkeit und Unterhaltsverpflichtungen und kann vom Arbeitsgericht auch nur auf grobe Fehlerhaftigkeit \u00fcberpr\u00fcft werden. 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