{"id":38608,"date":"2014-03-01T12:06:24","date_gmt":"2014-03-01T10:06:24","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38608"},"modified":"2020-09-15T11:47:57","modified_gmt":"2020-09-15T09:47:57","slug":"handwerker-und-putzfrau-von-der-steuer-absetzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/handwerker-und-putzfrau-von-der-steuer-absetzen\/","title":{"rendered":"Handwerker und Putzfrau von der Steuer absetzen"},"content":{"rendered":"<h3 id=\"ueberschrift3\">Bund der Steuerzahler NRW informiert \u00fcber wichtige \u00c4nderungen<\/h3>\n<p>Kosten f\u00fcr einen Handwerker oder die Putzhilfe k\u00f6nnen in der Einkommensteuererkl\u00e4rung angegeben werden. Damit lassen sich ordentlich Steuern sparen. Wegen eines aktuellen Verwaltungsschreibens (LEXinform 5234849) m\u00fcssen zuk\u00fcnftig ein paar neue Dinge beachtet werden. Steuerzahler sollten sich von den neuen Verwaltungsregeln jedoch nicht verunsichern lassen, r\u00e4t der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen.<\/p>\n<p>Privatpersonen k\u00f6nnen in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung Kosten f\u00fcr einen Handwerker oder eine haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend machen. Voraussetzung: Die Leistung wird im Haushalt des Steuerzahlers ausgef\u00fchrt. Hier nimmt es die Finanzverwaltung sehr genau. In einem Schreiben vom 10. Januar 2014 stellt die Verwaltung klar, dass es den Steuerbonus f\u00fcr Arbeiten au\u00dferhalb des Grundst\u00fccks nicht gibt. Dies hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg jedoch bereits anders entschieden. Danach sind auch Kosten f\u00fcr den Winterdienst oder das Legen eines Wasseranschlusses vor dem Grundst\u00fcck beg\u00fcnstigt. Der Steuerbonus endet nicht an der Grundst\u00fccksgrenze! Weigert sich das Finanzamt, diese Kosten anzuerkennen, sollten Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und auf die entsprechenden Verfahren beim Bundesfinanzhof hinweisen (Az. VI R 55\/12 und VI R 56\/12).<\/p>\n<p>Ebenfalls neu geregelt wurde der Steuerbonus bei Schornsteinfegerleistungen. Bisher wurden die Kosten f\u00fcr den Schornsteinfeger komplett als beg\u00fcnstigte Leistung angesehen. Ab diesem Jahr gibt es den Steuerabzug nur noch f\u00fcr Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten. F\u00fcr Mess- oder \u00dcberpr\u00fcfungsarbeiten und die Feuerst\u00e4ttenschau gibt es den Steuerbonus nicht mehr. Aber Achtung: Die Aufteilung gilt erst f\u00fcr Arbeiten, die im Jahr 2014 durchgef\u00fchrt werden! Wer gerade die Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2013 anfertigt, kann die Kosten f\u00fcr den Schornsteinfeger 2013 noch ungek\u00fcrzt eintragen.<\/p>\n<p>Nach aktueller Auffassung der Finanzverwaltung z\u00e4hlen Kosten f\u00fcr die Zubereitung von Mahlzeiten in der hauseigenen K\u00fcche eines Heims oder Wohnstifts und das Servieren der Speisen im gemeinsamen Speisesaal zu den beg\u00fcnstigten Leistungen. Bislang hatte sich die Finanzverwaltung trotz steuerzahlerfreundlicher Urteile geweigert, diese haushaltsnahen Dienstleistungen bei der Steuer zu ber\u00fccksichtigen. Jetzt hat sie eingelenkt.<\/p>\n<p>Zu guter Letzt noch ein Tipp vom BdSt: Aufwendungen f\u00fcr Neubauma\u00dfnahmen sind nicht beg\u00fcnstigt, so das aktuelle Verwaltungsschreiben. Besteht aber bereits ein Haushalt, gibt es den Steuerbonus trotzdem. Daher ist es ratsam, erst in das neue Haus einzuziehen und dann Carport, Garage oder Gartenzaun errichten zu lassen. So k\u00f6nnen Sie dem Fiskus ein Schnippchen schlagen.<\/p>\n<p id=\"seitenquelle\">Quelle: BdSt NRW, Pressemitteilung vom 18.02.2014<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bund der Steuerzahler NRW informiert \u00fcber wichtige \u00c4nderungen Kosten f\u00fcr einen Handwerker oder die Putzhilfe k\u00f6nnen in der Einkommensteuererkl\u00e4rung angegeben werden. Damit lassen sich ordentlich Steuern sparen. Wegen eines aktuellen Verwaltungsschreibens (LEXinform 5234849) m\u00fcssen zuk\u00fcnftig ein paar neue Dinge beachtet werden. 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