{"id":38614,"date":"2014-03-01T12:08:49","date_gmt":"2014-03-01T10:08:49","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38614"},"modified":"2014-03-01T12:08:49","modified_gmt":"2014-03-01T10:08:49","slug":"neues-zur-steuerfreien-ausfuhrlieferung-im-rahmen-eines-reihengeschafts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/neues-zur-steuerfreien-ausfuhrlieferung-im-rahmen-eines-reihengeschafts\/","title":{"rendered":"Neues zur steuerfreien Ausfuhrlieferung im Rahmen eines Reihengesch\u00e4fts"},"content":{"rendered":"<p>Der 5. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 16. Januar 2014 (Az. 5 K 3930\/10 U) entschieden, dass die erste Lieferung im Rahmen eines Reihengesch\u00e4fts eine sog. unbewegte und damit steuerpflichtige Lieferung sein kann, obwohl vor der Bef\u00f6rderung der Ware ins Ausland eine Eigentums\u00fcbertragung an den Letztabnehmer noch nicht erfolgt ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verkaufte Handys an eine in Gro\u00dfbritannien ans\u00e4ssige Gesellschaft, die ihrerseits ein Bef\u00f6rderungsunternehmen mit dem Transport an ihre Abnehmer in Dubai beauftragte. Dort kamen die Handys auch tats\u00e4chlich an. Die Kl\u00e4gerin behandelte den Vorgang als steuerfreie Ausfuhrlieferung. Dem folgte das beklagte Finanzamt nicht, weil die Lieferung der Kl\u00e4gerin an die britische Gesellschaft als sog. unbewegte Lieferung in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig sei.<\/p>\n<p>Dieser Auffassung folgte das Gericht und wies die Klage ab. Bei einem Reihengesch\u00e4ft, bei dem die Ware unmittelbar vom ersten Lieferanten an den letzten Abnehmer gelangt, k\u00f6nne nur eine der Lieferungen die bewegte und damit steuerfreie Ausfuhrlieferung sein. Die von der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs entwickelten Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Frage, welcher Lieferung die Warenbewegung zuzuordnen ist, seien zwar zu innergemeinschaftlichen Lieferungen innerhalb der EU ergangen, aber auf Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten zu \u00fcbertragen. Das Gericht ma\u00df im Rahmen der danach erforderlichen Gesamtw\u00fcrdigung dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass die Kl\u00e4gerin vom bereits vor der Versendung erfolgten Weiterverkauf der Ware an die Endabnehmer wusste.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber sei nicht von entscheidender Bedeutung, ob den Erwerbern die Bef\u00e4higung, wie ein Eigent\u00fcmer \u00fcber die Gegenst\u00e4nde zu verf\u00fcgen, bereits vor der Warenbewegung einger\u00e4umt wurde. Dem ersten Lieferer sei es regelm\u00e4\u00dfig nicht m\u00f6glich, diese Frage zu beurteilen und hier\u00fcber von seinem Gesch\u00e4ftspartner Informationen zu erhalten. Insoweit wich der Senat von der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 28. Mai 2013 (Az. XI R 11\/09) ab, der gerade diese Frage als entscheidendes Kriterium f\u00fcr die Zuordnung angesehen hatte, berief sich aber auf zwei fr\u00fcher ergangene Entscheidungen des Bundesfinanzhofs.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<p id=\"seitenquelle\">Quelle: FG M\u00fcnster, Pressemitteilung vom 20.02.2014 zum Urteil 5 K 3930\/10 U vom 16.01.2014<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 5. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 16. 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