{"id":38616,"date":"2014-03-01T12:10:28","date_gmt":"2014-03-01T10:10:28","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38616"},"modified":"2014-03-01T12:10:28","modified_gmt":"2014-03-01T10:10:28","slug":"klarstellung-des-geltenden-rechts-durch-den-gesetzgeber-kann-als-echte-ruckwirkung-verfassungsrechtlich-unzulassig-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/klarstellung-des-geltenden-rechts-durch-den-gesetzgeber-kann-als-echte-ruckwirkung-verfassungsrechtlich-unzulassig-sein\/","title":{"rendered":"Klarstellung des geltenden Rechts durch den Gesetzgeber kann als echte R\u00fcckwirkung verfassungsrechtlich unzul\u00e4ssig sein"},"content":{"rendered":"<pre>In einem heute ver\u00f6ffentlichten Beschluss hat der Erste Senat des \r\nBundesverfassungsgerichts seine Rechtsprechung zur echten R\u00fcckwirkung \r\npr\u00e4zisiert. Den Inhalt geltenden Rechts kann der Gesetzgeber mit Wirkung \r\nf\u00fcr die Vergangenheit nur in den verfassungsrechtlichen Grenzen f\u00fcr eine \r\nr\u00fcckwirkende Rechtsetzung feststellen oder klarstellend pr\u00e4zisieren. Ein \r\nGesetz, durch das eine offene Auslegungsfrage f\u00fcr die Vergangenheit \r\ngekl\u00e4rt werden soll, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht als \r\nkonstitutive Regelung anzusehen. Eine Ausnahme vom Grundsatz der \r\nUnzul\u00e4ssigkeit der echten R\u00fcckwirkung hat der Erste Senat im konkreten \r\nFall verneint und das r\u00fcckwirkende Gesetz f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt. Die \r\nEntscheidung ist im Ergebnis mit 5:3 Stimmen, hinsichtlich der \r\nverfassungsrechtlichen Grunds\u00e4tze mit 6:2 Stimmen ergangen; der Richter \r\nMasing hat ein Sondervotum abgegeben. \r\n\r\n<strong>Sachverhalt und Verfahrensgang:<\/strong> \r\n\r\nDas Verfahren der konkreten Normenkontrolle betrifft die Frage, ob \u00a7 43 \r\nAbs. 18 des Gesetzes \u00fcber Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) gegen das \r\nR\u00fcckwirkungsverbot verst\u00f6\u00dft. \r\n\r\n1. In der zweiten Jahresh\u00e4lfte 2003 nahm sich der Gesetzgeber eines \r\nAuslegungsproblems zur ertragsteuerlichen Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higkeit von \r\nGewinnminderungen bei Fondsbeteiligungen an. In Frage stand, ob \u00a7 8b \r\nAbs. 3 K\u00f6rperschaftsteuergesetz (KStG) in der ab dem 1. Januar 2001 \r\ngeltenden Fassung auch auf Kapitalanlagegesellschaften Anwendung findet, \r\nobwohl \u00a7 40a Abs. 1 KAGG auf diese Vorschrift urspr\u00fcnglich nicht \r\nverwies. Am 22. Dezember 2003 wurde durch das \u201eKorb II-Gesetz\u201c (BGBl I \r\nS. 2840) die Vorschrift des \u00a7 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG eingef\u00fcgt, die eine \r\nausdr\u00fcckliche Verweisung auf \u00a7 8b Abs. 3 KStG enth\u00e4lt; gem\u00e4\u00df der \r\nBegr\u00fcndung des Regierungsentwurfs handelt es sich um eine \u201eredaktionelle \r\nKlarstellung\u201c. Nach \u00a7 43 Abs. 18 KAGG ist der neue \u00a7 40a Abs. 1 Satz 2 \r\nKAGG \u201ef\u00fcr alle Veranlagungszeitr\u00e4ume anzuwenden, soweit Festsetzungen \r\nnoch nicht bestandskr\u00e4ftig sind\u201c. \r\n\r\n2. Die Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens ist eine Bank. In ihrem \r\nUmlaufverm\u00f6gen hielt sie Anteile an Investmentfonds, deren B\u00f6rsenkurse \r\nam 31. Dezember 2002 unter die Buchwerte des Jahresabschlusses 2001 \r\ngesunken waren. Die Kl\u00e4gerin nahm gewinnmindernde Abschreibungen vor und \r\nbehandelte diese zun\u00e4chst als steuerlich wirksam. Aufgrund des Korb \r\nII-Gesetzes reichte die Kl\u00e4gerin beim Finanzamt eine ge\u00e4nderte \r\nK\u00f6rperschaftsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2002 ein. Sie erh\u00f6hte gem\u00e4\u00df \u00a7 \r\n40a Abs. 1 Satz 2 KAGG in Verbindung mit \u00a7 8b Abs. 3 KStG den Gewinn \r\nau\u00dferbilanziell um die Abschreibungen, berief sich aber auf die \r\nVerfassungswidrigkeit der R\u00fcckwirkung. Das mit der Klage befasste \r\nFinanzgericht hat das Verfahren ausgesetzt, um eine Entscheidung des \r\nBundesverfassungsgerichts einzuholen. Es h\u00e4lt \u00a7 43 Abs. 18 KAGG f\u00fcr \r\nverfassungswidrig, weil die neue Fassung des \u00a7 40a Abs. 1 KAGG nicht \r\nlediglich klarstellend sei, sondern eine unzul\u00e4ssige echte R\u00fcckwirkung \r\nentfalte. \r\n\r\n<strong>Wesentliche Erw\u00e4gungen des Senats:<\/strong> \r\n\r\n\u00a7 43 Abs. 18 KAGG ist verfassungswidrig und nichtig, soweit er die \r\nr\u00fcckwirkende Anwendung des \u00a7 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG in den \r\nVeranlagungszeitr\u00e4umen 2001 und 2002 anordnet. \r\n\r\n1. \u00a7 43 Abs. 18 KAGG entfaltet f\u00fcr diese Jahre in formaler Hinsicht \r\nechte R\u00fcckwirkung. Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet in \r\nst\u00e4ndiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter R\u00fcckwirkung, die \r\ngrunds\u00e4tzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind, und solchen mit \r\nunechter R\u00fcckwirkung, die grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig sind. Eine Rechtsnorm \r\nentfaltet echte R\u00fcckwirkung, wenn sie nachtr\u00e4glich in einen \r\nabgeschlossenen Sachverhalt eingreift, insbesondere eine bereits \r\nentstandene Steuerschuld \u00e4ndert. Wirkt sich die \u00c4nderung einer \r\nSteuerrechtsnorm auf abgelaufene Veranlagungszeitr\u00e4ume aus, liegt \r\ninsoweit eine echte R\u00fcckwirkung vor. \r\n\r\n2. Die verfassungsrechtlichen Grunds\u00e4tze des Verbots echt r\u00fcckwirkender \r\nGesetze beanspruchen hier auch in materieller Hinsicht Geltung. \u00a7 40a \r\nAbs. 1 Satz 2 KAGG ist aus verfassungsrechtlicher Sicht als konstitutive \r\nRechts\u00e4nderung zu behandeln. \r\n\r\na) Die im Regierungsentwurf zum Korb II-Gesetz vertretene Auffassung, \r\ndie Vorschrift habe nur klarstellenden Charakter, ist f\u00fcr die Gerichte \r\nnicht verbindlich. Zur verbindlichen Normauslegung ist in aller Regel \r\ndie rechtsprechende Gewalt berufen; dies gilt auch bei der Frage, ob \r\neine Norm konstitutiven oder deklaratorischen Charakter hat. Der \r\nGesetzgeber hat keine Befugnis zur authentischen Interpretation \r\ngesetzlicher Vorschriften. Er ist zwar befugt, den Inhalt einer von ihm \r\ngesetzten Norm zu \u00e4ndern oder klarstellend zu pr\u00e4zisieren und dabei \r\ngegebenenfalls eine Rechtsprechung zu korrigieren, mit der er nicht \r\neinverstanden ist. Dabei hat er sich jedoch im Rahmen der \r\nverfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung zu halten. \r\n\r\nb) F\u00fcr die Beantwortung der Frage, ob eine r\u00fcckwirkende Regelung aus \r\nverfassungsrechtlicher Sicht als konstitutiv zu behandeln ist, gen\u00fcgt \r\ndie Feststellung, dass die ge\u00e4nderte Norm in ihrer urspr\u00fcnglichen \r\nFassung von den Gerichten in einem Sinn ausgelegt werden konnte, der mit \r\nder Neuregelung ausgeschlossen werden sollte. So liegt der Fall hier. \r\n\r\nc) Der Wunsch des Gesetzgebers, eine Rechtslage r\u00fcckwirkend \r\nklarzustellen, verdient verfassungsrechtliche Anerkennung grunds\u00e4tzlich \r\nnur in den durch das R\u00fcckwirkungsverbot vorgegebenen Grenzen. \r\nAndernfalls w\u00fcrde der rechtsstaatlich gebotene Schutz des Vertrauens in \r\ndie Stabilit\u00e4t des Rechts empfindlich geschw\u00e4cht. Angesichts der \r\nallgemeinen Auslegungsf\u00e4higkeit und -bed\u00fcrftigkeit des Rechts k\u00f6nnte es \r\ndem Gesetzgeber regelm\u00e4\u00dfig gelingen, einen Kl\u00e4rungsbedarf zu begr\u00fcnden. \r\nEine von Vertrauensschutzerfordernissen weitgehend freigestellte \r\nBefugnis zur r\u00fcckwirkenden Klarstellung des geltenden Rechts er\u00f6ffnete \r\ndem Gesetzgeber den weit reichenden Zugriff auf zeitlich abgeschlossene \r\nRechtslagen und lie\u00dfe im Nachhinein politischen Opportunit\u00e4tserw\u00e4gungen \r\nRaum. \r\n\r\nd) Ein legislatives Zugriffsrechtsrecht auf die Vergangenheit folgt auch \r\nnicht aus dem Demokratieprinzip, sondern steht zu diesem in einem \r\nSpannungsverh\u00e4ltnis. Die demokratische Verantwortung des Parlaments ist \r\nauf die Gegenwart und auf die Zukunft bezogen. Fr\u00fcher getroffene \r\nlegislative Entscheidungen verf\u00fcgen \u00fcber eine eigenst\u00e4ndige \r\ndemokratische Legitimation. Der historische Legitimationskontext kann - \r\njedenfalls soweit die Gesetzeswirkungen in der Vergangenheit liegen - \r\nnicht ohne Weiteres durch den r\u00fcckwirkenden Zugriff des heutigen \r\nGesetzgebers ausgeschaltet werden. Auch vom Demokratieprinzip ausgehend \r\nmuss der Zugriff des Gesetzgebers auf die Vergangenheit die Ausnahme \r\nbleiben. \r\n\r\n3. Die mit der konstitutiven Wirkung des \u00a7 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG \r\nverbundene Belastung ist verfassungswidrig, soweit sie nach \u00a7 43 Abs. 18 \r\nKAGG hinsichtlich der Veranlagungszeitr\u00e4ume 2001 und 2002 mit echter \r\nR\u00fcckwirkung versehen ist. \r\n\r\na) Die im Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten verankerten \r\nPrinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes stehen \r\nGesetzen mit echter R\u00fcckwirkung grunds\u00e4tzlich entgegen. Von diesem \r\nVerbot bestehen jedoch Ausnahmen: Das R\u00fcckwirkungsverbot gilt nicht, \r\nsoweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden \r\nkonnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht \r\ngerechtfertigt und daher nicht schutzw\u00fcrdig war. Bei den in der \r\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten, nicht \r\nabschlie\u00dfend definierten Fallgruppen handelt es sich um Typisierungen \r\nausnahmsweise fehlenden Vertrauens in eine bestehende Gesetzeslage. \r\n\r\nb) Von den anerkannten Fallgruppen kommen hier nur diejenigen der \r\nUnklarheit und Verworrenheit der urspr\u00fcnglichen Gesetzeslage oder ihrer \r\nSystemwidrigkeit und Unbilligkeit in Betracht. Keine von beiden vermag \r\njedoch die R\u00fcckwirkung des \u00a7 43 Abs. 18 KAGG auf die \r\nVeranlagungszeitr\u00e4ume 2001 und 2002 zu rechtfertigen. \r\n\r\naa) Die h\u00f6chstrichterlich nicht gekl\u00e4rte Auslegung des \u00a7 40a Abs. 1 KAGG \r\nund die insoweit uneinheitliche Rechtsprechung auf der Ebene der \r\nFinanzgerichte begr\u00fcnden noch keine verworrene Rechtslage. Allein die \r\nAuslegungsbed\u00fcrftigkeit einer Norm rechtfertigt nicht deren r\u00fcckwirkende \r\n\u00c4nderung. Andernfalls k\u00f6nnte sich insbesondere in den Anfangsjahren \r\neiner gesetzlichen Regelung grunds\u00e4tzlich nie ein schutzw\u00fcrdiges \r\nVertrauen gegen r\u00fcckwirkende \u00c4nderungen entwickeln, solange sich keine \r\ngefestigte Rechtsprechung hierzu herausgebildet hat. \r\n\r\nbb) Das urspr\u00fcngliche einfache Recht war auch nicht in einer Weise \r\nsystemwidrig und unbillig, dass dies eine echte R\u00fcckwirkung \r\nrechtfertigen k\u00f6nnte. Keine der beiden Auslegungsvarianten \r\n(Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit des \u00a7 8b Abs. 3 KStG auf \r\nKapitalanlagegesellschaften) ist von Verfassungs wegen zwingend geboten. \r\nEine Ausgestaltung der Besteuerung von Kapitalanlagegesellschaften im \r\nSinne der Auffassung des vorlegenden Gerichts bewegt sich im \r\nGestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ohne dass ernsthafte Zweifel an \r\nder Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit best\u00fcnden. Von einer systemwidrigen Abw\u00e4lzung \r\nder Verluste der Kapitalanlagegesellschaften auf die Allgemeinheit kann \r\nvorliegend nicht die Rede sein. \r\n\r\nc) Auch \u00fcber die anerkannten Fallgruppen hinaus besteht hier kein \r\nAnlass, von dem im Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten verankerten \r\nVertrauensschutz und dem darin wurzelnden Ausnahmecharakter zul\u00e4ssiger \r\nechter R\u00fcckwirkung abzuweichen. Eine solche Abweichung w\u00e4re es jedoch, \r\nwenn dem Wunsch des Gesetzgebers, den \u201ewahren\u201c Inhalt fr\u00fcher gesetzten \r\nRechts nachtr\u00e4glich festzulegen und eine seinen Vorstellungen \r\nwidersprechende Auslegung auch f\u00fcr die Vergangenheit zu korrigieren, \r\nGrenzen nur im Hinblick auf bestands- oder rechtskr\u00e4ftig abgeschlossene \r\nEinzelverfahren oder bei Rechtslagen gesetzt w\u00e4ren, die keinen \r\nernsthaften Auslegungsspielraum lassen. Damit w\u00fcrde der in der st\u00e4ndigen \r\nRechtsprechung entwickelte besondere Schutz gegen Gesetze mit echter \r\nR\u00fcckwirkung ebenso preisgegeben wie die Differenzierung zwischen \r\ngrunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssiger echter und grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssiger unechter \r\nR\u00fcckwirkung. \r\n\r\n4. H\u00e4lt das Bundesverfassungsgericht - wie hier - eine r\u00fcckwirkende \r\ngesetzliche \u201eKlarstellung\u201c f\u00fcr verfassungswidrig und nichtig, haben die \r\nFachgerichte die hiervon betroffenen Streitf\u00e4lle nach der alten \r\nRechtslage durch Auslegung zu entscheiden. Die h\u00f6chstrichterliche \r\nKl\u00e4rung durch den Bundesfinanzhof kann vorliegend ergeben, dass die Norm \r\nso zu verstehen ist, wie es der Gesetzgeber nachtr\u00e4glich \u201eklarstellen\u201c \r\nwollte. \r\n\r\n<strong>Abweichende Meinung des Richters Masing:<\/strong> \r\n\r\nEntgegen ihrem ersten Anschein betrifft die Entscheidung nicht \r\nfachrechtliche Spezialprobleme, sondern grunds\u00e4tzliche Fragen zur \r\nReichweite der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers f\u00fcr unklare, \r\noffengebliebene Rechtsfragen der Vergangenheit - hier f\u00fcr \r\nsteuerrechtliche Abschreibungsm\u00f6glichkeiten von Verlusten, die \r\nFinanzinstitute insbesondere in Folge der Anschl\u00e4ge des 11. September \r\n2001 erlitten haben. In ihr liegt eine gravierende St\u00f6rung der Balance \r\nzwischen Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip zu Lasten des Parlaments. \r\n\r\n1. Die Entscheidung entzieht dem R\u00fcckwirkungsverbot sein auf subjektive \r\nFreiheitssicherung ausgerichtetes Fundament und ersetzt sie durch \r\nabstrakte, in der Sache unzutreffende Vorstellungen der Gewaltenteilung. \r\nDie Senatsmehrheit geht ausdr\u00fccklich davon aus, dass die Fachgerichte \r\nauf Basis des urspr\u00fcnglichen Rechts zum Ergebnis kommen k\u00f6nnen, dass \u00a7 \r\n8b Abs. 3 KStG in den hier in Rede stehenden F\u00e4llen anwendbar ist. Diese \r\nFrage d\u00fcrfe r\u00fcckwirkend aber nicht der Gesetzgeber kl\u00e4ren; die Kl\u00e4rung \r\nsei allein den Fachgerichten vorbehalten. Dem Gesetzgeber wird so eine \r\nRegelung verboten, die die Gerichte durch Auslegung ohne weiteres \r\nherbeif\u00fchren d\u00fcrfen. Damit wird die Verankerung des R\u00fcckwirkungsverbots \r\nim Vertrauensschutz der Sache nach aufgehoben. Wenn hier \u00fcberhaupt noch \r\neine Br\u00fccke zu irgendeiner Form von Vertrauen auszumachen ist, so kann \r\ndiese allenfalls in dem abstrakten Vertrauen in einen Vorrang der \r\nRechtsprechung durch die Fachgerichte gesucht werden. Gesch\u00fctzt wird das \r\nVertrauen in die Chance einer f\u00fcr die Betreffenden g\u00fcnstigen \r\nRechtsprechung. Gerade dies aber zeigt, wie weit sich die Entscheidung \r\nvon dem urspr\u00fcnglichen Anliegen der R\u00fcckwirkungsrechtsprechung entfernt. \r\nGalt die R\u00fcckwirkungsrechtsprechung zun\u00e4chst dem Schutz des Vertrauens \r\nzur Sicherung individueller Freiheitswahrnehmung, so gilt sie nun der \r\nDurchsetzung objektiver Gewaltenteilungsvorstellungen und sichert ein \r\nReservat der Rechtsprechung gegen\u00fcber dem Gesetzgeber. \r\n\r\n2. Das Verbot der echten R\u00fcckwirkung wird im Ergebnis zu einem \r\napriorischen Prinzip der Gewaltenteilung verselbst\u00e4ndigt, das im \r\nGrundgesetz keine Grundlage hat. Zu entscheiden, was Recht sein soll, \r\nist im demokratischen Rechtsstaat grunds\u00e4tzlich Sache des Gesetzgebers, \r\nder hierf\u00fcr gew\u00e4hlt wird und sich in einem politischen Prozess vor der \r\n\u00d6ffentlichkeit verantworten muss. Dies betrifft grunds\u00e4tzlich auch die \r\nEntscheidung \u00fcber Probleme, die in der Vergangenheit wurzeln, oder die \r\nKl\u00e4rung von Streitfragen, die offengeblieben und l\u00f6sungsbed\u00fcrftig sind. \r\nDie Vorstellung, der Gesetzgeber habe nur einen Versuch frei, d\u00fcrfe dann \r\naber auf die im Laufe der Zeit aufkommenden Probleme bis zu einer \r\nNeuregelung pro futuro keinen kl\u00e4renden Zugriff mehr nehmen, hat in den \r\nLegitimationsgrundlagen unserer Verfassungsordnung kein Fundament. \r\nSelbstverst\u00e4ndlich kann der Gesetzgeber nicht ohne Weiteres nachtr\u00e4glich \r\nin bestands- oder rechtskr\u00e4ftig abgeschlossene Einzelverfahren \r\neingreifen oder f\u00fcr abgeschlossene Zeitr\u00e4ume ein Verhalten neu bewerten \r\nund mit Sanktionen belegen, mit denen die Betreffenden nicht rechnen \r\nmussten. Dies ist der zutreffende Kern der R\u00fcckwirkungsrechtsprechung. \r\nSolche Einschr\u00e4nkungen des Gesetzgebers m\u00fcssen sich aber jeweils mit \r\neinem spezifischen Schutzbed\u00fcrfnis der Betroffenen begr\u00fcnden lassen. \r\n\r\nDie Entscheidung leuchtet zudem weder funktional noch praktisch ein: \r\nAngesichts der immer komplexer werdenden Anforderungen an die \r\nGesetzgebung kann nicht ernsthaft erwartet werden, dass alle \r\nZweifelsfragen, Missverst\u00e4ndnisse und sinnwidrigen Praktiken, die eine \r\nNeuregelung hervorbringt, stets von vornherein \u00fcberschaut werden k\u00f6nnen. \r\nEine r\u00fcckwirkende Klarstellung durch den Gesetzgeber kann hier unter \r\nUmst\u00e4nden mit einem Schlag unmittelbar alle offenen Streitf\u00e4lle \r\neinheitlich l\u00f6sen und Rechtssicherheit schaffen. Als Folge der \r\nEntscheidung m\u00fcssen demgegen\u00fcber nun alle angefallenen Zweifelsf\u00e4lle - \r\ngegebenenfalls mit hohen Kosten und \u00fcber lange Zeitr\u00e4ume vor Gericht \r\ndurch die Instanzen prozessiert werden. Hierbei haben die Gerichte nach \r\ndem vom Gesetzgeber gemeinten Sinn zu suchen und sehen sich unter \r\nUmst\u00e4nden zu demokratisch nicht angeleiteten Setzungen eigener \r\nGerechtigkeitsvorstellungen gen\u00f6tigt. \r\n\r\n3. In der Entscheidung liegt zugleich eine tiefgreifende Wende der \r\nR\u00fcckwirkungsrechtsprechung. Zwar kn\u00fcpft die Entscheidung an Obers\u00e4tze \r\nan, die der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \r\nentnommen sind und entwickelt diese seinem Selbstverst\u00e4ndnis nach nur \r\npr\u00e4zisierend fort. Der Sache nach aber l\u00f6st sie diese dabei aus ihrem \r\nbisherigen Kontext und gibt ihnen eine neue Bedeutung, die mit den \r\nWertungen der bisherigen Entscheidungen des Gerichts bricht. \r\n\r\nEine Durchsicht der bisherigen Rechtsprechung zeigt, dass das \r\nBundesverfassungsgericht mit der Aufhebung von Gesetzen wegen Versto\u00dfes \r\ngegen das R\u00fcckwirkungsverbot bisher sehr zur\u00fcckhaltend und immer streng \r\nauf den Schutz eines konkreten Vertrauens bedacht war. Noch nie ist eine \r\nRegelung aufgehoben worden, ohne dass Vertrauen auf eine Rechtslage \r\nentt\u00e4uscht wurde, die geeignet war, als Grundlage f\u00fcr individuelle \r\nDispositionen zu dienen. Dies gilt insbesondere auch f\u00fcr F\u00e4lle, in denen \r\nsich der Gesetzgeber auf eine \u201eauthentische Interpretation\u201c berief. \r\nDabei wurde gerade in j\u00fcngerer Zeit ein solches Vertrauen selbst dann \r\nverneint, wenn eine h\u00f6chstgerichtliche, durch den Gesetzgeber ge\u00e4nderte \r\nRechtsprechung vorlag. Warum diese Kriterien, die dort in Bezug auf \r\nbestimmte Rentner und Beamte zum Tragen kam, gegen\u00fcber den Banken in \r\neinem weithin spekulativen Gesch\u00e4ftsbereich nicht zur Anwendung kommen \r\nsollen, ist nicht einleuchtend. \r\n\r\nDem l\u00e4sst sich nicht entgegenhalten, dass ein konsequentes Abstellen auf \r\ndas Vertrauenskriterium den Grundsatz des Verbots echt r\u00fcckwirkender \r\nGesetze und die Schutzstandards der Rechtsprechung preisgebe, weil dann \r\nunter beliebiger Berufung auf Kl\u00e4rungsbedarf gesetzliche Entscheidungen \r\nnachtr\u00e4glich umgedreht werden k\u00f6nnten. Denn aus der \r\nAuslegungsbed\u00fcrftigkeit des Rechts l\u00e4sst sich nicht herleiten, dass \r\ngesetzliche Grundentscheidungen und die zu ihrer Umsetzung getroffenen \r\nBestimmungen in aller Regel unbegrenzt auslegungsoffen sind und unsere \r\nRechtsordnung schon grunds\u00e4tzlich nicht in der Lage ist, konkretes \r\nVertrauen in bestimmte Rechtsfolgen zu begr\u00fcnden oder Grundlagen zu \r\nschaffen, auf die sich Dispositionen st\u00fctzen lassen. Immer, aber auch \r\nnur dann, wenn eine solches Vertrauen besteht, hat das \r\nR\u00fcckwirkungsverbot seine Berechtigung. \r\n\r\n4. Die streitbefangenen Normen geben auch sachlich keinen Anlass, von \r\neinem Vertrauen der klagenden Banken in die steuerrechtliche \r\nBer\u00fccksichtigung ihrer Verluste auszugehen. Es ist wenig wahrscheinlich, \r\ndass der Gesetzgeber Gewinne aus Anteilen an Investmentfonds von Steuern \r\nfreistellen, hiermit verbundene Verluste aber steuermindernd anerkennen \r\nwollte. Dass eine solche L\u00f6sung schon urspr\u00fcnglich nicht intendiert war, \r\nist bei sachgerechter Auslegung jedenfalls naheliegend - jedenfalls aber \r\nkonnten die Banken auf eine solche Auslegung keine Dispositionen st\u00fctzen \r\nkonnten. Wenig einleuchtend sind auch die in der Entscheidung erg\u00e4nzend \r\nherangezogenen Abgrenzungskriterien f\u00fcr die Anerkennung von Ausnahmen. \r\nVerfassungsrechtlich zul\u00e4ssig sei eine r\u00fcckwirkende Regelung nur, wenn \r\ndie alte Regelung zu einer durchgreifend unverst\u00e4ndlichen oder \r\nverworrenen Rechtslage gef\u00fchrt h\u00e4tte. Danach darf der Gesetzgeber also \r\ndas, was er als Redaktionsfehler ansieht, hier deshalb nicht selbst \r\nkl\u00e4ren, weil der Fehler zu geringf\u00fcgig war; h\u00e4tte er gravierendere und \r\ngr\u00f6\u00dfere Verwirrung stiftende Fehler begangen, w\u00e4re dies hingegen \r\nm\u00f6glich. Solche Abgrenzungen \u00fcberzeugen nicht.<\/pre>\n<p id=\"seitenquelle\">Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 20.02.2014 zum Beschluss 1 BvL 5\/08 vom 17.12.2013<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einem heute ver\u00f6ffentlichten Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts seine Rechtsprechung zur echten R\u00fcckwirkung pr\u00e4zisiert. Den Inhalt geltenden Rechts kann der Gesetzgeber mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit nur in den verfassungsrechtlichen Grenzen f\u00fcr eine r\u00fcckwirkende Rechtsetzung feststellen oder klarstellend pr\u00e4zisieren. Ein Gesetz, durch das eine offene Auslegungsfrage f\u00fcr die Vergangenheit gekl\u00e4rt werden soll, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/klarstellung-des-geltenden-rechts-durch-den-gesetzgeber-kann-als-echte-ruckwirkung-verfassungsrechtlich-unzulassig-sein\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Klarstellung des geltenden Rechts durch den Gesetzgeber kann als echte R\u00fcckwirkung verfassungsrechtlich unzul\u00e4ssig sein<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-38616","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38616","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=38616"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38616\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=38616"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=38616"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=38616"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}