{"id":38618,"date":"2014-03-01T12:11:18","date_gmt":"2014-03-01T10:11:18","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38618"},"modified":"2014-03-01T12:11:18","modified_gmt":"2014-03-01T10:11:18","slug":"mehrwertsteuer-auf-selbstandige-zusammenschlusse-von-personen-luxemburg-verklagt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/mehrwertsteuer-auf-selbstandige-zusammenschlusse-von-personen-luxemburg-verklagt\/","title":{"rendered":"Mehrwertsteuer auf selbst\u00e4ndige Zusammenschl\u00fcsse von Personen: Luxemburg verklagt"},"content":{"rendered":"<p>Die Europ\u00e4ische Kommission hat beschlossen, beim Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union Klage gegen Luxemburg einzureichen. Grund ist die von Luxemburg angewandte mehrwertsteuerliche Behandlung selbst\u00e4ndiger Zusammenschl\u00fcsse von Personen.<\/p>\n<p>In der Mehrwertsteuerrichtlinie ist f\u00fcr bestimmte Dienstleistungen, die ein Zusammenschluss seinen Mitgliedern erbringt, die Befreiung von der Mehrwertsteuer vorgesehen, um zu vermeiden, dass sich die nachgelagerten T\u00e4tigkeiten der Mitglieder durch eine nicht abzugsf\u00e4hige Mehrwertsteuer verteuern. F\u00fcr diese Befreiung gelten strenge Auflagen.<\/p>\n<p>Nach der luxemburgischen Regelung sind die Dienstleistungen, die ein selbst\u00e4ndiger Zusammenschluss seinen Mitgliedern erbringt, von der Mehrwertsteuer befreit, sofern der Anteil der besteuerten T\u00e4tigkeiten der Mitglieder 30 % (unter bestimmten Umst\u00e4nden 45 %) ihres Jahresumsatzes nicht \u00fcbersteigen. Die Mitglieder des Zusammenschlusses sind ferner zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, die dem Zusammenschluss auf den Erwerb von Gegenst\u00e4nden und Dienstleistungen Dritter in Rechnung gestellt wird. Au\u00dferdem fallen die von einem Mitglied im eigenen Namen, aber f\u00fcr Rechnung des Zusammenschlusses bewirkten Ums\u00e4tze nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer.<\/p>\n<p>Nach EU-Recht m\u00fcssen Dienstleistungen eines selbst\u00e4ndigen Zusammenschlusses zugunsten seiner Mitglieder f\u00fcr deren nicht steuerpflichtige oder steuerbefreite T\u00e4tigkeiten unmittelbar erforderlich sein, um von der Mehrwertsteuer befreit zu werden. Diese Bedingung wird jedoch von der luxemburgischen Regelung, die eine Obergrenze f\u00fcr besteuerte Ums\u00e4tze vorsieht, nicht erf\u00fcllt. \u00dcberdies d\u00fcrfen die Mitglieder des Zusammenschlusses nicht zum Abzug der dem Zusammenschluss in Rechnung gestellten Vorsteuer berechtigt sein.<\/p>\n<p>Die Kommission ist daher der Auffassung, dass diese Regelung nicht mit den Mehrwertsteuervorschriften der Europ\u00e4ischen Union im Einklang stehen. Au\u00dferdem kann diese Regelung zu Wettbewerbsverzerrungen f\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><br \/>\nDie Kommission hatte Luxemburg eine mit Gr\u00fcnden versehene Stellungnahme \u00fcbermittelt, in der sie die Beh\u00f6rden ersuchte, die Vorschriften mit der <a href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:347:0001:0118:de:PDF\" target=\"_blank\">Richtlinie 2006\/112\/EG<\/a> \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Einklang zu bringen (<a href=\"http:\/\/europa.eu\/rapid\/press-release_IP-12-63_de.htm\" target=\"_blank\">IP\/12\/63<\/a>).<\/p>\n<p>Am 7. August 2012 schloss Luxemburg Zusammenschl\u00fcsse, deren Dienstleistungen haupts\u00e4chlich f\u00fcr besteuerte T\u00e4tigkeiten bestimmt sind, von der Regelung aus. Diese \u00c4nderung reicht allerdings nicht aus, um das luxemburgische Gesetz mit der Richtlinie in Einklang zu bringen.<\/p>\n<p id=\"seitenquelle\">Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.02.2014<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Europ\u00e4ische Kommission hat beschlossen, beim Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union Klage gegen Luxemburg einzureichen. Grund ist die von Luxemburg angewandte mehrwertsteuerliche Behandlung selbst\u00e4ndiger Zusammenschl\u00fcsse von Personen. 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