{"id":38622,"date":"2014-03-01T12:12:26","date_gmt":"2014-03-01T10:12:26","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38622"},"modified":"2014-03-01T12:12:26","modified_gmt":"2014-03-01T10:12:26","slug":"geschaftsfuhrer-haften-fast-immer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/geschaftsfuhrer-haften-fast-immer\/","title":{"rendered":"Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer haften (fast) immer"},"content":{"rendered":"<p>In dem vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz rechtskr\u00e4ftig entschiedenen Fall (Urteil vom 10. Dezember 2013, Az. 3 K 1632\/12) ging es um die Frage, ob der Kl\u00e4ger als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr nicht an das Finanzamt abgef\u00fchrte Lohnsteuern haften muss.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Herr H. waren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH. Im Jahr 2010 wurde f\u00fcr die besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer f\u00fcr mehrere Monate keine Lohnsteuer an das Finanzamt abgef\u00fchrt. Da Vollstreckungsma\u00dfnahmen in das Verm\u00f6gen der Arbeitgeberin (= Gesellschaft) erfolglos geblieben waren, nahm das Finanzamt den Kl\u00e4ger mit einem sog. Haftungsbescheid in Anspruch. Auch Herr H. wurde &#8211; allerdings in geringerem Umfang &#8211; zur Haftung herangezogen.<\/p>\n<p>Gegen den Haftungsbescheid legte der Kl\u00e4ger Einspruch ein und machte (u. a.) geltend, dass nach der internen Zust\u00e4ndigkeitsvereinbarung nur Herr H. f\u00fcr die Erledigung steuerlicher Aufgaben und somit f\u00fcr die Abf\u00fchrung der Lohnsteuer zust\u00e4ndig gewesen sei. Er &#8211; der Kl\u00e4ger &#8211; sei auch seiner \u00dcberwachungspflicht nachgekommen, indem er sich in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden dar\u00fcber informiert habe, dass die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erf\u00fcllt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kl\u00e4ger Klage, die das FG als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckwies. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das FG aus, der Haftungsbescheid sei rechtm\u00e4\u00dfig, weil die Inanspruchnahme des Kl\u00e4gers nicht zu beanstanden sei. Der Kl\u00e4ger sei Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und hafte daher als gesetzlicher Vertreter. Er k\u00f6nne sich auch nicht auf die geltend gemachte interne Aufgabenverteilung zwischen ihm und dem Mitgesch\u00e4ftsf\u00fchrer H. berufen. Grunds\u00e4tzlich gelte das Prinzip der Gesamtverantwortung eines jeden gesetzlichen Vertreters. Dieses Prinzip verlange zumindest eine gewisse \u00dcberwachung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung im Ganzen. Durch eine entsprechende Gesch\u00e4ftsverteilung k\u00f6nne zwar die Verantwortlichkeit eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers begrenzt werden. Dies erfordere allerdings eine im Vorhinein getroffene, eindeutige &#8211; und deshalb schriftliche &#8211; Klarstellung, welcher Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr welchen Bereich zust\u00e4ndig sei. Anderenfalls best\u00fcnde die Gefahr, dass im Haftungsfall jeder Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweise. Aber selbst bei Vorliegen einer klaren, eindeutigen und schriftlichen Aufgabenverteilung m\u00fcsse der nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft betraute Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einschreiten, wenn die Person des Mitgesch\u00e4ftsf\u00fchrers oder die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft dies erfordern w\u00fcrden, beispielsweise in finanziellen Krisensituationen. Zudem m\u00fcsse er daf\u00fcr sorgen, dass er im Falle des Eintritts einer solchen Krise rechtzeitig davon erfahre.<\/p>\n<p>Im Streitfall fehle es bereits an einer schriftlichen Aufgabenverteilung zwischen dem Kl\u00e4ger und dem weiteren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Schon aus diesem Grund sei die geltend gemachte Gesch\u00e4ftsverteilung haftungsrechtlich ohne Bedeutung. Ungeachtet dessen habe der Kl\u00e4ger eine gesteigerte \u00dcberwachungspflicht gehabt, weil er gewusst habe, dass sich die Gesellschaft in einer finanziellen Schieflage befunden habe. In Anbetracht dieser Situation w\u00e4re selbst im Falle einer schriftlichen Aufgabenverteilung die Gesamtverantwortung des Kl\u00e4gers wieder aufgelebt. Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne sich auch nicht damit entschuldigen, dass eine Steuerberaterin eingebunden gewesen sei und dass er sich in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden dar\u00fcber informiert habe, dass die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erf\u00fcllt w\u00fcrden. Sein schuldhaftes Verhalten liege darin, dass er nicht darauf hingewirkt habe, dass die L\u00f6hne nur gek\u00fcrzt ausgezahlt worden seien. Dann h\u00e4tte n\u00e4mlich die &#8211; auf die gek\u00fcrzten L\u00f6hne entfallende &#8211; Lohnsteuer aus dem verbleibenden Geld ordnungsgem\u00e4\u00df einbehalten und an das Finanzamt abgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p id=\"seitenquelle\">Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 24.02.2014 zum Urteil 3 K 1632\/12 vom 10.12.2013 (rkr)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In dem vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz rechtskr\u00e4ftig entschiedenen Fall (Urteil vom 10. Dezember 2013, Az. 3 K 1632\/12) ging es um die Frage, ob der Kl\u00e4ger als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr nicht an das Finanzamt abgef\u00fchrte Lohnsteuern haften muss. Der Kl\u00e4ger und Herr H. waren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH. 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