{"id":38626,"date":"2014-03-01T12:13:53","date_gmt":"2014-03-01T10:13:53","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38626"},"modified":"2018-03-22T11:28:26","modified_gmt":"2018-03-22T09:28:26","slug":"verfassungsbeschwerde-gegen-die-verwertung-einer-sog-steuerdaten-cd-ohne-erfolg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verfassungsbeschwerde-gegen-die-verwertung-einer-sog-steuerdaten-cd-ohne-erfolg\/","title":{"rendered":"Verfassungsbeschwerde gegen die Verwertung einer sog. Steuerdaten-CD ohne Erfolg"},"content":{"rendered":"<h3 id=\"ueberschrift3\">Verfassungsgerichtshof mahnt st\u00e4rkere gerichtliche Kontrolle bei der Verwertung einer angekauften Steuerdaten-CD im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren an und zeigt Grenzen auf &#8211; Verfassungsbeschwerde gleichwohl ohne Erfolg<\/h3>\n<p>Die Verfassungsbeschwerde gegen die Verwertung einer so genannten Steuerdaten-CD, die das Land Rheinland-Pfalz im Jahr 2012 von einer Privatperson erworben hatte, hat keinen Erfolg. Dies entschied am 24.02.2014 der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz. Er setzte aber der Verwertung einer angekauften Steuerdaten-CD im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Grenzen. Insbesondere mahnte er eine st\u00e4rkere gerichtliche Kontrolle an.<\/p>\n<p>Das angekaufte Datenpaket enthielt zahlreiche Datens\u00e4tze von Kunden einer Schweizer Bank, unter denen sich auch der Beschwerdef\u00fchrer befand (vgl. hierzu auch die Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofs Nr. 6\/2013 vom 5. November 2013). Gest\u00fctzt auf diese Daten erlie\u00df das Amtsgericht Koblenz im Mai 2013 gegen den Beschwerdef\u00fchrer einen Durchsuchungsbeschluss wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und ordnete nach erfolgter Durchsuchung die Beschlagnahme verschiedener Unterlagen an. Die gegen die Beschl\u00fcsse des Amtsgerichts erhobenen Beschwerden wies das Landgericht Koblenz als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck, da nicht von einem Verwertungsverbot auszugehen sei und keine Strafbarkeit der den Datenankauf t\u00e4tigenden deutschen Beamten vorliege.<\/p>\n<p>Gegen die gerichtlichen Entscheidungen erhob der Beschwerdef\u00fchrer Verfassungsbeschwerde und machte geltend, die Verwertung der auf der CD vorhandenen Daten verletze ihn in seinem Recht auf ein faires Verfahren, in seinem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht sowie in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung.<\/p>\n<p>Die Verfassungsbeschwerde, so der Verfassungsgerichtshof, sei unbegr\u00fcndet. Der Beschwerdef\u00fchrer werde durch die angegriffenen Beschl\u00fcsse nicht in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt. In verfassungsrechtlicher Hinsicht f\u00fchre selbst eine rechtswidrige Beweiserhebung nicht ohne weiteres zu einem Verwertungsverbot. Denn im Rahmen der f\u00fcr die Beurteilung eines fairen Verfahrens erforderlichen Gesamtschau seien nicht nur die Rechte des Beschuldigten, sondern auch die Erfordernisse einer funktionst\u00fcchtigen Strafrechtspflege in den Blick zu nehmen. Allerdings gebe es auch im Strafverfahren keine Wahrheitsermittlung um jeden Preis. So k\u00f6nne die verfassungsrechtliche Grenze etwa dann \u00fcberschritten sein, wenn staatliche Stellen bereits die Beweiserhebung allein an den engeren Voraussetzungen eines Beweisverwertungsverbotes ausrichteten. Die erh\u00f6hten Anforderungen an ein verfassungsrechtliches Verwertungsverbot befreiten die zust\u00e4ndigen Stellen nicht von ihrer Pflicht, nur in rechtskonformer Weise Beweise zu erheben. Der Staat d\u00fcrfe aus Eingriffen ohne Rechtsgrundlage grunds\u00e4tzlich keinen Nutzen ziehen. Im Hinblick auf den Ankauf von sog. Steuerdaten-CDs gebe es zumindest eine unklare Rechtslage. Diese Art der Gewinnung von Beweismitteln weiche deutlich vom Normalfall ab.<\/p>\n<p>Best\u00fcnden daher greifbare Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass Informationen in rechtswidriger oder gar strafbarer Weise gewonnen worden seien, so sei es erforderlich, dass der Sachverhalt der Informationserhebung hinreichend aufgekl\u00e4rt werde. Im Falle eines Durchsuchungsbeschlusses seien dem Richter alle entscheidungserheblichen Tatsachen mitzuteilen. Hierzu geh\u00f6re auch die Abw\u00e4gungsentscheidung der Steuerbeh\u00f6rden \u00fcber den Ankauf der Daten. Gerichte und Strafverfolgungsbeh\u00f6rden m\u00fcssten gemeinsam die praktische Wirksamkeit des Richtervorbehalts als Grundrechtssicherung gew\u00e4hrleisten. Die Gerichte d\u00fcrften insbesondere die Frage der m\u00f6glichen Strafbarkeit deutscher Beamter nicht dahinstehen lassen. Die Pr\u00fcfungstiefe der angegriffenen Gerichtsentscheidungen und deren tats\u00e4chliche Grundlagen seien gerade noch ausreichend gewesen. Namentlich die Annahme, dass sich die deutschen Beamten beim Ankauf der Daten nicht strafbar gemacht h\u00e4tten, sei im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine obergerichtliche Kl\u00e4rung dieser Frage stehe gleichwohl noch aus.<\/p>\n<p>Die rechtswidrige oder gar strafbare Erlangung eines Beweismittels durch eine Privatperson f\u00fchre nur in Ausnahmef\u00e4llen zur Unverwertbarkeit dieses Beweismittels im Strafverfahren. Auch unterliege es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen das Handeln der Privatperson nicht der staatlichen Sph\u00e4re zugerechnet h\u00e4tten. Dabei seien die den Gerichten mitgeteilten Umst\u00e4nde hinsichtlich des Datenerwerbs noch ausreichend gewesen f\u00fcr die Beurteilung der Frage einer solchen Zurechnung. Eine Zurechnung sei verfassungsrechtlich nicht geboten gewesen, da der Anbieter aus eigenem Antrieb gehandelt habe. Die finanzielle Anreizwirkung f\u00fcr den Informanten durch fr\u00fchere, vereinzelte Ank\u00e4ufe von Daten-CDs sei jedenfalls zum Zeitpunkt des Ankaufs der CD durch das Land Rheinland-Pfalz noch nicht von derartigem Gewicht gewesen, dass der Informant gleichsam als &#8222;verl\u00e4ngerter Arm&#8220; des Staates angesehen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Der Verfassungsgerichtshof weist jedoch darauf hin, dass in Zukunft eine Situation entstehen k\u00f6nne, die es als gerechtfertigt erscheinen lasse, das Handeln eines privaten Informanten der staatlichen Sph\u00e4re zuzurechnen. Die Gerichte seien daher zuk\u00fcnftig gehalten, zu \u00fcberpr\u00fcfen, wie sich das Ausma\u00df und der Grad der staatlichen Beteiligung hinsichtlich der Erlangung der Daten darstellen. F\u00fcr die Frage der Zurechnung k\u00f6nne auch ein gegebenenfalls erheblicher Anstieg von Ank\u00e4ufen ausl\u00e4ndischer Bankdaten und eine damit verbundene Anreizwirkung zur Beschaffung dieser Daten von Bedeutung sein.<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer werde ferner nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 4a LV verletzt, da die Verwertung der personenbezogenen Daten die verfassungsrechtliche Pflicht einer wirksamen staatlichen Strafverfolgung und Bek\u00e4mpfung von Straftaten erf\u00fclle sowie der Herstellung von Steuergerechtigkeit und der Gew\u00e4hrleistung eines gesicherten Steueraufkommens diene. Ebenso liege kein Versto\u00df gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 7 Abs. 1 LV vor.<\/p>\n<p id=\"seitenquelle\">Quelle: VerfGH Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 24.02.2014 zum Urteil VGH B 26\/13 vom 24.02.2014<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verfassungsgerichtshof mahnt st\u00e4rkere gerichtliche Kontrolle bei der Verwertung einer angekauften Steuerdaten-CD im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren an und zeigt Grenzen auf &#8211; Verfassungsbeschwerde gleichwohl ohne Erfolg Die Verfassungsbeschwerde gegen die Verwertung einer so genannten Steuerdaten-CD, die das Land Rheinland-Pfalz im Jahr 2012 von einer Privatperson erworben hatte, hat keinen Erfolg. 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