{"id":38628,"date":"2014-03-01T12:14:32","date_gmt":"2014-03-01T10:14:32","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38628"},"modified":"2014-03-01T12:14:32","modified_gmt":"2014-03-01T10:14:32","slug":"anhebung-des-hebesatzes-fur-die-grundsteuer-b-in-werl-auf-800-vom-hundert-ist-nicht-zu-beanstanden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anhebung-des-hebesatzes-fur-die-grundsteuer-b-in-werl-auf-800-vom-hundert-ist-nicht-zu-beanstanden\/","title":{"rendered":"Anhebung des Hebesatzes f\u00fcr die Grundsteuer B in Werl auf 800 vom Hundert ist nicht zu beanstanden"},"content":{"rendered":"<p>Die Erhebung der Grundsteuer B f\u00fcr das Jahr 2013 durch die Stadt Werl ist auch im Hinblick auf die Anhebung des Hebesatzes von 421 vom Hundert auf 800 vom Hundert nicht zu beanstanden. Das ergibt sich aus einer Reihe von Urteilen des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17. Februar 2014, mit denen die Klagen verschiedener Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer gegen die Steuerfestsetzungen abgewiesen worden sind.<\/p>\n<p>Die Stadt Werl ist aufgrund ihrer schwierigen finanziellen Lage seit l\u00e4ngerem verpflichtet, ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Im Juni 2012 beschloss der Rat der Stadt einen Haushaltssanierungsplan und die Satzung \u00fcber die Festsetzung der Realsteuerhebes\u00e4tze 2013. Mit ihr wurde unter anderem der Hebesatz f\u00fcr die Grundsteuer B, die Grundsteuer f\u00fcr bebaute Grundst\u00fccke, auf 800 vom Hundert angehoben. Der Hebesatz bildet einen ma\u00dfgeblichen Faktor f\u00fcr die H\u00f6he dieser Steuer. Gegen die Festsetzungen der Grundsteuern f\u00fcr das Jahr 2013 in den Grundbesitzabgabenbescheiden haben etwa 40 Grundeigent\u00fcmer vor dem Verwaltungsgericht geklagt. Einen Teil dieser Klagen hat das Gericht mit Urteilen vom 17. Februar 2014 abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Richterinnen und Richter der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg folgten den Einw\u00e4nden der Kl\u00e4ger gegen die Steuerfestsetzungen nicht. Insbesondere sei die Satzung vom 29. Juni 2012 \u00fcber die Festlegung des Hebesatzes auf 800 vom Hundert wirksam. Die von einem Teil der Kl\u00e4ger ge\u00e4u\u00dferten Bedenken gegen die formwirksame Beschlussfassung seien nicht berechtigt, wie das Gericht im Einzelnen ausgef\u00fchrt hat. Die Satzung sei auch materiell wirksam. Die Gemeinden h\u00e4tten bei der Festsetzung der Hebes\u00e4tze wegen ihrer vom kommunalen Selbstverwaltungsrecht umfassten Finanz- und Steuerhoheit einen weiten Entschlie\u00dfungsspielraum. Seine rechtlichen Grenzen habe die Stadt Werl nicht \u00fcberschritten. Sonstige Einnahmen h\u00e4tten zur Deckung des Haushalts nicht ausgereicht. Auch ein Versto\u00df gegen das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsf\u00fchrung sei nicht festzustellen. Der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und der allgemeine Gleichheitssatz seien ebenfalls nicht verletzt. Etwas anderes ergebe sich insbesondere nicht aus der H\u00f6he anderer kommunaler Steuern in Werl oder aus den zum Teil niedrigeren Hebes\u00e4tzen anderer Gemeinden. Auch eine verfassungsrechtlich unzul\u00e4ssige \u00fcberm\u00e4\u00dfige Steuerbelastung lasse sich nicht feststellen. Die durchschnittliche monatliche Mehrbelastung betrage f\u00fcr den einzelnen Grundeigent\u00fcmer 32 Euro und die durchschnittliche monatliche Gesamtbelastung als Folge der Erh\u00f6hung des Hebesatzes etwa 67,50 Euro. Vor diesem Hintergrund habe die erh\u00f6hte Grundsteuer auch keine mit der Eigentumsgarantie unvereinbare erdrosselnde Wirkung.<\/p>\n<p id=\"seitenquelle\">Quelle: VG Arnsberg, Pressemitteilung vom 21.02.2014 zu den Urteilen 5 K 1205\/13 u. a. vom 17.02.2014<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Erhebung der Grundsteuer B f\u00fcr das Jahr 2013 durch die Stadt Werl ist auch im Hinblick auf die Anhebung des Hebesatzes von 421 vom Hundert auf 800 vom Hundert nicht zu beanstanden. Das ergibt sich aus einer Reihe von Urteilen des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17. 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