{"id":38641,"date":"2014-03-01T12:19:44","date_gmt":"2014-03-01T10:19:44","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38641"},"modified":"2014-03-01T12:19:44","modified_gmt":"2014-03-01T10:19:44","slug":"eugh-zu-mehrwertsteuersatzen-bei-taxen-und-mietwagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-zu-mehrwertsteuersatzen-bei-taxen-und-mietwagen\/","title":{"rendered":"EuGH zu Mehrwertsteuers\u00e4tzen bei Taxen und Mietwagen"},"content":{"rendered":"<p>Taxen und Mietwagen mit Fahrergestellung k\u00f6nnen unter bestimmten Voraussetzungen unterschiedlichen Mehrwertsteuers\u00e4tzen unterliegen.<\/p>\n<p>Eine unterschiedliche Besteuerung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Fahrten unter identischen Voraussetzungen durchgef\u00fchrt werden, wie es bei Krankentransporten f\u00fcr eine Krankenkasse der Fall sein kann.<\/p>\n<p>Das Unionsrecht gestattet den Mitgliedstaaten, auf die Bef\u00f6rderung von Personen und des mitgef\u00fchrten Gep\u00e4cks einen erm\u00e4\u00dfigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden.<\/p>\n<p>In Deutschland hat der Gesetzgeber von dieser M\u00f6glichkeit Gebrauch gemacht und einen erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz von 7 % f\u00fcr die Bef\u00f6rderung von Personen mit Taxen vorgesehen (f\u00fcr die Jahre 2003 bis 2007, um die es in den Rechtssachen geht), sofern die Bef\u00f6rderung innerhalb einer Gemeinde erfolgt oder die Bef\u00f6rderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Zwei deutsche Unternehmen, die Mietwagen mit Fahrergestellung anbieten, haben den Bundesfinanzhof (Deutschland) angerufen, weil sie der Auffassung sind, dass ihre Bef\u00f6rderungsleistungen im Nahverkehr, genau wie bei Taxen, nicht dem normalen Mehrwertsteuersatz (16 % f\u00fcr die Jahre 2003 bis 2006 und 19 % f\u00fcr das Jahr 2007) unterworfen werden d\u00fcrften. Diese Leistungen betrafen u. a. den Krankentransport im Rahmen eines Vertrags zwischen einer Krankenkasse und dem Taxi- und Mietwagenunternehmerverband, der auf Taxiunternehmen und Mietwagenunternehmen mit Fahrergestellung unterschiedslos anwendbar war. Insbesondere galt das in diesem Vertrag festgelegte Bef\u00f6rderungsentgelt in gleicher Weise f\u00fcr beide Arten von Unternehmen.<\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass in Deutschland sowohl die Bef\u00f6rderung per Taxi als auch die Bef\u00f6rderung per Mietwagen genehmigungspflichtig ist. Diese beiden Bef\u00f6rderungsarten unterliegen jedoch unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen. So d\u00fcrfen Mietwagenunternehmen mit Fahrergestellung nur Bef\u00f6rderungsauftr\u00e4ge annehmen, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind; dagegen ist Taxiunternehmen die Annahme von Auftr\u00e4gen stets gestattet, was das Vorhandensein von Fahrzeugen an genau bestimmten Stellen oder die Abrufbarkeit voraussetzt. Ferner bestehen Unterschiede in Bezug auf die Annahme, die \u00dcbermittlung und die Durchf\u00fchrung der Bef\u00f6rderungsauftr\u00e4ge sowie in Bezug auf die Werbung und das Bereithalten des Fahrzeugs. Au\u00dferdem d\u00fcrfen den Taxen vorbehaltene Zeichen und Merkmale nicht f\u00fcr Mietwagen mit Fahrergestellung verwendet werden. Da der Bundesfinanzhof gleichwohl Zweifel an der Vereinbarkeit einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung mit dem Unionsrecht und insbesondere dem Grundsatz der steuerlichen Neutralit\u00e4t hat, hat er den Gerichtshof befasst und um die Auslegung des Unionsrechts ersucht. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralit\u00e4t l\u00e4sst es insbesondere nicht zu, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln.<\/p>\n<p>Mit seinem Urteil antwortet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht (insbesondere der Grundsatz der steuerlichen Neutralit\u00e4t) der Anwendung unterschiedlicher Mehrwertsteuers\u00e4tze (eines erm\u00e4\u00dfigten und des normalen Steuersatzes) auf die Bef\u00f6rderung von Personen im Nahverkehr zum einen per Taxi und zum anderen per Mietwagen mit Fahrergestellung nicht entgegensteht, sofern zwei Voraussetzungen erf\u00fcllt sind: 1. Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen, denen diese beiden Bef\u00f6rderungsarten unterliegen, muss die Bef\u00f6rderung per Taxi einen konkreten und spezifischen Aspekt der fraglichen Dienstleistungskategorie (Bef\u00f6rderung von Personen und des mitgef\u00fchrten Gep\u00e4cks) darstellen. 2. Diese Unterschiede m\u00fcssen einen ma\u00dfgeblichen Einfluss auf die Entscheidung des durchschnittlichen Nutzers f\u00fcr eine dieser Bef\u00f6rderungsarten haben. Es ist Sache des Bundesfinanzhofs, zu pr\u00fcfen, ob diese Voraussetzungen in den bei ihm anh\u00e4ngigen Rechtsstreitigkeiten erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>Zur ersten Voraussetzung f\u00fchrt der Gerichtshof aus, dass die von den Taxiunternehmen erbrachten Leistungen als gesonderte Leistungen qualifiziert werden k\u00f6nnen, wenn diese Unternehmen, im Unterschied zu Mietwagenunternehmen mit Fahrergestellung, eine Betriebspflicht \u00fcbernehmen m\u00fcssen, die es ihnen verbietet, eine Bef\u00f6rderung in Erwartung insbesondere einer profitableren Fahrt abzulehnen oder Situationen gewinnbringend zu nutzen, in denen sie ein vom offiziellen Tarif abweichendes Bef\u00f6rderungsentgelt verlangen k\u00f6nnten. Unter solchen Umst\u00e4nden k\u00f6nnte die T\u00e4tigkeit der Bef\u00f6rderung von Personen im Nahverkehr per Taxi als Dienstleistung eingestuft werden, die sich von den \u00fcbrigen Leistungen der betreffenden Kategorie (Bef\u00f6rderung von Personen und des mitgef\u00fchrten Gep\u00e4cks) unterscheidet, und somit einen konkreten und spezifischen Aspekt dieser Kategorie darstellen.<\/p>\n<p>Zur zweiten Voraussetzung weist der Gerichtshof darauf hin, dass der durchschnittliche Nutzer die beiden fraglichen Bef\u00f6rderungsarten unterscheiden kann, soweit sie unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen &#8211; wie den vom Bundesfinanzhof beschriebenen &#8211; unterliegen. Jede von ihnen ist geeignet, unterschiedliche Bed\u00fcrfnisse zu befriedigen, was auf die Entscheidung des Nutzers, die eine oder die andere zu w\u00e4hlen, ma\u00dfgeblichen Einfluss haben kann. Der Gerichtshof schlie\u00dft daraus, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralit\u00e4t einer abweichenden steuerlichen Behandlung dieser beiden Bef\u00f6rderungsarten nicht entgegensteht.<\/p>\n<p>Dagegen steht das Unionsrecht der Anwendung unterschiedlicher Mehrwertsteuers\u00e4tze auf die Bef\u00f6rderung von Personen im Nahverkehr zum einen per Taxi und zum anderen per Mietwagen mit Fahrergestellung entgegen, wenn aufgrund einer Sondervereinbarung, die auf die Taxiunternehmen und die Mietwagenunternehmen mit Fahrergestellung unterschiedslos angewandt wird, (i) die Bef\u00f6rderung von Personen per Taxi keinen konkreten und spezifischen Aspekt der Bef\u00f6rderung von Personen und des mitgef\u00fchrten Gep\u00e4cks darstellt und (ii) die im Rahmen dieser Vereinbarung durchgef\u00fchrte T\u00e4tigkeit aus der Sicht des durchschnittlichen Nutzers als der T\u00e4tigkeit der Bef\u00f6rderung von Personen im Nahverkehr per Mietwagen mit Fahrergestellung gleichartig anzusehen ist. Es ist Sache des Bundesfinanzhofs, dies zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof h\u00e4lt die Anwendung eines unterschiedlichen Mehrwertsteuersatzes f\u00fcr ausgeschlossen, wenn das Bef\u00f6rderungsentgelt in einer solchen Vereinbarung festgelegt ist und in gleicher Weise f\u00fcr die Taxiunternehmen und die Mietwagenunternehmen mit Fahrergestellung gilt, wenn die Vereinbarung f\u00fcr beide Bef\u00f6rderungsarten lediglich die Pflicht zur tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung des Transports vorsieht und wenn die Taxiunternehmen somit im Rahmen der Vereinbarung nicht den au\u00dferhalb dieser Vereinbarung f\u00fcr sie geltenden besonderen rechtlichen Anforderungen unterliegen.<\/p>\n<p id=\"seitenquelle\">Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 27.02.2014 zum Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-454\/12 und C-455\/12 vom 27.02.2014<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Taxen und Mietwagen mit Fahrergestellung k\u00f6nnen unter bestimmten Voraussetzungen unterschiedlichen Mehrwertsteuers\u00e4tzen unterliegen. 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