{"id":38643,"date":"2014-03-01T12:20:20","date_gmt":"2014-03-01T10:20:20","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38643"},"modified":"2014-03-01T12:20:20","modified_gmt":"2014-03-01T10:20:20","slug":"die-spanische-steuer-auf-den-einzelhandelsverkauf-bestimmter-mineralole-verstost-gegen-das-unionsrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/die-spanische-steuer-auf-den-einzelhandelsverkauf-bestimmter-mineralole-verstost-gegen-das-unionsrecht\/","title":{"rendered":"Die spanische Steuer auf den Einzelhandelsverkauf bestimmter Mineral\u00f6le verst\u00f6\u00dft gegen das Unionsrecht"},"content":{"rendered":"<p>Die Wirkungen dieses Urteils sind nicht zeitlich zu beschr\u00e4nken, da die spanische Regierung und die Generalit\u00e4t de Catalunya nicht gutgl\u00e4ubig handelten, als sie diese Steuer w\u00e4hrend eines Zeitraums von mehr als zehn Jahren aufrechterhielten.<\/p>\n<p>Die Verbrauchsteuerrichtlinie betrifft u. a. Mineral\u00f6le wie Benzin, Diesel, Heiz\u00f6l und Kerosin. Sie enth\u00e4lt Regeln f\u00fcr die Erhebung von Verbrauchsteuern in der Union, durch die verhindert werden soll, dass der Handelsverkehr durch zus\u00e4tzliche indirekte Steuern \u00fcberm\u00e4\u00dfig behindert wird. Nach der Richtlinie k\u00f6nnen jedoch auf Mineral\u00f6le andere indirekte Steuern als die durch sie eingef\u00fchrte harmonisierte Verbrauchsteuer erhoben werden, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erf\u00fcllt sind. Zum einen m\u00fcssen diese Steuern eine oder mehrere besondere Zielsetzungen verfolgen. Zum anderen m\u00fcssen sie die Besteuerungsgrundsatze der Verbrauchsteuern oder der Mehrwertsteuer in Bezug auf die Besteuerungsgrundlage sowie die Berechnung, die Steuerentstehung und die steuerliche \u00dcberwachung beachten.<\/p>\n<p>Spanien f\u00fchrte eine Steuer auf den Einzelhandelsverkauf bestimmter Mineral\u00f6le (im Folgenden: IVMDH) ein und st\u00fctzte sich dabei auf die letztgenannte M\u00f6glichkeit der Richtlinie. Diese Steuer war dazu bestimmt, die neuen auf die Autonomen Gemeinschaften Spaniens im Gesundheitsbereich \u00fcbertragenen Zust\u00e4ndigkeiten sowie m\u00f6gliche Umweltausgaben zu finanzieren. Die IVMDH war in Spanien vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2012 in Kraft und wurde anschlie\u00dfend in die harmonisierte Verbrauchsteuer auf Mineral\u00f6le integriert.<\/p>\n<p>Die Transportes Jordi Besora SL, ein im Gebiet der Autonomen Gemeinschaft Katalonien niedergelassenes G\u00fctertransportunternehmen, zahlte als Endverbraucher einen Betrag von 45.632,38 Euro als IVMDH f\u00fcr die Steuerjahre 2005 bis 2008. Da diese Gesellschaft die IVMDH f\u00fcr mit der Richtlinie unvereinbar hielt, beantragte sie die Erstattung des genannten Betrags. In diesem Zusammenhang hat das Tribunal Superior de Justicia de Catalunya (Oberster Gerichtshof von Katalonien, Spanien) den Gerichtshof gefragt, ob die IVMDH mit der Verbrauchsteuerrichtlinie vereinbar ist.<\/p>\n<p>In seinem Urteil vom 27.02.2014 stellt der Gerichtshof fest, dass die IVMDH gegen die Verbrauchsteuerrichtlinie verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass eine solche Steuer keine besondere Zielsetzung im Sinne der Verbrauchsteuerrichtlinie hat. Damit eine Zielsetzung besonders ist, darf sie nicht reine Haushaltszwecke verfolgen. Im vorliegenden Fall sind die Einnahmen aus der IVMDH den Autonomen Gemeinschaften zugewiesen worden, um die Aus\u00fcbung bestimmter Zust\u00e4ndigkeiten dieser Gemeinschaften zu finanzieren. Die St\u00e4rkung der Autonomie einer Gebietsk\u00f6rperschaft durch die Einr\u00e4umung der Befugnis zur Steuererhebung ist aber eine rein fiskalische Zielsetzung, die als solche keine besondere Zielsetzung darstellt. Au\u00dferdem ergibt sich die Tatsache, dass die Einnahmen aus dieser Steuer nach dem nationalen Gesetz zwingend f\u00fcr die Finanzierung von Ausgaben im Gesundheitswesen zu verwenden sind, aus einer blo\u00dfen internen Organisationsvorschrift f\u00fcr den Haushalt Spaniens und gen\u00fcgt somit nicht, um bei der Steuer von einer besonderen Zielsetzung auszugehen. Andernfalls konnte jede Zielsetzung als besonders angesehen werden, was der durch die Richtlinie eingef\u00fchrten harmonisierten Verbrauchsteuer jede praktische Wirksamkeit n\u00e4hme.<\/p>\n<p>Damit bei einer Steuer wie der IVMDH von einer besonderen Zielsetzung ausgegangen werden kann, muss sie, so der Gerichtshof, selbst darauf gerichtet sein, den Gesundheits- und den Umweltschutz zu gew\u00e4hrleisten. Dies w\u00e4re insbesondere der Fall, wenn die Einnahmen aus dieser Steuer zwingend daf\u00fcr zu verwenden waren, die sozialen und die umweltbezogenen Kosten zu senken, die auf spezifische Weise mit dem Verbrauch der mit der Steuer belasteten Mineral\u00f6le zusammenhangen, so dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verwendung der Einnahmen und der Zielsetzung der fraglichen Steuer best\u00fcnde. Die Einnahmen aus der IVMDH m\u00fcssen jedoch von den Autonomen Gemeinschaften f\u00fcr gesundheitsbezogene Ausgaben im Allgemeinen und nicht f\u00fcr gesundheitsbezogene Ausgaben, die auf spezifische Weise mit dem Verbrauch der besteuerten Mineral\u00f6le zusammenhangen, verwendet werden. Solche allgemeinen Ausgaben k\u00f6nnen aber durch die Einnahmen aus jedweder Steuer finanziert werden.<\/p>\n<p>Zudem sieht die spanische Regelung keinen Mechanismus vor, durch den die Verwendung der Einnahmen aus der IVMDH zu Umweltzwecken im Voraus festgelegt wurde. In diesem Fall kann bei der IVMDH nur dann davon ausgegangen werden, dass sie selbst auf die Gew\u00e4hrleistung des Umweltschutzes gerichtet ist, wenn diese Steuer hinsichtlich ihrer Struktur, insbesondere des Steuergegenstands und des Steuersatzes, derart gestaltet ist, dass sie die Steuerpflichtigen davon abh\u00e4lt, Mineral\u00f6le zu verwenden, oder die Verwendung anderer Erzeugnisse mit weniger sch\u00e4dlichen Auswirkungen auf die Umwelt fordert. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.<\/p>\n<p>Die Generalit\u00e4t de Catalunya und die spanische Regierung haben beantragt, die Wirkungen des vorliegenden Urteils zeitlich zu beschr\u00e4nken, falls der Gerichtshof feststellen sollte, dass die IVMDH gegen das Unionsrecht verst\u00f6\u00dft. Sie weisen insbesondere darauf hin, dass die IVMDH zu zahlreichen Verfahren gef\u00fchrt habe und dass die Verpflichtung zur Erstattung dieser Steuer, deren Aufkommen im Zeitraum von 2002 bis 2011 sich auf ungef\u00e4hr 13 Milliarden Euro belaufen habe, die Finanzierung der \u00f6ffentlichen Gesundheit in den Autonomen Gemeinschaften gef\u00e4hrden wurde.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die zeitliche Beschr\u00e4nkung der Wirkungen eines Urteils nur ausnahmsweise zul\u00e4ssig ist, sofern zwei Kriterien erf\u00fcllt sind, n\u00e4mlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender St\u00f6rungen. Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Generalit\u00e4t de Catalunya und die spanische Regierung gutgl\u00e4ubig handelten, als sie die IVMDH w\u00e4hrend eines Zeitraums von mehr als zehn Jahren aufrechterhielten. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Wirkungen des Urteils nicht zeitlich zu beschr\u00e4nken sind. Er hat n\u00e4mlich bereits im Jahr 2000 \u00fcber eine Steuer mit vergleichbaren Merkmalen wie die IVMDH entschieden. Au\u00dferdem hat die Kommission den spanischen Beh\u00f6rden bereits im Jahr 2001 mitgeteilt, dass die Einf\u00fchrung einer solchen Steuer gegen das Unionsrecht verstie\u00dfe. Dar\u00fcber hinaus hat die Kommission im Jahr 2003 (dem auf das Inkrafttreten der IVMDH folgenden Jahr) wegen dieser Steuer ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien eingeleitet.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof weist darauf hin, dass nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil f\u00fcr einen Mitgliedstaat ergeben konnten, f\u00fcr sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen. Ware dies nicht so, wurden die schwersten Verst\u00f6\u00dfe g\u00fcnstiger behandelt, da sie es sind, die die bedeutendsten finanziellen Auswirkungen f\u00fcr die Mitgliedstaaten haben k\u00f6nnen. Zudem wurde eine allein auf diese Art von Erw\u00e4gungen gestutzte zeitliche Beschr\u00e4nkung der Wirkungen eines Urteils darauf hinauslaufen, dass der gerichtliche Schutz der Rechte, die die Steuerpflichtigen aus den Steuervorschriften der Union herleiten, wesentlich eingeschr\u00e4nkt w\u00e4re.<\/p>\n<p id=\"seitenquelle\">Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 27.02.2014 zum Urteil C-82\/12 vom 27.02.2014<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Wirkungen dieses Urteils sind nicht zeitlich zu beschr\u00e4nken, da die spanische Regierung und die Generalit\u00e4t de Catalunya nicht gutgl\u00e4ubig handelten, als sie diese Steuer w\u00e4hrend eines Zeitraums von mehr als zehn Jahren aufrechterhielten. Die Verbrauchsteuerrichtlinie betrifft u. a. 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