{"id":38664,"date":"2014-03-01T11:40:39","date_gmt":"2014-03-01T09:40:39","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38664"},"modified":"2014-03-05T11:43:30","modified_gmt":"2014-03-05T09:43:30","slug":"nachtraglicher-einbau-einer-dachgaube-begunstigte-handwerkerleistung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nachtraglicher-einbau-einer-dachgaube-begunstigte-handwerkerleistung\/","title":{"rendered":"Nachtr\u00e4glicher Einbau einer Dachgaube beg\u00fcnstigte Handwerkerleistung?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Nachtr\u00e4glicher Einbau einer Dachgaube beg\u00fcnstigte Handwerkerleistung?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><br \/>\nDie Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen f\u00fcr Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsma\u00dfnahmen wird mit einer Steuererm\u00e4\u00dfigung auf die Einkommensteuer von bis zu 20 % der Aufwendungen f\u00fcr Arbeitskosten, h\u00f6chstens aber 1.200 EUR beg\u00fcnstigt. Handwerkliche T\u00e4tigkeiten im Rahmen einer Neubauma\u00dfnahme sind nach der Rechtsprechung nicht beg\u00fcnstigt. Es stellt sich daher die Frage, was ein Neubau im Sinne der Steuererm\u00e4\u00dfigung ist und ob daf\u00fcr bereits eine geringf\u00fcgige Erweiterung der Wohnfl\u00e4che in einem bereits bestehenden Haushalt ausreicht.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nEheleute lie\u00dfen im Dachgeschoss ihres Einfamilienhauses unter anderem eine Gaube mit D\u00e4mmung und Isolationsglas in die Dachschr\u00e4ge einbauen. Dadurch ergab sich eine Wohnfl\u00e4chenerweiterung von 2,40 qm, was einem Anteil von 2,7 % der gesamten Wohnfl\u00e4che von 90 qm entsprach. Vor der Umbauma\u00dfnahme lag zwar keine beziehungsweise nur eine geringe D\u00e4mmung vor; das Dachgeschoss wurde jedoch bereits bewohnt. Die Lohnkosten von circa 2.650 EUR machten die Eheleute als Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Handwerkerleistungen geltend. Das Finanzamt lehnte die Ber\u00fccksichtigung in vollem Umfang ab, weil Neubauma\u00dfnahmen nicht beg\u00fcnstigt seien. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg musste \u00fcber die Klage der Eheleute entscheiden.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDas FG lehnte die Gew\u00e4hrung der Steuererm\u00e4\u00dfigung ebenfalls ab und sah die handwerkliche T\u00e4tigkeit im Rahmen einer Neubauma\u00dfnahme als erbracht an. Nach Auffassung des FG gelte das f\u00fcr alle Ma\u00dfnahmen im Zusammenhang mit einer Nutzfl\u00e4chen- oder Wohnfl\u00e4chenschaffung beziehungsweise deren Erweiterung. Weil sich nach den eigenen Berechnungen der Hauseigent\u00fcmer durch die Herstellung der Dachgaube eine Wohnfl\u00e4chenerweiterung ergebe, liege trotz des geringen Umfangs eine Neubauma\u00dfnahme im Sinne der Rechtsprechung vor, die nicht beg\u00fcnstigt sei.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDas rechtskr\u00e4ftige Urteil des FG steht im Widerspruch zu einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), das auch von der Finanzverwaltung angewendet wird, aber dessen Zusammenhang das FG im Streitfall nicht erkennen wollte. Der BFH hatte Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der erstmaligen Anlegung von Au\u00dfenanlagen in einem bereits bestehenden Haushalt beg\u00fcnstigt. Auch das Bundesfinanzministerium definiert in seinem aktuellen Anwendungsschreiben &#8222;alle Ma\u00dfnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung&#8220; als Neubauma\u00dfnahme. In vergleichbaren F\u00e4llen ist ein Einspruch anzuraten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nachtr\u00e4glicher Einbau einer Dachgaube beg\u00fcnstigte Handwerkerleistung? Kernproblem Die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen f\u00fcr Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsma\u00dfnahmen wird mit einer Steuererm\u00e4\u00dfigung auf die Einkommensteuer von bis zu 20 % der Aufwendungen f\u00fcr Arbeitskosten, h\u00f6chstens aber 1.200 EUR beg\u00fcnstigt. Handwerkliche T\u00e4tigkeiten im Rahmen einer Neubauma\u00dfnahme sind nach der Rechtsprechung nicht beg\u00fcnstigt. 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