{"id":38670,"date":"2014-03-01T16:57:55","date_gmt":"2014-03-01T14:57:55","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38670"},"modified":"2014-03-05T16:59:02","modified_gmt":"2014-03-05T14:59:02","slug":"auch-fur-verheiratete-kinder-gibt-es-kindergeldanspruch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/auch-fur-verheiratete-kinder-gibt-es-kindergeldanspruch\/","title":{"rendered":"Auch f\u00fcr verheiratete Kinder gibt es Kindergeldanspruch"},"content":{"rendered":"<p><strong>Auch f\u00fcr verheiratete Kinder gibt es Kindergeldanspruch<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><br \/>\nF\u00fcr vollj\u00e4hrige Kinder steht den Eltern Kindergeld zu, wenn sich die Kinder in Berufsausbildung befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach langj\u00e4hriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erlosch der Kindergeldanspruch f\u00fcr ein vollj\u00e4hriges Kind grunds\u00e4tzlich mit dessen Eheschlie\u00dfung, weil die Unterhaltsverpflichtung der Eltern infolge der Heirat und der zivilrechtlich vorrangigen Verpflichtung des Ehegatten regelm\u00e4\u00dfig entfiel. Ein Anspruch auf Kindergeld blieb nur erhalten, wenn die Eink\u00fcnfte des Ehepartners f\u00fcr den vollst\u00e4ndigen Unterhalt des Kindes nicht ausreichten und das Kind auch nicht \u00fcber ausreichende eigene Mittel verf\u00fcgte (sogenannter Mangelfall). Seit dem Jahr 2012 ist Kindergeld unabh\u00e4ngig von den eigenen Eink\u00fcnften und Bez\u00fcgen des Kindes zu gew\u00e4hren. An der Rechtsauffassung der Familienkassen hat sich aber in Bezug auf verheiratete Kinder nichts ge\u00e4ndert. Ob das rechtens ist, hat der BFH jetzt entschieden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nIm Streitjahr 2012 hatte der Vater f\u00fcr seine 21-j\u00e4hrige Tochter, die sich in Ausbildung befand, Kindergeld beantragt. Die Tochter war seit dem Vorjahr verheiratet und bezog aus ihrer Ausbildung Eink\u00fcnfte von \u00fcber 8.300 EUR. Der Vater hatte selbst keinen Unterhalt geleistet. Die Familienkasse lehnte den Antrag mit der Begr\u00fcndung ab, dass sich die Tochter mit ihrem eigenen Einkommen und dem Unterhaltsbeitrag des Ehemannes selbst unterhalten k\u00f6nne. Im Klageverfahren vor dem Finanzgericht wurde dem Vater das Kindergeld zugesprochen, weil es seit dem Jahr 2012 nicht mehr auf die H\u00f6he des Einkommens und der Bez\u00fcge ankomme und damit auch der Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann unerheblich sei. Die Familienkasse ging in Revision.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer BFH hat dem Vater das Kindergeld zugesprochen. Nachdem bereits im Jahr 2010 das bis dahin ungeschriebene Erfordernis einer &#8222;typischen Unterhaltssituation&#8220; (im Fall eines Kindes in Vollzeiterwerb) durch den BFH aufgegeben wurde, k\u00f6nne nach Auffassung des Senats seit der Gesetzes\u00e4nderung mit Wirkung ab Januar 2012 nicht mehr an der fr\u00fcheren Rechtsprechung festgehalten werden. Damit sei der sog. Mangelfallrechtsprechung die Grundlage entzogen. Der BFH hat durch seine Entscheidung gegen die in der zentralen Dienstanweisung f\u00fcr die Familienkassen niedergelegte Verwaltungsauffassung entschieden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nAlle hiervon betroffenen Eltern sollten das Kindergeld r\u00fcckwirkend ab Januar 2012 beantragen, soweit das verfahrensrechtlich m\u00f6glich und die \u00fcbrigen Voraussetzungen f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung des Kindes erf\u00fcllt sind. Ein gut verdienender Ehepartner ist dabei &#8222;unsch\u00e4dlich&#8220;.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auch f\u00fcr verheiratete Kinder gibt es Kindergeldanspruch Kernproblem F\u00fcr vollj\u00e4hrige Kinder steht den Eltern Kindergeld zu, wenn sich die Kinder in Berufsausbildung befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 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