{"id":38672,"date":"2014-03-01T16:59:46","date_gmt":"2014-03-01T14:59:46","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38672"},"modified":"2014-03-05T17:00:54","modified_gmt":"2014-03-05T15:00:54","slug":"bmf-schuldzinsen-als-nachtragliche-werbungskosten-bei-vermietung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bmf-schuldzinsen-als-nachtragliche-werbungskosten-bei-vermietung\/","title":{"rendered":"BMF: Schuldzinsen als nachtr\u00e4gliche Werbungskosten bei Vermietung"},"content":{"rendered":"<p><strong>BMF: Schuldzinsen als nachtr\u00e4gliche Werbungskosten bei Vermietung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><br \/>\nWerden Erhaltungsaufwendungen bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung mittels Darlehen finanziert, sind die Schuldzinsen als Werbungskosten abzugsf\u00e4hig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Jahr 2005 entschieden, dass der Zusammenhang mit der Einkunftsart auch nach einer etwaigen Ver\u00e4u\u00dferung des Objekts fortbestehe und die Zinsen als nachtr\u00e4gliche Werbungskosten abziehbar bleiben. Im Unterschied zur Rechtsprechung bei Gewinneinkunftsarten galt das auch unabh\u00e4ngig davon, ob der Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s zur Schuldentilgung ausgereicht h\u00e4tte. An einer unver\u00e4nderten Anwendung der Grunds\u00e4tze m\u00f6chte das Bundesfinanzministerium (BMF) nicht mehr festhalten, nachdem sich die Rechtsprechung des BFH durch Urteile der j\u00fcngsten Vergangenheit ge\u00e4ndert hat. Zum Zweck der steuerlichen Gleichbehandlung hat das BMF eine neue Verwaltungsanweisung erlassen.<\/p>\n<p><strong>Neues BMF-Schreiben<\/strong><br \/>\nDer nachtr\u00e4gliche Werbungskostenabzug f\u00fcr Schuldzinsen bei darlehensfinanzierten Erhaltungsaufwendungen bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung setzt nunmehr voraus, dass nach Ver\u00e4u\u00dferung des Mietobjekts der Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen. Der durch die tats\u00e4chliche Verwendung des Darlehens zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten geschaffene Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung bleibt zwar grunds\u00e4tzlich nach Beendigung der Vermietungst\u00e4tigkeit bestehen. Wird der Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s aber nicht zur Tilgung dieses Darlehens verwendet, kann eine daneben bestehende beziehungsweise neu entstehende relevante private Motivation f\u00fcr die Beibehaltung des Darlehens den urspr\u00fcnglich gesetzten wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang \u00fcberlagern und damit durchbrechen. Bestehen im Zusammenhang mit dem ver\u00e4u\u00dferten Mietobjekt mehrere Darlehensverbindlichkeiten, ist f\u00fcr die steuerliche Anerkennung der Verwendung des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses zur Tilgung der Verbindlichkeiten &#8211; entsprechend der Beurteilung durch einen ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsmann &#8211; entscheidend, dass die Darlehen nach Ma\u00dfgabe der konkreten Vertragssituationen markt\u00fcblich und wirtschaftlich unter Ber\u00fccksichtigung der Zinskonditionen abgel\u00f6st werden.<\/p>\n<p><strong>Zeitliche Anwendung<\/strong><br \/>\nDie neuen Rechtsgrunds\u00e4tze sind erstmals anzuwenden auf entsprechende Schuldzinszahlungen, wenn das obligatorische Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft des Mietobjekts nach dem 31.12.2013 rechtswirksam abgeschlossen ist. Wurde das obligatorische Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft des Mietobjekts vor dem 1.1.2014 rechtswirksam abgeschlossen, bleibt das bisher angewandte Recht weiter auf entsprechende Schuldzinszahlungen anwendbar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BMF: Schuldzinsen als nachtr\u00e4gliche Werbungskosten bei Vermietung Kernproblem Werden Erhaltungsaufwendungen bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung mittels Darlehen finanziert, sind die Schuldzinsen als Werbungskosten abzugsf\u00e4hig. 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