{"id":38674,"date":"2014-03-01T17:01:11","date_gmt":"2014-03-01T15:01:11","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38674"},"modified":"2014-03-05T17:06:37","modified_gmt":"2014-03-05T15:06:37","slug":"kosten-fur-erstausbildungsstudium-sind-nicht-abziehbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kosten-fur-erstausbildungsstudium-sind-nicht-abziehbar\/","title":{"rendered":"Kosten f\u00fcr Erstausbildungsstudium sind nicht abziehbar"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kosten f\u00fcr Erstausbildungsstudium sind nicht abziehbar<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><br \/>\nNach heutiger Gesetzeslage sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen f\u00fcr seine erstmalige Berufsausbildung oder f\u00fcr ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben. Eine Ausnahme gilt nur bei einem Zusammenhang mit einem Dienstverh\u00e4ltnis, wie es zum Beispiel bei Beamtenanw\u00e4rtern der Fall ist. Stattdessen wird bei der Einkommensteuer ein Sonderausgabenabzug gew\u00e4hrt, der ab dem Jahr 2012 bis zu 6.000 EUR (vorher 4.000 EUR) betr\u00e4gt. Wenn jedoch im Ausbildungsjahr keine Eink\u00fcnfte erzielt werden, l\u00e4uft der Abzug ins Leere, w\u00e4hrend eine steuerliche Einordnung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben die M\u00f6glichkeit lie\u00dfe, einen Verlustvortrag anzusammeln. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Jahr 2011 in Abweichung seiner bis dahin geltenden Rechtsprechung entschieden, dass auch Kosten f\u00fcr ein Erststudium in voller H\u00f6he als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein k\u00f6nnen. Der Gesetzgeber konterte unmittelbar danach mit einer Gesetzes\u00e4nderung und stellte die alte Gesetzeslage wieder her. Eine Vielzahl ehemaliger Studenten hatte daraufhin Verlustfeststellungen beantragt, weil sie eine verfassungswidrige R\u00fcckwirkung vermuteten.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDas Musterverfahren f\u00fchrte ein heutiger Rechtsanwalt, der im Wesentlichen die Kosten seiner &#8222;Studentenbude&#8220; w\u00e4hrend des Jurastudiums f\u00fcr die Jahre 2004 und 2005 als vorweggenommene Betriebsausgaben aus selbst\u00e4ndiger Arbeit abziehen wollte. Nach der ge\u00e4nderten Rechtsprechung des BFH beantragte er im Nachhinein die Feststellung von Verlustvortr\u00e4gen, weil sein Jurastudium final im Zusammenhang mit seiner inzwischen ausge\u00fcbten Berufst\u00e4tigkeit als Rechtsanwalt gestanden habe. Das Finanzamt lehnte den Antrag mit dem Beistand des Finanzgerichts ab, weil es die Gesetzes\u00e4nderung nur als Klarstellung ansah. \u00dcber das von dem Rechtsanwalt vorgeworfene R\u00fcckwirkungsverbot musste jetzt der BFH in der Revision entscheiden.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer VIII. Senat des BFH erachtet die Neuregelung als verfassungsgem\u00e4\u00df. Sie versto\u00dfe weder gegen das R\u00fcckwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des\u00a0Grundgesetzes\u00a0in dessen Auspr\u00e4gung durch das Prinzip der Leistungsf\u00e4higkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit. Der Gesetzgeber habe nur das langj\u00e4hrige und auch bis 2011 vom BFH anerkannte grunds\u00e4tzliche Abzugsverbot f\u00fcr Kosten der beruflichen Erstausbildung nochmals best\u00e4tigt. Ein schutzbed\u00fcrftiges Vertrauen habe erst ab Ver\u00f6ffentlichung der Urteile im August 2011 vorliegen k\u00f6nnen, nicht aber in den Streitjahren.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nEs ist nicht ausgeschlossen, dass gegen die Entscheidung Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt wird. Solange sollte \u00fcberlegt werden, Einspr\u00fcche weiterhin offenzuhalten, zumal beim VI. Senat des BFH mehrere Verfahren in gleicher Sache anh\u00e4ngig sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kosten f\u00fcr Erstausbildungsstudium sind nicht abziehbar Kernproblem Nach heutiger Gesetzeslage sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen f\u00fcr seine erstmalige Berufsausbildung oder f\u00fcr ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben. Eine Ausnahme gilt nur bei einem Zusammenhang mit einem Dienstverh\u00e4ltnis, wie es zum Beispiel bei Beamtenanw\u00e4rtern der Fall ist. 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