{"id":38688,"date":"2014-03-01T17:37:23","date_gmt":"2014-03-01T15:37:23","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38688"},"modified":"2014-03-05T17:38:24","modified_gmt":"2014-03-05T15:38:24","slug":"masseverbindlichkeit-einkommensteuer-auf-vermietung-von-zwangsverwalteten-grundbesitz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/masseverbindlichkeit-einkommensteuer-auf-vermietung-von-zwangsverwalteten-grundbesitz\/","title":{"rendered":"Masseverbindlichkeit: Einkommensteuer auf Vermietung von zwangsverwalteten Grundbesitz"},"content":{"rendered":"<p><strong>Masseverbindlichkeit: Einkommensteuer auf Vermietung von zwangsverwalteten Grundbesitz<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nDie Vermietungseink\u00fcnfte sind auch bei einer Zwangsverwaltung dem Eigent\u00fcmer zuzurechnen. L\u00e4uft gleichzeitig ein Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen des Eigent\u00fcmers, so handelt es sich bei der Einkommensteuer um eine Masseverbindlichkeit. Zwar sind die Eink\u00fcnfte nicht durch Handlung des Insolvenzverwalters, aber in sonstiger Weise durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begr\u00fcndet worden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger war Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen des Schuldners. In diesem befanden sich unter anderem vermietete Grundst\u00fccke, die bereits bei Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens unter Zwangsverwaltung standen. Die Zwangsverwaltung wurde von einer Bank als Inhaberin von Grundschulden auf den Grundst\u00fccken betrieben. Das beklagte Finanzamt setzte die Einkommensteuer auch hinsichtlich der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung als Masseverbindlichkeit gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger fest. Hiergegen wehrt sich der Kl\u00e4ger, da die Mieteinnahmen nicht zu einer Mehrung der Insolvenzmasse gef\u00fchrt h\u00e4tten. Das Finanzgericht wies die Klage zwar ab. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDie aus den Vermietungseink\u00fcnften resultierende Einkommensteuer stellt eine Masseverbindlichkeit dar. Die Grundst\u00fccke sind Bestandteil der Insolvenzmasse, da sie dem Schuldner geh\u00f6rten. Die Zwangsverwaltung hat insofern keinen Einfluss auf die Eigentumsverh\u00e4ltnisse. Das Gesetz sieht zudem nicht vor, dass eine Masseverbindlichkeit zwingend durch Handlung des Insolvenzverwalters entsteht, vielmehr reicht aus, dass die Steuerverbindlichkeit ihre Ursache in einem zur Insolvenzmasse geh\u00f6renden Gegenstand hat. Nicht erforderlich ist zudem, dass der Insolvenzmasse tats\u00e4chlich Werte zuflie\u00dfen. Es reicht vielmehr aus, dass die Insolvenzmasse bereichert wird, indem sie von drohenden Verpflichtungen gegen\u00fcber der Grundpfandgl\u00e4ubigerin entlastet wird. Demgegen\u00fcber ist das insolvenzfreie Verm\u00f6gen des Schuldners nicht bereichert worden, so dass eine Steuerfestsetzung ihm gegen\u00fcber ausscheidet.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDer Insolvenzverwalter h\u00e4tte auch die M\u00f6glichkeit gehabt, die Grundst\u00fccke aus der Insolvenzmasse freizugeben, wenn aufgrund der H\u00f6he der Belastungen nicht mit einem \u00dcberschuss f\u00fcr die Insolvenzmasse zu rechnen gewesen w\u00e4re. Im Rahmen der Revision wurde bereits ein Antrag auf Prozesskostenhilfe eingelegt. Das Ergebnis bleibt abzuwarten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Masseverbindlichkeit: Einkommensteuer auf Vermietung von zwangsverwalteten Grundbesitz Kernaussage Die Vermietungseink\u00fcnfte sind auch bei einer Zwangsverwaltung dem Eigent\u00fcmer zuzurechnen. 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