{"id":38691,"date":"2014-03-01T17:39:53","date_gmt":"2014-03-01T15:39:53","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38691"},"modified":"2014-03-05T17:41:26","modified_gmt":"2014-03-05T15:41:26","slug":"erbschaftsteuer-teilweise-ruckzahlung-des-gezahlten-einmalbeitrags-fur-rentenversicherung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erbschaftsteuer-teilweise-ruckzahlung-des-gezahlten-einmalbeitrags-fur-rentenversicherung\/","title":{"rendered":"Erbschaftsteuer: Teilweise R\u00fcckzahlung des gezahlten Einmalbeitrags f\u00fcr Rentenversicherung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Erbschaftsteuer: Teilweise R\u00fcckzahlung des gezahlten Einmalbeitrags f\u00fcr Rentenversicherung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nErh\u00e4lt ein Ehegatte vereinbarungsgem\u00e4\u00df einen Teil des Einmalbeitrags, den er urspr\u00fcnglich f\u00fcr eine vom anderen Ehegatten abgeschlossene Rentenversicherung gezahlt hat, von dem Versicherungsunternehmen aufgrund des Todesfalls erstattet, bevor die geleisteten Rentenzahlungen die H\u00f6he des Einmalbeitrags erreicht haben, unterliegt der Erstattungsbetrag nicht der Erbschaftsteuer.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDie Ehefrau des Kl\u00e4gers schloss im Jahr 2003 einen Rentenversicherungsvertrag gegen einen einmaligen Gesamtbeitrag von 150.000 EUR ab. Den Beitrag bezahlte der Kl\u00e4ger. F\u00fcr den Fall, dass die Ehefrau verstirbt, wurde vereinbart, dass die Versicherung den Differenzbetrag des gezahlten Beitrags abz\u00fcglich der gezahlten Renten an den Kl\u00e4ger zur\u00fcckzahlt. Im Jahr 2006 verstarb die Ehefrau. Der Kl\u00e4ger war alleiniger Erbe. Das beklagte Finanzamt beurteilte den Differenzbetrag aus der Versicherung als steuerpflichtigen Erwerb und unterwarf diesen der Erbschaftsteuer. Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, die Zahlung stelle einen nicht steuerbaren Verm\u00f6gensr\u00fcckfall dar. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Kl\u00e4ger Recht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nBei dem Rentenversicherungsvertrag handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter. Die erbschaftsteuerliche Steuerbarkeit setzt jedoch voraus, dass die Zuwendung an den Dritten im Verh\u00e4ltnis zum Erblasser alle objektiven und subjektiven Merkmale einer freigiebigen Zuwendung aufweist. Entscheidend ist deshalb, ob eine Verm\u00f6gensverschiebung vorliegt. Hinsichtlich des durch den Tod der Ehefrau aufschiebend bedingten R\u00fcckzahlungsanspruchs fehlte es vorliegend an der erforderlichen Verm\u00f6gensverschiebung zwischen der Ehefrau und dem Kl\u00e4ger. Nicht die Ehefrau, sondern der Kl\u00e4ger hatte den Versicherungsbeitrag gezahlt. Auf das Deckungsverh\u00e4ltnis zwischen dem Versicherungsunternehmen und der Ehefrau kommt es nicht an. Der BFH teilt somit die aktuelle Auffassung der Finanzverwaltung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Leistungen aus einer Lebensversicherung beim Erwerb durch einen Bezugsberechtigten der Erbschaftsbesteuerung unterliegen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nNach vorheriger Auffassung der Finanzverwaltung war f\u00fcr die erbschaftsteuerliche Beurteilung entscheidend, ob der Pr\u00e4mienzahler von vornherein sowohl f\u00fcr den Erlebens- als auch f\u00fcr den Todesfall unwiderruflich bezugsberechtigt war. Richtigerweise ist nun nur noch zu beurteilen, ob und gegeben falls in welchem Umfang der Bezugsberechtigte die Versicherungsbeitr\u00e4ge geleistet hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erbschaftsteuer: Teilweise R\u00fcckzahlung des gezahlten Einmalbeitrags f\u00fcr Rentenversicherung Kernaussage Erh\u00e4lt ein Ehegatte vereinbarungsgem\u00e4\u00df einen Teil des Einmalbeitrags, den er urspr\u00fcnglich f\u00fcr eine vom anderen Ehegatten abgeschlossene Rentenversicherung gezahlt hat, von dem Versicherungsunternehmen aufgrund des Todesfalls erstattet, bevor die geleisteten Rentenzahlungen die H\u00f6he des Einmalbeitrags erreicht haben, unterliegt der Erstattungsbetrag nicht der Erbschaftsteuer. 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