{"id":38694,"date":"2014-03-01T17:43:40","date_gmt":"2014-03-01T15:43:40","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38694"},"modified":"2014-03-05T17:45:49","modified_gmt":"2014-03-05T15:45:49","slug":"vergutungsanspruch-des-rechtsanwalts-nach-kundigung-durch-mandanten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vergutungsanspruch-des-rechtsanwalts-nach-kundigung-durch-mandanten\/","title":{"rendered":"Verg\u00fctungsanspruch des Rechtsanwalts nach K\u00fcndigung durch Mandanten"},"content":{"rendered":"<p><strong>Verg\u00fctungsanspruch des Rechtsanwalts nach K\u00fcndigung durch Mandanten<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nLehnt der Rechtsanwalt aufgrund der von ihm auftragsgem\u00e4\u00df vorzunehmenden, inhaltlich zutreffenden Rechtspr\u00fcfung die Begr\u00fcndung einer Berufung, die nach K\u00fcndigung des Mandats durch den Mandanten von einem anderen Anwalt vorgenommen wird, ab, verliert er nicht seinen Verg\u00fctungsanspruch.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nIn erster Instanz verlor der Mandant einen Regressprozess gegen einen Arbeitsrechtsanwalt. Daraufhin beauftragte er den nun klagenden Rechtsanwalt (Kl\u00e4ger) mit der Vertretung im Berufungsverfahren. Dieser legte Berufung ein und kam bei der anschlie\u00dfenden Pr\u00fcfung der Erfolgsaussichten zu dem Ergebnis, der Mandant werde die erforderlichen Nachweise im Berufungsverfahren, um seinen Regressanspruch durchzusetzen, nicht erbringen k\u00f6nnen. Daraufhin suchte der Mandant einen anderen Anwalt auf. In einem Telefonat zwischen dem Kl\u00e4ger und dem anderen Anwalt sagte der Kl\u00e4ger, dass er die Berufung nicht begr\u00fcnden k\u00f6nne \u2013 aussichtslose Sachen mache er nicht. Darauf teilte der andere Anwalt dem Kl\u00e4ger mit, er sei beauftragt, das Mandat zu \u00fcbernehmen und k\u00fcndigte das Mandat des Kl\u00e4gers. Der andere Anwalt begr\u00fcndete dann die Berufung, die einstimmig vom Oberlandesgericht zur\u00fcckgewiesen wurde. Der Kl\u00e4ger macht nun seinen Verg\u00fctungsanspruch f\u00fcr das Berufungsverfahren geltend. Nachdem er vor dem Amtsgericht (AG) gewann und vor dem Landgericht unterlag ging er in Revision zum Bundesgerichtshof (BGH).<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer BGH hob das landgerichtliche Urteil auf und best\u00e4tigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Verg\u00fctungsanspruch des Kl\u00e4gers ergibt sich aus\u00a0\u00a7 628 Abs. 1 BGB, der regelt, inwieweit nach fristloser K\u00fcndigung noch Verg\u00fctungsanspr\u00fcche bestehen. Durch die Einlegung der Berufung sind die vollen Geb\u00fchren entstanden. Der Anspruch reduziert sich, wenn der Anspruchsberechtigte durch vertragswidriges Verhalten den Grund f\u00fcr die K\u00fcndigung gesetzt hat und der andere kein Interesse an der bereits erbrachten Leistung hat. Vorliegend hat sich der klagende Anwalt korrekt verhalten. Sein Hinweis entsprach der Prozesslage und die Empfehlung diente der Kostenminderung. Hiermit kam der Kl\u00e4ger seinen mandatsbezogenen Verpflichtungen nach, zumal er einen ausdr\u00fccklichen Pr\u00fcfauftrag erhalten hatte. Ein Rechtsanwalt hat von der Durchf\u00fchrung eines erfolglosen Rechtsmittels ebenso abzuraten wie von der F\u00fchrung eines von vornherein aussichtslosen Rechtsstreits.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nEinem Rechtsanwalt ist als unabh\u00e4ngigem Organ der Rechtspflege nicht zuzumuten, wider besseren Wissens eine aussichtslose Berufung zu begr\u00fcnden. Es stellt sich jedoch die Frage, ob nicht schon bei der Berufungseinlegung absehbar war, dass keine Erfolgsaussichten bestanden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verg\u00fctungsanspruch des Rechtsanwalts nach K\u00fcndigung durch Mandanten Kernaussage Lehnt der Rechtsanwalt aufgrund der von ihm auftragsgem\u00e4\u00df vorzunehmenden, inhaltlich zutreffenden Rechtspr\u00fcfung die Begr\u00fcndung einer Berufung, die nach K\u00fcndigung des Mandats durch den Mandanten von einem anderen Anwalt vorgenommen wird, ab, verliert er nicht seinen Verg\u00fctungsanspruch. 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