{"id":38697,"date":"2014-03-01T17:47:27","date_gmt":"2014-03-01T15:47:27","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38697"},"modified":"2014-03-05T17:51:30","modified_gmt":"2014-03-05T15:51:30","slug":"teilweise-aufgabe-der-vermietungsabsicht-bei-langjahrigem-leerstand","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/teilweise-aufgabe-der-vermietungsabsicht-bei-langjahrigem-leerstand\/","title":{"rendered":"&#8222;Teilweise&#8220; Aufgabe der Vermietungsabsicht bei langj\u00e4hrigem Leerstand"},"content":{"rendered":"<p><strong>&#8222;Teilweise&#8220; Aufgabe der Vermietungsabsicht bei langj\u00e4hrigem Leerstand<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><br \/>\nIst die dauerhafte Vermietung einer Wohnung beabsichtigt und fallen daf\u00fcr vorher Aufwendungen an, k\u00f6nnen sie als vorab entstandene Werbungskosten ber\u00fccksichtigt werden. Der Abzug setzt jedoch eine Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht voraus. Bleiben die Einnahmen \u00fcber mehrere Jahre aus und werden daraufhin fortlaufend Verluste geltend gemacht, zweifelt das Finanzamt h\u00e4ufig diese Absicht an und unterstellt steuerlich eine Liebhaberei. Im vergangenen Jahr hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Reihe von Urteilen langj\u00e4hrige Wohnungsleerst\u00e4nde untersucht und die Rechtsprechung versch\u00e4rft. Wenn einem Vermieter \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum keine Vermietung gelingt, muss er seine Vermietungsbem\u00fchungen nachweisbar intensivieren. Die Urteilsreihe des BFH wurde nunmehr erg\u00e4nzt um den Fall einer &#8222;teilweisen&#8220; Aufgabe der Vermietungsabsicht.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nEheleute hatten die OG-Wohnung ihres Zweifamilienhauses von 1991 bis 2002 dauerhaft vermietet. Seitdem konnten sie das Objekt nur noch kurzfristig vermieten. Ein Zimmer der Wohnung war so hergerichtet, dass es isoliert an Messebesucher und Wochenendheimfahrer vermietet werden konnte. Die gesamte Wohnung wurde durch Annoncen in verschiedenen regionalen Zeitungen beworben, jedoch im Streitjahr 2008 &#8211; ebenso wie in den Jahren 2003, 2005 und ab 2009 &#8211; nicht vermietet. Die Ehefrau nutzte jedoch ein Zimmer im Streitjahr f\u00fcr ihre gewerbliche T\u00e4tigkeit und machte anteilige Raumkosten als Betriebsausgabe geltend (jedoch nicht Zinsen und Abschreibungen). Alle anderen Aufwendungen ber\u00fccksichtigte das Finanzgericht (FG) als Werbungskosten, weil es die Bem\u00fchungen der Vermieter als ernsthaft und nachhaltig ansah. Das Finanzamt bezweifelte das und ging in Revision.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer BFH hielt in seinem Urteil an dem Grundsatz fest, dass mit Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht aufgewendete Werbungskosten auch in Leerstandszeiten abzugsf\u00e4hig bleiben. Das gelte auch beim Leerstand einzelner R\u00e4ume innerhalb einer Wohnung, die vom Steuerpflichtigen im \u00dcbrigen anderweitig genutzt werden. Dagegen sei von einer (teilweisen) Aufgabe der Vermietungsabsicht auszugehen, wenn einzelne R\u00e4ume der Wohnung nicht mehr zur Vermietung bereitgehalten werden, sondern in einen neuen (selbst steuerrechtlich bedeutsamen) Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen (hier mit gewerblicher T\u00e4tigkeit).<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nIm zweiten Rechtsgang hat das FG zun\u00e4chst zu pr\u00fcfen, ob durch die Aufnahme der gewerblichen T\u00e4tigkeit Schlussfolgerungen hinsichtlich der zur Vermietung bereitgehaltenen R\u00e4ume zu ziehen sind. Ist die Vermietungsabsicht nicht aufgegeben, kommt es zu einer Aufteilung der Aufwendungen. Bei der Ermittlung der Vermietungseink\u00fcnfte sind grunds\u00e4tzlich auch die Aufwendungen f\u00fcr die leerstehenden Gemeinschaftsr\u00e4ume zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&#8222;Teilweise&#8220; Aufgabe der Vermietungsabsicht bei langj\u00e4hrigem Leerstand Kernproblem Ist die dauerhafte Vermietung einer Wohnung beabsichtigt und fallen daf\u00fcr vorher Aufwendungen an, k\u00f6nnen sie als vorab entstandene Werbungskosten ber\u00fccksichtigt werden. Der Abzug setzt jedoch eine Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht voraus. 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