{"id":38699,"date":"2014-03-01T17:51:41","date_gmt":"2014-03-01T15:51:41","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38699"},"modified":"2014-03-05T17:57:44","modified_gmt":"2014-03-05T15:57:44","slug":"zur-umsatzbesteuerung-der-verpflegung-durch-schulfordervereine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-umsatzbesteuerung-der-verpflegung-durch-schulfordervereine\/","title":{"rendered":"Zur Umsatzbesteuerung der Verpflegung durch Schulf\u00f6rdervereine"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zur Umsatzbesteuerung der Verpflegung durch Schulf\u00f6rdervereine<\/strong><\/p>\n<p><strong>Einf\u00fchrung<\/strong><br \/>\nSchulen werden h\u00e4ufig durch F\u00f6rdervereine unterst\u00fctzt. Diese k\u00fcmmern sich zum Beispiel um die Verpflegung der Sch\u00fcler und Lehrer, um deren steuerliche Konsequenzen leider jedoch selten. Dabei ist gerade dieser Bereich sehr komplex, je nach Konstellation kann die Verpflegung steuerfrei sein oder aber auch der Umsatzsteuer mit 7 % beziehungsweise 19 % unterliegen.<\/p>\n<p><strong>Neue Verwaltungsanweisung<\/strong><br \/>\nDie Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt a. M. weist zun\u00e4chst darauf hin, dass nur 2 F\u00e4lle existieren, in denen die Verpflegung durch einen Schulf\u00f6rderverein steuerfrei ist. Zum einen ist die Verpflegung befreit, wenn der Verein auch Erziehungs- und Ausbildungsleistungen erbringt, zum anderen, wenn er Mitglied eines Wohlfahrtverbandes ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist wie folgt zu differenzieren: Die Verpflegung durch gemeinn\u00fctzige Vereine kann unter bestimmten Voraussetzungen als beg\u00fcnstigter Zweckbetrieb zu qualifizieren sein. Die Verpflegung unterliegt dann insgesamt der Umsatzsteuer zu 7 %. In allen anderen F\u00e4llen gelten die allgemeinen Grunds\u00e4tze. Liefert der Verein lediglich das Essen, ist dies mit 7 % Umsatzsteuer abzurechnen. Ist die Verpflegung hingegen als Dienstleistung zu qualifizieren, werden 19 % Umsatzsteuer f\u00e4llig. Sofern der Schultr\u00e4ger die Verpflegung bezuschusst, ist zwischen echten und unechten Zusch\u00fcssen zu unterscheiden. Nur echte Zusch\u00fcsse sind nicht steuerbar. Ein j\u00e4hrlicher fixer Zuschuss ist nach Ansicht der OFD als echter Zuschuss zu qualifizieren, ein Zuschuss pro Essen hingegen nicht.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><br \/>\nF\u00f6rdervereine, die in Schulen die Verpflegung organisieren, sollten anhand der Verf\u00fcgung pr\u00fcfen, ob sie diese korrekt versteuern. Soweit sich Handlungsbedarf ergibt, bietet die Verf\u00fcgung brauchbare Hinweise, um die steuerliche Belastung legal zu mindern. So wird zum Beispiel aufgezeigt, wie durch die \u00dcbernahme der Hausaufgabenbetreuung durch den F\u00f6rderverein erreicht werden kann, dass die Verpflegung steuerfrei ist. Auch weist die OFD nicht nur darauf hin, dass Voraussetzung f\u00fcr einen beg\u00fcnstigten Zweckbetrieb eine entsprechend ausgestaltete Satzung ist, sondern bietet auch Formulierungshilfen hierzu.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur Umsatzbesteuerung der Verpflegung durch Schulf\u00f6rdervereine Einf\u00fchrung Schulen werden h\u00e4ufig durch F\u00f6rdervereine unterst\u00fctzt. Diese k\u00fcmmern sich zum Beispiel um die Verpflegung der Sch\u00fcler und Lehrer, um deren steuerliche Konsequenzen leider jedoch selten. 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