{"id":38702,"date":"2014-03-01T17:59:24","date_gmt":"2014-03-01T15:59:24","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38702"},"modified":"2014-03-05T18:02:29","modified_gmt":"2014-03-05T16:02:29","slug":"bfh-bezahlung-von-busgeldern-in-der-regel-arbeitslohn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-bezahlung-von-busgeldern-in-der-regel-arbeitslohn\/","title":{"rendered":"BFH: Bezahlung von Bu\u00dfgeldern in der Regel Arbeitslohn"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH: Bezahlung von Bu\u00dfgeldern in der Regel Arbeitslohn<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><br \/>\nDie \u00dcbernahme von Geldbu\u00dfen und Geldstrafen durch den Arbeitgeber steht seit einigen Jahren auf dem steuerlichen Pr\u00fcfstand. Dabei geht es um die Frage, ob hierin Arbeitslohn vorliegt, den der Arbeitgeber nicht nur mit lohnsteuerlicher, sondern auch mit sozialversicherungsrechtlicher Konsequenz in der Lohnabrechnung zu ber\u00fccksichtigen hat. Hiervon betroffen sind insbesondere die sich wachsender Konkurrenz stellenden Paketzusteller oder LKW-Fahrer, deren Anlieferung zur Vermeidung von Lagerkosten &#8222;just in time&#8220; gefordert wird. Immer h\u00e4ufiger veranlasst der Arbeitgeber seine Angestellten zum rechtswidrigen Verhalten und \u00fcbernimmt daf\u00fcr die Bu\u00dfgelder. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierin in seinem Urteil aus dem Jahr 2004 ein \u00fcberwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ohne lohnsteuerliche Konsequenzen gesehen, der f\u00fcr seinen Paketzusteller die Verwarnungsgelder f\u00fcr das Parken im Halteverbot \u00fcbernahm. Daran gab es Kritik. Jetzt musste der BFH \u00fcber einen LKW-Fahrer urteilen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nEine internationale Spedition transportierte \u00fcberwiegend Lebensmittel zu Superm\u00e4rkten und war Zulieferer f\u00fcr die Automobilindustrie. Die Lebensmitteldiscounter konnten bei einer Versp\u00e4tung die Annahme ablehnen, die Automobilindustrie sah eine Konventionalstrafe vor. Zur Vermeidung solcher Folgen \u00fcberschritten die Fahrer in Ausnahmef\u00e4llen ihre Lenkzeiten und hielten Ruhezeiten nicht ein. Die Bu\u00dfgelder von bis zu 6.590 EUR \u00fcbernahm die Spedition ohne lohnsteuerliche Konsequenz aus \u00fcberwiegend eigenbetrieblichem Interesse, wie sie anl\u00e4sslich einer Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung argumentierte. Das Finanzgericht K\u00f6ln lehnte die Klage gegen den Nachforderungsbescheid des Finanzamts ab, weil sich der Versto\u00df nach dessen Auffassung als erheblich erwies und nicht mit einem einfachen Parkvergehen vergleichbar war. Die Spedition ging zum BFH.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer BFH best\u00e4tigte die Rechtsausf\u00fchrungen des Finanzgerichts. Nach Auffassung des Senats z\u00e4hlen gegen die Rechtsordnung versto\u00dfende und mit Bu\u00dfgeldern belegte rechtswidrige Weisungen des Arbeitgebers nicht zu notwendigen Begleiterscheinungen betriebsfunktionaler Zielsetzungen. An der bisher vertretenen Auffassung, dass die \u00dcbernahme von Verwarnungsgeldern wegen Verletzung des Halteverbots im ganz \u00fcberwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen kann, wird nicht weiter festgehalten.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nMit dieser Entscheidung d\u00fcrfte auch das vorher vom BFH als nur &#8222;halb so schlimm&#8220; gew\u00fcrdigte Parkvergehen zuk\u00fcnftig bei \u00dcbernahme durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn f\u00fchren. Hiervon regelm\u00e4\u00dfig betroffene Arbeitgeber sollten sich auf Mehrbelastungen einstellen oder durch Anrufungsauskunft beim Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt f\u00fcr Klarheit sorgen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH: Bezahlung von Bu\u00dfgeldern in der Regel Arbeitslohn Kernproblem Die \u00dcbernahme von Geldbu\u00dfen und Geldstrafen durch den Arbeitgeber steht seit einigen Jahren auf dem steuerlichen Pr\u00fcfstand. Dabei geht es um die Frage, ob hierin Arbeitslohn vorliegt, den der Arbeitgeber nicht nur mit lohnsteuerlicher, sondern auch mit sozialversicherungsrechtlicher Konsequenz in der Lohnabrechnung zu ber\u00fccksichtigen hat. 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