{"id":38712,"date":"2014-03-01T18:14:36","date_gmt":"2014-03-01T16:14:36","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38712"},"modified":"2014-03-05T18:16:20","modified_gmt":"2014-03-05T16:16:20","slug":"bmf-regelt-umkehr-der-steuerschuldnerschaft-neu","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bmf-regelt-umkehr-der-steuerschuldnerschaft-neu\/","title":{"rendered":"BMF regelt Umkehr der Steuerschuldnerschaft neu"},"content":{"rendered":"<p><strong>BMF regelt Umkehr der Steuerschuldnerschaft neu<\/strong><\/p>\n<p><strong>Einf\u00fchrung<\/strong><br \/>\nDer Bundesfinanzhof (BFH) hatte im letzten Jahr festgestellt, dass die konkrete Ausgestaltung der Regelung zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen in wesentlichen Teilen nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist. Die betroffenen Bauunternehmen waren verunsichert, wie sie sich nun zu verhalten haben. Auch war unklar, inwieweit das Urteil \u00e4hnliche Regelungen, zum Beispiel f\u00fcr Geb\u00e4udereiniger, betrifft. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun hierzu Stellung bezogen.<\/p>\n<p><strong>Neue Verwaltungsanweisung<\/strong><br \/>\nDas BMF folgt dem BFH. Empf\u00e4nger von Bau- beziehungsweise Geb\u00e4udereinigungsleistungen sind damit nur dann Steuerschuldner f\u00fcr diese Leistungen, wenn sie die bezogene Leistung selbst unmittelbar zur Erbringung einer Bau- beziehungsweise Geb\u00e4udereinigungsleistung verwenden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><br \/>\nNur in den genannten F\u00e4llen ist der Leistungsempf\u00e4nger Steuerschuldner. Es ist daher nunmehr ohne Bedeutung, in welchem Umfang der die Bauleistung empfangende Unternehmer selbst Bauleistungen erbringt. Die Vereinfachungsregelung, wonach sich die Vertragsparteien einvernehmlich bei Zweifeln \u00fcber die Rechtslage darauf einigen k\u00f6nnen, wer die Umsatzsteuer abzuf\u00fchren hat, gilt nicht mehr f\u00fcr Bauleistungen; f\u00fcr Geb\u00e4udereinigungsleistungen bleibt sie dagegen bestehen. F\u00fcr Leistungen, die vor Ver\u00f6ffentlichung des Schreibens ausgef\u00fchrt wurden, wird es nicht beanstandet, wenn diese noch einvernehmlich nach der alten, nunmehr \u00fcberholten Rechtslage behandelt werden. Allerdings soll dem leistenden Unternehmer kein Vertrauensschutz gew\u00e4hrt werden, wenn der Leistungsempf\u00e4nger sich im Nachhinein dann doch noch auf die neue Rechtslage beruft. Der leistende Unternehmer bleibt dann auf der Umsatzsteuer sitzen, sofern er sie nicht mehr vom Leistungsempf\u00e4nger erh\u00e4lt. Den leistenden Unternehmern ist daher zu raten, sich nicht auf die \u00dcbergangsregelung einzulassen, sondern die Umsatzsteuer einzufordern. Das BMF hat ein weiteres Schreiben zum Urteil des BFH angek\u00fcndigt. Es ist zu hoffen, dass in diesem die einseitig die leistenden Unternehmer belastende \u00dcbergangsregelung revidiert wird. Auch ist unter anderem noch zu kl\u00e4ren, wie Altf\u00e4lle zu behandeln sind, in denen der Leistungsempf\u00e4nger die Umsatzsteuer nicht einbehalten hat, weil er insgesamt Bauleistungen von weniger als 10 % erbracht hat, obwohl diese unmittelbar f\u00fcr Bauleistungen verwendet wurden. Insgesamt bietet das Schreiben erste Hinweise f\u00fcr die Praxis. Dennoch bestehen gerade f\u00fcr Altf\u00e4lle noch erhebliche Unsicherheiten und Risiken, so dass die betroffenen Unternehmen im Zweifel steuerlichen Rat einholen sollten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BMF regelt Umkehr der Steuerschuldnerschaft neu Einf\u00fchrung Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im letzten Jahr festgestellt, dass die konkrete Ausgestaltung der Regelung zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen in wesentlichen Teilen nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist. Die betroffenen Bauunternehmen waren verunsichert, wie sie sich nun zu verhalten haben. 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