{"id":38718,"date":"2014-03-01T18:26:38","date_gmt":"2014-03-01T16:26:38","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38718"},"modified":"2014-03-05T18:27:47","modified_gmt":"2014-03-05T16:27:47","slug":"anmeldung-zur-insolvenztabelle-anforderung-an-die-beschreibung-des-rechtsgrunds-der-vorsatzlich-begangenen-handlung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anmeldung-zur-insolvenztabelle-anforderung-an-die-beschreibung-des-rechtsgrunds-der-vorsatzlich-begangenen-handlung\/","title":{"rendered":"Anmeldung zur Insolvenztabelle: Anforderung an die Beschreibung des Rechtsgrunds der vors\u00e4tzlich begangenen Handlung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Anmeldung zur Insolvenztabelle: Anforderung an die Beschreibung des Rechtsgrunds der vors\u00e4tzlich begangenen Handlung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nDer Rechtsgrund der vors\u00e4tzlichen unerlaubten Handlung muss in der Anmeldung zur Insolvenztabelle so beschrieben werden, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tats\u00e4chlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\n\u00dcber das Verm\u00f6gen der Beklagten wurde das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet. Die Kl\u00e4gerin meldete Darlehensforderungen in H\u00f6he von 570.000 EUR an. In der Spalte &#8222;Forderung aus vors\u00e4tzlich begangener unerlaubter Handlung&#8220; machte die Kl\u00e4gerin hierbei ein Kreuz. Mit einem Schreiben erl\u00e4uterte sie ihre Anmeldung dahingehend, gegen den Beklagten werde wegen Kreditbetrugs ermittelt, insbesondere wegen der Einreichung unrichtiger Bonit\u00e4tsunterlagen, welche ihr zur Ausreichung des beantragten Darlehens vorgelegt worden seien. Die Kreditakte sei beschlagnahmt worden. Aus dem Klageverfahren gegen den Urkundsnotar ergebe sich, dass der Beklagte aus den von der Kl\u00e4gerin ausgereichten Darlehen Kick-Back-Zahlungen in H\u00f6he von 107.000 DM erhalten habe. Die Darlehensforderung wurde zur Tabelle festgestellt. Der Beklagte widersprach jedoch. Die Kl\u00e4gerin beantragte daraufhin festzustellen, dass ihre Forderungen \u00fcber 570.000 EUR auf dem Rechtsgrund der vors\u00e4tzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhten. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hatte sie mangels ordnungsgem\u00e4\u00dfer Anmeldung als unzul\u00e4ssig abgewiesen. Daraufhin ging die Kl\u00e4gerin in Revision vor den Bundesgerichtshof (BGH).<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer BGH gab der Revision statt. Der Gl\u00e4ubiger hat bei der Anmeldung seiner Forderung diejenigen Tatsachen anzugeben, aus denen sich ergibt, dass eine vors\u00e4tzlich begangene unerlaubte Handlung vorliegt. Der Schuldner soll fr\u00fchzeitig einsch\u00e4tzen k\u00f6nnen, ob er sich im Hinblick auf die angemeldete, nicht der Restschuldbefreiung unterfallende Forderung dem Insolvenzverfahren mit anschlie\u00dfender Restschuldbefreiung \u00fcberhaupt unterwerfen will. Dazu gen\u00fcgt es, wenn der Schuldner wei\u00df, um welche Forderung es geht und welches Verhalten ihm als vors\u00e4tzlich begangene unerlaubte Handlung vorgeworfen wird. Da sein Widerspruch nicht begr\u00fcndet werden muss, muss ihm in dieser Phase noch nicht die M\u00f6glichkeit gegeben werden, den Vortrag des Gl\u00e4ubigers gezielt anzugreifen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Anforderungen bei der Anmeldung von Forderungen aus vors\u00e4tzlich unerlaubten Handlungen d\u00fcrfen nach dem BGH nicht \u00fcberstrapaziert werden. Es ist nicht erforderlich, dass der Deliktstatbestand g\u00e4nzlich schl\u00fcssig dargelegt wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Anmeldung zur Insolvenztabelle: Anforderung an die Beschreibung des Rechtsgrunds der vors\u00e4tzlich begangenen Handlung Kernaussage Der Rechtsgrund der vors\u00e4tzlichen unerlaubten Handlung muss in der Anmeldung zur Insolvenztabelle so beschrieben werden, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tats\u00e4chlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. 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