{"id":38721,"date":"2014-03-01T18:36:28","date_gmt":"2014-03-01T16:36:28","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=38721"},"modified":"2014-03-05T18:37:51","modified_gmt":"2014-03-05T16:37:51","slug":"zur-prognose-drohender-zahlungsunfahigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-prognose-drohender-zahlungsunfahigkeit\/","title":{"rendered":"Zur Prognose drohender Zahlungsunf\u00e4higkeit"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zur Prognose drohender Zahlungsunf\u00e4higkeit<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nIm Rahmen der insolvenzrechtlichen Vorsatzanfechtung ist eine Prognose der drohenden Zahlungsunf\u00e4higkeit anzustellen. Hierbei sind nicht nur Verbindlichkeiten aus einem Darlehen zu ber\u00fccksichtigen, wenn bereits eine K\u00fcndigung erfolgt und der R\u00fcckzahlungsanspruch auf einen bestimmten zuk\u00fcnftigen Zeitpunkt f\u00e4llig gestellt ist, sondern auch dann, wenn deren F\u00e4lligkeit im Prognosezeitraum \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist Insolvenzverwalter in dem im Dezember 2003 er\u00f6ffneten Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen einer GmbH. Diese hatte bei der Beklagten, einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR), deren Gesellschafter im Wesentlichen mit denen der GmbH identisch sind, ein Geb\u00e4ude gemietet. Die Schuldnerin hatte von ihrer Bank einen Gesch\u00e4ftskredit in H\u00f6he von 630.000 EUR und ein Hypothekendarlehen in H\u00f6he von 110.000 EUR in Anspruch genommen. Bereits im Dezember 2002 bat die Bank um weitere Sicherheiten und drohte Anfang Februar mit der K\u00fcndigung der Kredite. Mitte Februar kam es zu einer Teilk\u00fcndigung. Es folgte eine Stillhaltevereinbarung im M\u00e4rz, die die Schuldnerin hinsichtlich der vereinbarten R\u00fcckf\u00fchrung und Sicherheitenverst\u00e4rkung nicht einhalten konnte. Im Juni k\u00fcndigte die Bank schlie\u00dflich den gesamten Kredit. Der Kl\u00e4ger verlangt im Wege der Vorsatzanfechtung die R\u00fcckzahlung der im Jahr 2003 gezahlten Mieten. Das Landgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht wies die Klage hinsichtlich der Mieten f\u00fcr Januar und Februar ab.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer Bundesgerichtshof (BGH) sah die Klage im vollen Umfang als begr\u00fcndet an. Die dem Schuldner bekannte drohende Zahlungsunf\u00e4higkeit stellt bereits ein starkes Beweisanzeichen f\u00fcr den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar. Zwar war der Kredit im Zeitpunkt der Mietzahlungen f\u00fcr Januar und Februar noch nicht gek\u00fcndigt, doch hatte die Bank dies bereits angek\u00fcndigt. Im Rahmen der zur erstellenden Prognose zur Pr\u00fcfung der drohenden Zahlungsunf\u00e4higkeit muss dies mit einbezogen werden. Die Darlehensverbindlichkeiten k\u00f6nnen mithin eine drohende Zahlungsunf\u00e4higkeit begr\u00fcnden, wenn aufgrund gegebener Umst\u00e4nde \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist, dass eine F\u00e4lligstellung im Prognosezeitraum erfolgt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie Entscheidung des BGH k\u00f6nnte dazu f\u00fchren, dass in einer Vielzahl von F\u00e4llen die Insolvenzreife wegen drohender Zahlungsunf\u00e4higkeit vorzulagern ist. Im Hinblick auf m\u00f6gliche Insolvenzanfechtungstatbest\u00e4nde ist daher Vorsicht geboten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur Prognose drohender Zahlungsunf\u00e4higkeit Kernaussage Im Rahmen der insolvenzrechtlichen Vorsatzanfechtung ist eine Prognose der drohenden Zahlungsunf\u00e4higkeit anzustellen. 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